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Prospekthaftung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut ein Urteil zur Prospekthaftung gefällt (Aktenzeichen: II ZR 213 /08).

Hierdurch hat der BGH die Rechte der Anleger gegenüber den Prospektverantwortlichen entschieden gestärkt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich der Kläger im Jahr 2002 an einem Medienfonds beteiligt. In dem Verfahren waren der frühere Geschäftsführer der Komplementärin, die Alleingesellschafterin der Komplementärin und deren Alleingesellschafter beziehungsweise Geschäftsführer verklagt worden.

Mit der Begründung, der Emissionsprospekt des Medienfonds weise diverse Fehler auf, verlangte der Kläger die Erstattung der von ihm gezahlten Beteiligungssumme Zug um Zug gegen Abtretung des Kommanditanteils. Seinen Anspruch begründete er auf Ansprüche aus Prospekthaftung gegen die Verantwortlichen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die falsche Darstellung der Entwicklung eines Vorgängerfonds zur Prospekthaftung führen kann.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anlageinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Der Anlageinteressent ist über die mit der Beteiligungsform verbundenen Risiken und Nachteile vollständig und verständlich aufzuklären.

Ändern sich die Umstände nach der Herausgabe des Emissionsprospekts, so haben die Verantwortlichen das durch Prospektberichtigung oder gesonderte Mitteilung offen zu legen. Anderenfalls kann für den Anleger ein Anspruch aus Prospekthaftung gegenüber den Prospektverantwortlichen entstehen. Ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand kann hierbei der Erfolg oder Misserfolg vergleichbarer Vorgängerfonds sein.

Damit hat der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München aufgehoben. Das OLG München hatte zuvor die Prospektangabe, zwei Vorgängerfonds lägen „deutlich über dem Plan“, lediglich als „unwichtige, werbende Anpreisung“ des Medienfonds abgetan und eine Prospekthaftung verneint. Zudem urteilte der BGH, dass auch Veränderungen der allgemeinen Marktlage während der Platzierungsphase gegebenenfalls durch eine Aktualisierung des Prospekts berücksichtigt werden müssen.

Vorliegend kam als weiterer Prospektfehler der unterlasse Hinweis in Betracht, dass der Terroranschlag vom 11. September 2001 die Medienbranche nicht unberührt gelassen habe.

Hier erachtete der BGH einen entsprechenden Geschäftsbericht der Prospektverantwortlichen des Medienfonds nach Herausgabe des Prospekts, aber vor dem Beitritt des Klägers als maßgeblich. In diesem wurde ausgeführt, dass der Terroranschlag vom 11. September 2001 zu Rückgängen bei den Lizenzeinnahmen geführt hatte. Demgegenüber stand aber die Aussage im Prospekt, dass die „Rahmenbedingungen nachhaltig stabil“ geblieben seien.

Im einem weiteren Urteil (Aktenzeichen II ZR 30/09) - diesmal im Zusammenhang mit einem geschlossenen Immobilienfonds - urteile der BGH ähnlich. In dem zugrundeliegende Fall hatte ein Anleger 1999 in einen geschlossenen Immobilienfonds investiert. Laut den Ausführungen im Fondsprospekt beruhten die prognostizierten Mietsteigerungen „auf Erfahrungswerten der Vergangenheit“. Tatsächlich lagen bei den Prospektverantwortlichen jedoch keine Erkenntnisse über vergleichbare Objekte vor. Der geschädigte Anleger klagte daraufhin wegen unterlassener Aufklärung über Prospektmängel auf Schadensersatz.

Der BGH hat dem Kläger Schadensersatz nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss zugesprochen.

Der bei den Vertragverhandlungen verwendete Prospekt sei fehlerhaft gewesen. Die im Prospekt prognostizierten Angaben über den wirtschaftlichen Erfolg der Anlage (Mietsteigerungen um mindestens zwei Prozent jährlich) hätten nicht „auf Erfahrungswerten der Vergangenheit“ beruht. Ein derartiger Prospektfehler führt nach Ansicht des BGH zwangsläufig zu einem Anspruch aus Prospekthaftung, da dem Anleger kein zutreffendes und vollständiges Bild über die angebotene Beteiligung vermittelt wird.

Die verbraucherfreundlichen Entscheidungen eröffnen geschädigten Anlegern die Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Zum einen hat der BGH mit seinem Urteil die Prospekthaftung der Verantwortlichen in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Medienfonds deutlich verschärft. Insbesondere können im Hinblick auf mögliche Unterlassungen von Prospektaktualisierungen auch bei anderen geschlossenen Fonds Ansprüche aus Prospekthaftung gegen Verantwortliche geltend gemacht werden. Der BGH betont, dass diesbezügliche Ansprüche der Regelverjährung unterliegen und damit erst mit Kenntnis des Anlegers von den schadensbegründenden Umständen und der Person des Schädigers beginnen.

Zum anderen enthalten viele Fondsprospekte zu geschlossenen Immobilienfonds vergleichbare Aussagen zu Mietprognosen, ohne die als Vergleich herangezogenen Objekte konkret zu benennen.Vor diesem Hintergrund sollten betroffene Anleger mögliche Ansprüche aus Prospekthaftung prüfen lassen.

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RA Andreas Frank

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