Darf Eigentum durch Videoüberwachung geschützt werden?
Der Schutz vor Einbruch und unerwünschtem Zutritt lassen oftmals den Wunsch nach Videoüberwachung des Grundstücks entstehen. Auf der anderen Seite fühlen sich Nachbarn durch Videoüberwachung provoziert und bespitzelt. Damit stellt sich die Rechtsfrage: Ist die Videoüberwachung des eigenen Grundbesitzes uneingeschränkt zulässig? Die Antwort ist ein klares Nein. Eine Überwachungskamera darf nur unter besonderen Voraussetzungen installiert werden, die mittlerweile von der höchstrichterlichen Rechtsprechung deutlich benannt wurden.
Es ist grundsätzlich Inhalt des Eigentumsrechts, auf dem eigenen Grundbesitz zu tun und zu lassen, was gesetzlich erlaubt ist und keine Rechte dritter Personen verletzt. Der Schutz des Eigentums erlaubt es, das eigene Grundstück zu überwachen und gegen Einbruch zu sichern. Dazu gehört die Installation einer Videoüberwachung, soweit sie ausschließlich das eigene Grundstück erfasst. Bei der Installation einer Überwachungskamera sind allerdings die Rechte der Nachbarn und unbeteiligter Dritter zu beachten, die nicht kontrolliert, gefilmt und überwacht werden dürfen. Mit dem Recht am Eigentum, wozu auch das Recht auf Schutz des Eigentums zählt, kollidiert das Persönlichkeitsrecht anderer Personen, das ebenso wie das Recht am Eigentum verfassungsmäßigen Schutz genießt. Zwischen den Rechtsgütern mit Verfassungsrang ist eine Güterabwägung vorzunehmen. Wie geschieht diese Abwägung?
Die Ausnahme ist ein öffentliches Sicherheitsinteresse und eine klare gesetzliche Regelung, wie zum Beispiel im Bundesdatenschutzgesetz § 6 b, unter die auch die hausinterne Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume fällt (Bahnhof, Kaufhäuser und so weiter).
Deshalb darf der Grundstückseigentümer seine Videoüberwachung nicht auf angrenzende Nachbargrundstücke, auf gemeinsame Grundstückszugänge und auf angrenzende Verkehrswege, Bürgersteig und Straße, ausweiten - auch nicht zum Teil. Dann besteht nämlich die begründete Gefahr, dass unbeteiligte Personen außerhalb des eigenen Grundstücks beobachtet und gefilmt werden, was ohne deren Einverständnis nicht erlaubt ist.
Das kann dann der Fall sein, wenn zu befürchten ist, dass die Kamera beweglich angebracht ist und auch auf das Nachbargrundstück oder angrenzende Bereiche gerichtet werden kann. Dann sind die Nachbarn oder Dritte nicht sicher vor einer Beobachtung (Ausspionieren) und vor einer Fertigung von Filmaufnahmen (Datenspeicherung). Solche Rechtsverletzungen (Eingriff in das Persönlichkeitsrecht) sind den Umständen nach insbesondere zu befürchten, wenn bereits ein Nachbarstreit entflammt ist und eine weitere Eskalation des Streits droht.
Aber es reichen auch andere Umstände, die objektiv den Verdacht erregen, die Nachbarn könnten mittels der Videoüberwachung ausspioniert werden. Solche Umstände können zum Beispiel die Benutzung eines gemeinsamen Zugangs, die mögliche Kontrolle von Mietern oder die Anbringung einer Kamera in einer Wohnungseigentumsanlage sein.
Das kann zur Folge haben, dass das Anbringen einer Überwachungskamera eingegrenzt oder sogar ganz verboten ist. Die übrigen Wohnungseigentümer müssen es nicht hinnehmen, dass eine Videoüberwachung durch einen Eigentümer im Gemeinschaftseigentum stattfindet (Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. April 2011 - Aktenzeichen: V ZR 210/10). Der Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Türöffnungs- und Klingelsystem - etwa zur Zugangskontrolle - ist nur dann zulässig, wenn
die Videokamera nur durch Betätigung der Rufanlage (Klingel) aktiviert wird;
eine Bildübertragung nur in die Wohnung erfolgt, in der geklingelt wurde;
die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen wird und
die Anlage kein dauerhaftes Aufzeichnen von Bildern ermöglicht.
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