Wer aus betrieblichen oder beruflichen Gründen neben seiner Hauptwohnung am Wohnort einen weiteren Hausstand am Beschäftigungsort hat, kann eine kräftige Steuerersparnis erzielen.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Selbständige oder Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem sie einen eigenen Hauptwohnsitz unterhalten, beschäftigt sind und auch am Beschäftigungsort wohnen. Die Errichtung des zweiten Haushalts in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort begründet die doppelte Haushaltsführung. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich bzw. betrieblich veranlasst, wenn er dazu genutzt wird, um den Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.
Tipp: Zweitwohnsitz als Student
Ist die Zweitwohnung durch eine Aus- oder Fortbildung veranlasst, können die Kosten ebenfalls steuermindernd geltend gemacht werden.
Bei Verheirateten ist der eigene Hausstand immer dort, wo die Familie lebt. Es wird unterstellt, dass in der Hauptwohnung stets der Lebensmittelpunkt ist. Bei Ledigen scheitert hingegen die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung häufig daran, dass sie keinen eigenen Hausstand am Wohnort haben. Dies setzt nämlich eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Es genügt daher nicht, wenn einem Ledigen im Haushalt ein oder mehrere Zimmer im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden. Von einer ausreichenden finanziellen Beteiligung ist dabei auszugehen, wenn die Barleistungen mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (z.B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) betragen. Eine hinreichende finanzielle Beteiligung kann aber auch auf andere Art und Weise dargelegt werden (z.B. Finanzierung des gemeinsamen Urlaubs, der Kfz-Kosten oder von größeren Anschaffungen).
Bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden sind die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Arbeitnehmer können ihre Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Alternativ kann der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei erstatten.
Die tatsächlichen Fahrtkosten für die erste Fahrt zum neuen Beschäftigungsort und für die letzte Fahrt vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands sind als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen. Wird für diese Familienheimfahrten ein Pkw benutzt, können entweder der für Dienstreisen geltenden Kilometersatz von 0,30 € für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer oder die nachgewiesenen höheren tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Zusätzlich sind die Nebenkosten wie z.B. Parkgebühren oder Unfallkosten abzugsfähig.
Das Finanzamt beteiligt sich zudem an den Kosten für eine Familienheimfahrt wöchentlich. Für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands ist die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € absetzbar – gleichgültig, welches Verkehrsmittel genutzt wird.
Verpflegungspauschbeträge sind nur für die ersten drei Monate einer doppelten Haushaltsführung abziehbar. Es ist leider nicht möglich, die tatsächlichen Verpflegungskosten abzusetzen. Maßgebend für die Höhe der Pauschbeträge ist die Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung. Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden beträgt der Verpflegungspauschbetrag 24 €. An den An- und Abreisetagen wird ein Verpflegungspauschbetrag von jeweils 12 € gewährt, ohne dass es auf die Abwesenheitsdauer ankommt.
Tipp: Nutzen Sie Unterbrechungen bei der Dreimonatsfrist, um mehr Kosten geltend zu machen!
Jede Unterbrechung von mindestens vier Wochen führt zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist. Das gilt auch bei Urlaub oder Krankheit sowie bei einer anderen auswärtigen Tätigkeit. Auf den Grund für die Unterbrechung kommt es nämlich nicht an.
Zu den abzugsfähigen Kosten der doppelten Haushaltsführung gehören auch die Kosten für den Umzug in die Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Gleiches gilt für die Kosten für den Rückumzug aus der Zweitwohnung nach Beendigung der Auswärtstätigkeit. Als Umzugskosten können insbesondere angesetzt werden:
Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind auch die Unterkunftskosten bzw. die Kosten der Zweitwohnung absetzbar. Anerkannt werden stets nur die nachgewiesenen Kosten, keine Pauschbeträge. Maximal sind 1.000 € pro Monat absetzbar.
Der Höchstbetrag von 1.000 € gilt monatsbezogen und als Durchschnittswert für das Gesamtjahr. Wenn die Aufwendungen in einzelnen Monaten mehr als 1.000 € und in anderen Monaten weniger als 1.000 € betragen, dürfen die übersteigenden Beträge mit den nicht ausgeschöpften Höchstbeträgen verrechnet werden. Das Finanzamt prüft nicht, ob die Aufwendungen notwendig und angemessen sind. Auch spielt es keine Rolle, ob noch andere Personen in der Wohnung leben, z.B. der Ehegatte.
Tipp: Arbeitszimmer in der Zweitwohnung separat als Werbungskosten veranschlagen!
Wird ein Raum der Zweitwohnung als häusliches Arbeitszimmer genutzt, werden dessen anteilige Kosten nicht in die 1.000 €-Höchstgrenze einbezogen. Die Arbeitszimmerkosten sind separat als Werbungskosten abziehbar.
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