Phönix-Anleger
Phönix - Pleite: Entschädigungsansprüche gegen Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) sind fällig.
Mehr als 20.000 Anleger können von der EdW jetzt endgültig ihre Ansprüche ausbezahlt verlangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 20. September 2011 festgehalten, dass die Zahlungsansprüche der Anleger aus der Phönixpleite fällig sind. Die Sicherungseinrichtung EdW müsse nunmehr die Auszahlung der Beträge vornehmen.
Nach der gesetzlichen Regelung ist es so, dass Ansprüche der geschädigten Anleger von mehreren Faktoren abhängig sind. Erste Voraussetzung war, dass die BAFIN feststellen musste, dass der so genannte Entschädigungsfall eingetreten sei. Das war relativ kurzfristig nach der Pleite der Phönix erfolgt. Zweite Voraussetzung war, dass die Entschädigungseinrichtung eine Anspruchsanmeldung von den jeweiligen Anlegern erhält. Mehrere tausend Anleger hatten gegenüber der EdW ihre Ansprüche angemeldet, sodass auch diese Voraussetzung erfüllt war. Dritte Voraussetzung war, dass die EdW die Ansprüche unverzüglich zu überprüfen hatte. Dieses Merkmal war gerade besonders strittig. Die EdW wandte in der Vergangenheit ein, dass sie noch nicht auszahlen könne, weil noch nicht klar sei, ob und in welcher Höhe die einzelnen Anleger auch noch Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter haben würden.
Der BGH hat nunmehr dem Vortrag der EdW ein Ende gesetzt.
Die Bundesrichter sind der Auffassung, dass eine Überprüfung der Ansprüche der Anleger nach der gesetzlichen Regelung unverzüglich zu erfolgen habe. Wenn die EdW der Meinung sei, dass hier ein hoher Klärungsbedarf wegen offener Rechtsfragen bestehe, so könne man dieses zwar vortragen, müsse dann aber selbst die Initiative ergreifen, um diese Rechtsfragen auch zu klären. Der BGH führt aus, dass in den nunmehr zurückliegenden sechs Jahren seit der Insolvenz überhaupt keine ausreichende eigene Initiative der EdW festgestellt werden könne. Die EdW habe lediglich darauf abgewartet, wie Verfahren Dritter, zum Beispiel des Insolvenzverwalters ausgehen würden. Das sei nicht ausreichend.
Damit hat der BGH den Anlegern die Zahlungsansprüche gegenüber der EdW zuerkannt. Das betrifft über 20.000 Anleger, die nun Entschädigungen beziehungsweise Teilentschädigungen verlangen können. In der Vergangenheit gab es Berichte darüber, dass die EdW selbst kein ausreichendes Geld zur Auszahlung haben würde. Daher soll der Bund der EdW Kredite von insgesamt 270 Millionen Euro zur Verfügung gestellt haben.
In der Vergangenheit lag der Vorteil, Zahlungen nicht vorzunehmen, bei der EdW.
Wenn man einmal von der Summe ausgeht, welche vom Bund zur Verfügung gestellt wird, ergibt sich dies sehr plastisch. Bei einem durchschnittlichen jährlichen Zinssatz von sechs Prozent ergibt sich bereits eine Verzinsung von 16,2 Millionen Euro pro Jahr. Da sich der Vorgang mittlerweile seit sechs Jahren hinzieht, ergibt sich dementsprechend ein Zinsvorteil in Höhe von 97,2 Millionen Euro - ohne Zinseszins. Es handelt sich zwar nur um summarische und gerundete Beträge, jedoch wird hier deutlich, wie vorteilhaft die Verlängerung des Auszahlungszeitpunktes sein kann.
Auf einen durchschnittlichen Anleger, welcher einen Anspruch in Höhe von 20.000 Euro geltend macht, ergibt sich folgende Berechnung. Bei einer Verzinsung von sechs Prozent ergibt sich ein jährlicher Zinsverlust von 1.200 Euro. Bei einer Dauer von nunmehr sechs Jahren Insolvenzverfahren summiert sich das auf die Summe von 7.200 Euro. Auch hier sollte in Erwägung gezogen werden, ob derartige Zinsverluste nicht zu ersetzen sind.
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