Das Vertragsverhältnis des Handelsvertreters endet aus unterschiedlichen Gründen.
Das geschieht entweder durch Zeitablauf, durch vertragliche Aufhebung, durch ordentliche Kündigung oder auch durch außerordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund oder aus anderen Gründen.
Ist der Handelsvertretervertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet dieser mit Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde.
Setzt der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrags mit Wissen des Unternehmers seine Tätigkeit fort, so gilt der Handelsvertretervertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Setzen sowohl das Unternehmen als auch der Handelsvertreter die Tätigkeit fort, so verlängert sich der Handelsvertrag ebenfalls auf unbestimmte Zeit. Für die Kündigung eines auf solche Weise fortgesetzten Handelsvertretervertrags ist dann für die Bestimmung der Kündigungsfrist von der Gesamtdauer des Vertrags auszugehen.
Während der Dauer des Vertrags haben die Parteien als Ausdruck der Vertragsfreiheit immer die Möglichkeit, eine gegenseitige Aufhebung des Handelsvertretervertrags zu vereinbaren, unbeschadet der vorgesehenen Frist für eine ordentliche Kündigung.
Wird ein solcher Aufhebungsvertrag geschlossen, so sollte dieser auch eine umfassende Ausgleichsklausel enthalten, das heißt eine Regelung des Inhalts, wonach die Parteien mit Erfüllung des Aufhebungsvertrags davon ausgehen, dass keine wechselseitigen Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag mehr bestehen und auf weitergehende wechselseitige Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, wechselseitig verzichtet wird, wobei die Verzichtserklärungen wechselseitig angenommen werden.
Enthält der Aufhebungsvertrag keine solche Ausgleichsklausel, so ist noch ein Schadensersatzanspruch denkbar.
Die Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass trotz eines Aufhebungsvertrags dann ein Schadensersatzanspruch gegeben ist, wenn gegenüber dem, dem gekündigt werden soll, die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gegeben waren. Wenn dann entgegenkommenderweise auf eine solche Kündigung durch einen Vertragspartner verzichtet wird, so darf dieses Entgegenkommen noch nicht dahin verstanden werden, dass zugleich auf alle weiteren Ansprüche verzichtet wird.
Ein Handelsvertretervertrag, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann ordentlich im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahre mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Frist von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur binnen Frist eines Kalendermonats zulässig, soweit die Parteien keine abweichende Regelung gefunden haben.
Die Regelungen zur Kündigungsfrist sind dispositiv, so dass die Parteien auch kürzere Fristen vereinbaren können, aber nur dann, wenn sie sowohl für das Unternehmen als auch für den Handelsvertreter gelten.
Wird die Kündigungsfrist zu Gunsten des Unternehmens verkürzt, so ist eine Vereinbarung unwirksam.
Haben die Vertragsparteien den Handelsvertretervertrag zwar auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, zugleich aber eine Verlängerungsklausel vereinbart, wonach sich der Vertrag um einen bestimmten Zeitraum verlängert, falls er nicht bis zu einem Zeitraum gekündigt wird, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund kann nicht ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Dabei ist die Frage der Zumutbarkeit nicht allein an dem die Kündigung verursachenden Vorfall zu messen.
Mit zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände des Vertragsverhältnisses, wie zum Beispiel
Art und Dauer,
die Ausgestaltung der persönlichen und sachlichen Beziehung,
der Erfolg des Handelsvertreters und das eigene Verhalten des Kündigenden.
Dabei müssen im Rahmen der Zumutbarkeitsabwägung auch gegen die Zumutbarkeit sprechende Gründe berücksichtigt werden, wie etwa die Aussicht auf Abhilfe oder die längere Duldung des Vertragsverstoßes.
Zum wichtigen Grund, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, sind Handelsvertreterverträge unterschiedlich ausgestaltet. Teilweise werden die Kündigungsgründe beispielhaft, aber nicht abschließend aufgeführt, wobei in einigen Verträgen noch wieder differenziert wird zwischen solchen Gründen, die ein Recht des Unternehmers zur fristlosen Kündigung darstellen, und solchen, die dem Handelsvertreter ein Recht zur fristlosen Kündigung geben. Teilweise finden sich vertragliche Regelungen, die auf eine Aufzählung wichtiger Gründe verzichten und sich darauf beschränken, den Gesetzeswortlaut zu wiederholen.
wenn der Unternehmer fortgesetzt mangelhafte Vertragsprodukte liefert,
bei sittlich verwerflicher Geschäftsführung,
bei nachhaltiger Leistungsverweigerung,
bei begründetem Verdacht nachhaltiger vertragswidriger Abrechnungen,
bei ungerechtfertigter Verletzung des dem Handelsvertreter zugestanden Vertragsgebiets,
bei eigenmächtiger schwerwiegender Provisionskürzung,
bei einseitiger Herausnahme eines bestimmten Kunden, der zukünftig nur noch vom Unternehmen beliefert werden darf,
erhebliche Produktionseinschränkungen des Unternehmens.
grobeigennützige Missachtung der Interessen des Unternehmers,
versuchte Abwerbung eines anderen Handelsvertreters zugunsten eines Mitbewerbers,
Nichtbefolgung von berechtigten Weisungen des Unternehmers,
Beleidigung des Unternehmers oder leitender Angestellter,
heimliche Verhandlung des Handelsvertreters mit Dritten zwecks vorzeitiger Vertragsbeendigung,
Nichtmeldung von Geschäftsabschlüssen und Sachverhalten, die für den Unternehmer von besonderer Wichtigkeit sind,
nachhaltige Verletzung des Konkurrenzverbots,
Gewährung unzulässiger Preisnachlässe oder Entgegennahme zusätzlicher Provisionen von Kunden,
Verbreitung kreditschädigender Gerüchte über das Unternehmen.
Wichtige Gründe liegen auch vor, falls der Handelsvertretervertrag mit einer Personen- und Kapitalgesellschaft abgeschlossen wurde oder auf eine solche übertragen wird, wenn Geschäftsanteile der Kapitalgesellschaft veräußert werden oder aber die Geschäftsführung des Unternehmens ausgewechselt wird. Gleiches gilt, wenn der Handelsvertreter, mit dem zunächst der Vertrag abgeschlossen wurde, aus dem Unternehmen ausscheidet.
In der Kündigungserklärung muß eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, dass der Kündigende das außerordentliche Kündigungsrecht ausüben will. Die Gründe gehören nicht zum notwendigen Inhalt dieser Erklärung.
Ist die Kündigungserklärung mangels wichtigen Grunds unwirksam, so kann diese in eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin umgewandelt werden, sofern der Kündigende dies bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt hätte und dies auch deutlich erkennbar gewollt ist.
Es kann also auch zusammen mit der fristlosen Kündigung hilfsweise eine ordentliche erklärt werden.
Tipp: Stets neben der fristlosen außerordentlichen Kündigung eine fristgerechte ordentliche Kündigung aussprechen. Achten Sie auf die Unterschriftsbefugnis, gegebenenfalls ist eine Kündigungsvollmacht zwingend beizufügen.
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