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Haustürgeschäft

Voraussetzungen, Widerruf und Rückgaberecht im Zusammenhang mit einem Haustürgeschäft.

Ein Haustürgeschäft liegt vor, wenn ein Unternehmer und ein Verbraucher einen Vertrag abgeschlossen haben, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat. Befindet sich der Verbraucher beim Vertragabschluss in einer so genannten „Haustürsituation“ genießt er besonderen Schutz.

Dieser Schutz existiert nicht nur an der Wohnungs- oder Haustür. Er erstreckt sich auf alle Situationen, in denen der Unternehmer den Verbraucher an Orten und bei Gelegenheiten anspricht, bei denen der Gesetzgeber von einer situativen Überrumplung ausgeht. Es wird angenommen, dass der Verbraucher in diesen Situationen die Risiken des Angebots (schlechte Qualität, zu hoher Preis und so weiter) nicht erkennen und abschätzen kann.

Kommt ein Haustürgeschäft zu Stande, kann es der Verbraucher widerrufen. Unter bestimmten Vorraussetzungen hat er ein Rückgaberecht.

Die Schutzsituationen sind im Gesetz aufgezählt, weitere Situationen sind denkbar und nicht ausgeschlossen:

  • Vertragsverhandlungen am Arbeitsplatz, im Hotel, im Seniorenheim und in einer Privatwohnung - nicht nur der Eigenen. Hierher gehört auch der Fall, dass in der Wohnung eines Dritten eine Verkaufsveranstaltung, etwa eine Verkaufsparty, stattfindet (so genannte Tupper-Party);

  • Vertragsverhandlungen bei Freizeitveranstaltungen. Der Verbraucher wird hier in eine unbeschwerte Freizeitstimmung versetzt, sodaß er sich dem Vetragsangebot nur schwer entziehen kann. Das ist beispielsweise bei Kaffee- und Butterfahrten der Fall;

  • Vertragsverhandlungen im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in öffentlichen Verkehrsmitteln oder öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen, etwa Bahnhöfen, Fußgängerzonen oder Raststätten. Der Vertrag über die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel ist selbstverständlich nicht widerruflich.

Die Schutzbedürftigkeit entfällt, wenn der Verbraucher den Unternehmer selbst zum Arbeitsplatz oder in die Privatwohnung bestellt hat und der Zweck des Besuches zwischen den Parteien schon klar war. Das gilt auch, wenn die vertraglichen Leistungen sofort erbracht werden und einen Kaufpreis von 40 Euro nicht übersteigen.

Die Schutzbedürftigkeit entfällt ebenfalls, wenn die Willenserklärung des Verbrauchers notariell beurkundet wird.

Selbst wenn der Vertrag in einer Haustürsituation im Einzelnen ausgehandelt wurde und der Verbraucher die Beurkundung nur noch als Formalie ansieht, verliert er dadurch seinen Schutz.

Ansonsten hat der Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufs- oder Rückgaberecht, wenn die Voraussetzungen für ein Haustürgeschäft vorliegen. Übt er sein Widerrufsrecht aus, genügt die Erklärung des Widerrufs, um sich vom Vertrag zu lösen. Bei einem Rückgaberecht kann sich der Verbraucher dagegen nur durch die Rücksendung der Kaufsache vom Vertrag lossagen.

Die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts ist davon abhängig, ob, wann und wie der Unternehmer die erforderliche Belehrung erteilt hat. Erfolgt die ordnungsgemäße Belehrung bei Abschluss des Vertrages, beginnt die Frist für die Ausübung des Widerrufes im Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung und dauert zwei Wochen. Wird der Verbraucher erst nach Abschluss des Vertrages über die Möglichkeit des Widerrufs belehrt, beginnt die Frist ebenfalls im Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung, verlängert sich jedoch einen Monat. Erhält der Verbraucher keine Vertragsurkunde ausgehändigt, beginnt die Frist zum Widerruf im Zeitpunkt des Vertragschlusses, beziehungsweise der Warenlieferung und erlischt erst sechs Monate nach Abschluss des Vertrages.

Bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung beginnt keine Frist, das Widerrufsrecht kann jederzeit ausgeübt werden.

Für das Rückgaberecht gelten die gleichen Fristen. Die Rückgabefrist beginnt jedoch nicht vor dem Erhalt der Sache. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft eine ständige Verbindung aufrecht erhalten werden soll. Die Kosten und die Gefahr der Rücksendung trägt der Unternehmer.

Das Widerrufsrecht kann durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden, wenn im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist. Zusätzlich muß der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen können und ihm das Rückgaberecht in Textform eingeräumt werden.

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RAin Dr. Brigitte Glatzel

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