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Abtretungsverbot

Bundesgerichtshof (BGH) verneint ein Abtretungsverbot von Darlehensforderungen auch für Sparkassen.

Bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 27. Februar 2007 hat sich der für das Bank- und Börsenrecht zuständige 11. Zivilsenat des BGH mit der Frage auseinander gesetzt, ob eine Bank ihre Forderungen aus einem Darlehensvertrag rechtswirksam an einen Dritten abtreten kann. Der Senat bejahte diese Frage für den Fall, dass die Bank und ihr Kunde kein Abtretungsverbot gemäß § 399 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vereinbart haben. Das Vorliegen einer stillschweigenden Vereinbarung verneinte der BGH insbesondere unter Hinweis darauf, dass nach den Allgemeinen Darlehensbedingungen die Forderungsabtretung ausdrücklich vorgesehen war, sollte sich die Bank refinanzieren müssen.

Auch das Bankgeheimnis begründe kein Abtretungsverbot und stehe der Rechtswirksamkeit der Abtretung nicht entgegen. Das Bankgeheimnis begründe zwar Verschwiegenheitspflichten, diese hätten aber rein schuldrechtlichen Charakter. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht schlage nicht auf die dinglich wirkende Abtretung durch. Damit sei die Wirksamkeit der Abtretung als solche nicht berührt.

Eine andere Frage sei, ob die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht aus dem Bankgeheimnis Schadensersatzansprüche auslösen kann.

Dies bejahte der BGH allerdings ohne dar zu legen, welche Voraussetzungen im Einzelnen daran geknüpft sind. Auch aus den datenschutzrechtlichen Bestimmungen lasse sich kein Abtretungsverbot ableiten. Das ist selbst bei einem Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen unmöglich. Selbst im Falle eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen aus dem Bundesdatenschutzgesetz lasse sich kein gesetzliches Abtretungsverbot im Sinne des § 134 BGB herleiten.

Mit dieser Entscheidung vom 27. Februar 2007 fand der BGH in der Rechtsliteratur zum Teil Zustimmung, zum Teil Ablehnung. Offen blieb die Frage, ob ein Abtretungsverbot auch dann zu verneinen ist, wenn die Darlehensforderung nicht von einer Privatbank, sondern von einer öffentlich-rechtlich organisierten Sparkasse abgetreten wird. Die Frage, ob zwischen einer Sparkasse als öffentlich-rechtlicher Körperschaft einerseits und einer privatrechtlich organisierten Bank andererseits unterschieden werden muss, stellt sich aufgrund der strafrechtlichen Regelung des § 203 Strafgesetzbuch (StGB).

Nach dieser Vorschrift macht sich ein Amtsträger strafbar, wenn er ein ihm im Rahmen seiner Tätigkeit anvertrautes Geheimnis unbefugt offenbart.

Dabei sind einem Geheimnis Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse gleichgestellt. Ein Verstoß gegen § 203 StGB ist auch ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Das würde zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts und damit zur Nichtigkeit der Abtretung führen. Die in der Literatur streitige Frage war, ob Mitarbeiter einer Sparkasse aufgrund ihrer Tätigkeit für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Amtsträger zu qualifizieren sind. In diesem Fall würde die Verletzung des Bankgeheimnisses durch den Mitarbeiter einer Sparkasse unter den Schutzzweck des § 203 StGB fallen und damit letzten Endes ein Abtretungsverbot begründen.

In seiner jüngsten Entscheidung vom 27. Oktober 2009 (Aktenzeichen: XI ZR 225/08) bei dem es um die Abtretung einer Darlehensforderung durch eine Sparkasse ging, verneinte der BGH nun einen strafrechtlich relevanten Verstoß. Dabei ließen die Bundesrichter offen, ob die Mitarbeiter der Sparkassen als Amtsträger zu qualifizieren sind. Vielmehr ist nach der Rechtsauffassung des 11. Zivilsenats das Bankgeheimnis generell kein von § 203 StGB geschütztes „Geheimnis“. So scheidet eine Verletzung von § 203 StGB im Zuge der Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse aus.

Damit kann wiederum kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB vorliegen, mit der Folge, dass die Abtretung dennoch rechtswirksam wäre.

Mit der Entscheidung vom 27. Oktober 2009 hat der BGH in Punkto Abtretungsverbot von Darlehensforderungen nun endgültig Rechtsklarheit geschaffen. Andererseits hat die Diskussion über die Wirksamkeit und Seriosität solcher Abtretungen in der breiten Öffentlichkeit ein erhebliches Echo ausgelöst. Daher ist heute eine Vielzahl von Banken bereit, mit Ihren Kunden ein ausdrückliches Abtretungsverbot zu vereinbaren, auch im Zusammenhang mit anstehenden Vertragsverlängerungen. Bankkunden, die auf ein solches Abtretungsverbot Wert legen, sollten bei Vertragsabschluss oder bei anstehenden Verlängerungen darauf achten, dass das Abtretungsverbot schriftlich im Darlehensvertrag verankert wird. Insbesondere im Hinblick auf die letzte Bankenkrise ist der Wunsch nach einem Abtretungsverbot nur allzu verständlich.

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Dr. Heinz Sonnauer

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