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Geschäftsfähigkeit

Was bedeutet eigentlich Geschäftsfähigkeit?

Im täglichen Leben werden wir bei fast allen rechtserheblichen Handlungen mit dem Begriff der Geschäftsfähigkeit konfrontiert. Nicht allen ist klar, was es mit der „Geschäftsfähigkeit“ auf sich hat. In diesem Beitrag soll zum besseren Verständnis versucht werden, einen kurzen Überblick über die in §§ 104 bis 113 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthaltenen Regelungen zur Geschäftsfähigkeit zu geben.

Unter dem Begriff Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit eines Menschen verstanden, Rechtsgeschäfte - etwa den Abschluss eines Kaufvertrages - wirksam vornehmen zu können. Wichtig ist an dieser Stelle die Abgrenzung zur Rechtsfähigkeit, unter der man die Fähigkeit versteht, Rechte und Pflichten zu haben. So ist beispielsweise ein neugeborenes Kind mit der Vollendung der Geburt sofort rechtsfähig. Es kann jedoch noch keine Verträge abschließen, da es noch nicht geschäftsfähig ist.

Wann also liegt Geschäftsfähigkeit vor?

Eine positive Antwort auf diese Frage findet sich im BGB nicht. Das Gesetz geht davon aus, dass die Geschäftsfähigkeit grundsätzlich bei jedem Menschen vorhanden ist und das Fehlen der Geschäftsfähigkeit eine Ausnahme darstellt. Es definiert zwei Umstände für das Fehlen oder die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit, nämlich das Fehlen der Geschäftsfähigkeit bei Kindern unter sieben Jahren und die natürliche Geschäftsunfähigkeit beim dauerhaften Vorliegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit. In beiden Fällen können Rechtsgeschäfte keine Wirksamkeit entfalten, sie sind nichtig.

So kann ein Kind von sechs Jahren keinen Kaufvertrag abschließen. Es hat zwar schon eine geistige Entwicklung erreicht, die es ihm zumindest teilweise ermöglicht, die Folgen seiner Erklärung abzuschätzen. Unabhängig davon wäre die Erklärung unheilbar nichtig. Diese Regelung dient vorrangig zum Schutz des Kindes und gilt unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft möglicherweise ein „Glücksfall“ ist, das heißt für den Geschäftsunfähigen besonders günstig war.

Die Geschäftsunfähigkeit des Kindes besteht unabhängig von der geistigen Entwicklung; mit der Vollendung des siebten Lebensjahres ist sie beendet. Die gleichen Rechtsfolgen treten beim Abschluss von Rechtsgeschäften durch „dauerhaft Geisteskranke“ ein. Sie sind ebenfalls nichtig. Das besondere Schutzbedürfnis folgt aus der nicht voll entwickelten Fähigkeit, die Gefahren des rechtsgeschäftlichen Verkehrs zu erkennen, was im Extremfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz führen kann.

Zwischen der Geschäftsunfähigkeit und dem Eintritt der vollumfänglichen Geschäftsfähigkeit nehmen Kinder zwischen dem siebten und dem 18. Lebensjahr eine besondere Stellung ein.

Sie gelten als beschränkt geschäftsfähig. Die von ihnen geschlossenen Kaufverträge sind nicht von vornherein nichtig. Vielmehr ist im konkreten Fall zu prüfen, ob die Eltern dem Abschluss des Kaufvertrages vorab zugestimmt haben. Lag das Einverständnis der Eltern vor, ist die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kindes voll wirksam. Wurden die Eltern vor Abschluss des Kaufvertrages nicht gefragt, verbleibt ihnen die Möglichkeit, das Rechtsgeschäft ihres Kindes nachträglich zu genehmigen. Bis zur Genehmigung gilt das Rechtsgeschäft ihres Kindes als schwebend unwirksam. Hat sich das Kind jedoch ohne Information und Einwilligung seiner Eltern zum Beispiel ein Moped gekauft und die Eltern wollen diesem Rechtsgeschäft nicht zustimmen, so können sie durch die Versagung der Zustimmung das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam werden lassen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Rechtsgeschäfte des „beschränkt geschäftsfähigen“ Kindes, die es mit Hilfe seines Taschengeldes, das heißt ihm zur freien Verfügung stehender, finanzieller Mittel, erwirbt. Das Gesetz räumt Kindern einen gewissen Freiraum zur eigenverantwortlichen Lebensgestaltung ein. Derartige Kaufverträge sind auch ohne die Zustimmung der Eltern wirksam.

Ähnlich verhält es sich bei Rechtsgeschäften, die dem beschränkt Geschäftsfähigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, beispielsweise Schenkungen. Diese bedürfen ebenfalls nicht der Zustimmung der Eltern. Beabsichtigen daher die Großeltern ihrem Enkel ein Moped zu schenken, können die Eltern das rechtlich nicht verhindern.

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RAin Birgit Fischer

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