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Gebrauchtwagen II

Normaler Verschleiß stellt bei einem Gebrauchtwagen grundsätzlich keinen Mangel dar.

Bei Gebrauchtfahrzeugen gehört es nicht ohne weiteres zur üblichen Beschaffenheit, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit ist deshalb grundsätzlich nicht in Frage gestellt, wenn einzelne Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen.

Anders als bei Unfallschäden steht bei Gebrauchtfahrzeugen, die aus optischen Gründen mit einer neuen Lackierung versehen worden sind, nicht zu befürchten, dass verborgen gebliebene Schäden zurückbleiben oder sonst unkalkulierbare Risiken einer erhöhten Schadensanfälligkeit bestehen. Die Beschädigung der Originallackierung führt nicht zur Unmöglichkeit der Nachbesserung durch den Verkäufer. Weist ein Gebrauchtwagen nicht mehr den Originalmotor, sondern einen aus Neuteilen hergestellten Motor auf, so liegt auch hierin kein Mangel.

Ein Sachmangel ist jedoch zu bejahen, wenn durch den Einbau des Tauschmotors die Betriebserlaubnis erlischt.

Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug „fahrbereit“ ist, übernimmt der Verkäufer keine Gewähr dafür, dass das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt. So fehlt einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang betriebsfähig und verkehrssicher ist, nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit „fahrbereit“, weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von etwa 2.000 km ausgetauscht werden muss. Mit der Zusicherung „fahrbereit“ übernimmt der Verkäufer aber die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste. Die Beschaffenheitsgarantie beziehungsweise Beschaffenheitsvereinbarung „fahrbereit“ wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Parteien im Kaufvertrag den Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung vereinbart haben.

Ersthandfahrzeug

Nach neuerer Rechtsprechung stellt die Angabe eines Gebrauchtwagenhändlers, das Fahrzeug „stammt aus 1. Hand“, nach wie vor die Zusicherung einer verkehrswesentlichen Eigenschaft beziehungsweise eine Garantie für die Beschaffenheit dar. Die Angabe „aus 1. Hand“ ist unzutreffend, wenn das Fahrzeug nach der Veräußerung durch den im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer mehrfach veräußert worden ist, ohne dass die verschiedenen Erwerber/Besitzer im Kfz-Brief eingetragen worden sind. Wird dagegen im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen die Anzahl der Halter mit dem Vermerk „lt. Kfz-Brief“ angegeben, übernimmt der Verkäufer nicht die Gewähr, das Fahrzeug nur mit einem Vorhalter zu übereignen.

Die ausschließliche Vorbenutzung eines Pkw als Mietfahrzeug beim Voreigentümer stellt beim Kauf mit der Angabe „aus erster Hand“ für einen durchschnittlichen Privatkunden jedoch eine atypische Vorbenutzung und einen die Wertbildung negativ beeinflussenden Faktor dar. Die Mietwageneigenschaft ist eine atypische Vorbenutzung und die unterlassene Aufklärung darüber eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung.

Fehlende Betriebserlaubnis

Ein Pkw ist frei von Sachmängeln, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die seine Zulassung verhindern oder seine Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen. Zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung des Kaufgegenstandes gehört die Betriebsfähigkeit des Pkw.

Wird in einem Motor ein leistungssteigernder Chip eingebaut (Chip-Tuning), so erlischt die Betriebserlaubnis, wenn der Einbau des Chips nicht unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen und eine Bestätigung erteilt wird. Dies gilt auch dann, wenn für den Chip das Gutachten eines technischen Dienstes vorliegt. Wird der Chip wieder ausgebaut, lebt die erloschene Betriebserlaubnis dadurch nicht automatisch wieder auf. Eine fehlende Betriebserlaubnis und der mögliche Verlust von Garantieansprüchen gegen den Hersteller sind eine Wertminderung und stellen einen Sachmangel dar.

Das Vorliegen eines Sachmangels ist jedoch zu verneinen, wenn die Veränderung der Motorleistung im Kfz-Brief eingetragen ist und nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt hat.

Erklärt ein Pkw-Verkäufer, das Fahrzeug sei ordnungsgemäß tiefer gelegt worden, obwohl er weiß, dass nach der im Fahrzeugbrief eingetragenen Tieferlegung noch eine weitere erhebliche, nicht eingetragene Tieferlegung erfolgt ist, handelt er arglistig.

Ist das verkaufte Fahrzeug nicht mit einem typengerechten Motor ausgestattet und daher die Betriebserlaubnis erloschen, kommt ein Anspruch gegen den Verkäufer aus Garantiehaftung in Betracht. Das ist der Fall wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine schriftliche Typenbezeichnung eines Kfz-Händlers vorliegt. Die Abweichung der tatsächlichen von der kaufvertraglich vereinbarten Motorleistung eines Fahrzeugs stellt einen Sachmangel dar. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung zwar identisch ist, der gelieferte Motor aber mit einer veralteten Technik arbeitet.

Mangelverdacht

Bereits der Verdacht der Mangelhaftigkeit kann als solcher einen Sachmangel begründen. Ein Sachmangel kann auch darin liegen, dass der Verdacht eines weitergehenden Mangels oder Schadens im Motorbereich besteht und nicht auszuräumen ist. Blecherne Geräusche, Dröhngeräusche, ständige Klappergeräusche und ähnliches begründen einen Sachmangel.

Ein Komfortmangel in Form von wiederholten quietschenden Bremsgeräuschen bei feuchter Witterung, stellt bei Fahrzeugen der gehobenen Kategorie in einer Preisklasse von 75.000 Euro einen erheblichen Mangel dar. Die Komforteinbuße ist beträchtlich und der Käufer darf berechtigterweise erwarten, dass so etwas nicht auftritt.

Bei so genannten Serienfehlern oder Konstruktionsfehlern, kann bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel vorliegt, als Vergleichsmaßstab nicht allein auf Fahrzeuge des gleichen Typs abgestellt werden. Vielmehr ist ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen. Als Maßstab dient das Niveau, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller erreichen und das der Markterwartung entspricht.

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RA Rüdiger Martis

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