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Haftung für falschen Energieausweis

Energieausweis dient nicht dem Schutz des Hauskäufers!

Energieverbrauch und Energie sparen sind wichtige Themen angesichts ständig steigender Energiepreise und Energiekosten. Wer ein Haus verkauft, wird in aller Regel dem Käufer einen Energiepass, ausgestellt von einem Energieberater, übergeben.

Wie, wenn der Aussteller des Energieausweises diesen fehlerhaft erstellt?

Haftet der Verkäufer? Der Aussteller? Beide?

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 04.08.2016 – 1 U 136/16 – entschieden, daß der Käufer eines Wohnhauses mit vereinbartem Haftungsausschluß des Verkäufers bei Fehlangaben im Energiepass keine Rechte gegen den Aussteller geltend machen kann.

OLG Koblenz, Urteil vom 04.08.2016 - 1 U 136/16

1. Da der Energieausweis keinen unmittelbaren Rückschluss auf den tatsächlichen Energieverbrauch des Gebäudes erlaubt, muss der Aussteller ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht mit einer Drittbezogenheit seiner Leistung rechnen. Damit kann ein Dritter (Hauskäufer) bei Fehlangaben in dem Ausweis keine Rechte gegen den Aussteller geltend machen.*)

2. Verkauft der Auftraggeber des Energieausweises ein Wohnhaus mit vereinbartem Haftungsausschluss, so ist es dem Käufer unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verwehrt, den von ihm nicht beauftragten Aussteller des fehlerhaften Energieausweises in Anspruch zu nehmen. Dessen Haftung geht nicht weiter als die des Verkäufers.

Über den Autor

Rechtsanwältin Anke Knorpp


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