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Tantieme-Vereinbarung

Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gewinnt die Tantieme mehr und mehr an Bedeutung. Sie ist Gehaltsbestandteil und damit Betriebsausgabe des laufenden Geschäftsjahres, eine Auszahlung und der Zufluss der Tantieme an den Geschäftsführer erfolgt im Folgejahr im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gewinnt die Tantieme als Gehaltsbestandteil zunehmend an Bedeutung, weil mit diesem Instrument zumindest Teile des Gewinnes eines Geschäftsjahres einer Besteuerung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit werden kann.

Die Tantieme ist Gehaltsbestandteil und damit Betriebsausgabe des laufenden Geschäftsjahres, eine Auszahlung und der Zufluss der Tantieme an den Geschäftsführer erfolgt im Folgejahr im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung.

Während bei Auszahlung der Tantieme Lohnsteuern (sowie ggf. Kirchensteuern/Solidaritätszuschlag) einbehalten werden, entsteht bei einer regulären Gewinnausschüttung an die Gesellschafter zusätzlich Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% auf den Bruttoausschüttungsbetrag.

Einbehaltende Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters berücksichtigt.

Um zu verhindern, dass mit Hilfe einer Tantieme eine „Gewinnabsaugung“ erfolgt und die Besteuerung mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer umgangen wird, haben der Gesetzgeber und die Rechtsprechung konkrete Regeln für die steuerliche Angemessenheit einer Tantieme-Vereinbarung aufgestellt.

So sind beispielsweise reine Umsatztantiemen nur in Ausnahmesituationen wie beispielsweise in einer betrieblichen Aufbau- und Expansionsphase erlaubt, wenn Sie zeitlich und betragsmäßig begrenzt sind.

Werden die Regeln nicht beachtet, führt die „unangemessene“ Tantieme-Vereinbarung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung und der Tantieme Aufwand wird dem Einkommen zunächst wieder hinzugerechnet. Zudem muss der Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalerträge versteuern, die dann wie bei einer regulären Gewinnausschüttung –siehe oben- besteuert werden.

Angemessene Höhe der Tantieme

Bei beherrschenden Gesellschaftern mit einer Beteiligung von mehr als 50 % müssen Tantieme-Zusagen im Voraus vereinbart werden. Zudem muss die Gesamtvergütung eines Geschäftsführers mindestens aus einem Fixgehalt in Höhe von 75% bestehen, d.h. die Gewinntantieme darf maximal 25% der Gesamtvergütung betragen.

In die Berechnung der Gesamtvergütung sind alle übrigen Bestandteile der Vergütung wie Festgehalt, Pensionszusage und Sachbezüge miteinzubeziehen.

Eine weitere Begrenzung erfährt die Gewinntantieme durch Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes auf eine maximale Höhe von 50% des Jahresüberschusses. Bei mehreren Geschäftsführen gilt dies für die Summe aller Gewinntantiemen der Gesellschaft.

Sofern zwei Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig sind, dürfte der variable Gehaltsbestandteil 50% nicht überschritten werden.

Berechnung der Tantieme

Die 50%-Grenze ist laut Bundesministerium der Finanzen

nach dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern zu berechnen. Hierbei bleiben neben Sonderabschreibungen auch Verlustvorträgen aus früheren Geschäftsjahren unberücksichtigt.

Belastungsvergleich

Die folgende Beispielrechnung zeigt den Berechnungsmodus ohne Tantieme:

Umsatzerlös der GmbH: 200.000,00 €

Personalkosten (inkl. Geschäftsführergehalt): 100.000,00 €

sonstige Kosten: 80.000,00 €

Gewinn vor Steuern: 20.000,00 €

Körperschaftsteuer: 3.000,00 €

Solidaritätszuschlag: 165,00 €

Gewerbesteuer (Beispiel mit HS 475%): 3.325,00 €

Mit Hilfe der Tantieme kann die Steuerlast deutlich reduziert werden:

Umsatzerlös der GmbH: 200.000,00 €

Personalkosten (inkl. Geschäftsführergehalt): 100.000,00 €

sonstige Kosten: 80.000,00 €

Gewinn vor Steuern: 20.000,00 €

Tantieme 25% v. 20.000,00 € 5.000,00 €

Gewinn nach Tantieme: 15.000,00 €

Körperschaftsteuer 2.250,00 €

Solidaritätszuschlag: 123,75 €

Gewerbesteuer (Beispiel mit HS 475%): 2.493,75 €

Umastzerlös der GmbH:200.000,00 €
Personalkosten (incl. Geschäftsführergehalt):100.000,00 €
sonstige Kosten:80.000,00 €
Gewinn vor Steuern:20.000,00 €
Körperschaftssteuer:3.000,00 €
Solidaritätszuschlag :165,00€
Gewerbesteuer (Beispiel mit HS 475%):3.325,00 €
Mit Hilfe der Tantieme kann die Steuerlast deutlich reduziert werden:
Umastzerlös der GmbH:200.000,00 €
Personalkosten (incl. Geschäftsführergehalt):100.000,00 €
sonstige Kosten:80.000,00 €
Gewinn vor Steuern:20.000,00 €
Tantieme 25% von 20.000 €:5.000,00 €
Gewinn nach Tantieme:15.000,00 €
Körperschaftssteuer:2.250,00 €
Solidaritätszuschlag :123,75€
Gewerbesteuer (Beispiel mit HS 475%):2.493,75 €

Über den Autor

Thomas Sültenfuß


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