Eine technische Idee ist im Zeitpunkt des Entstehens noch nicht vollständig ausgereift.
Meist vergehen mehrere Monate, bis Zeichnungen erstellt sind und der beste Weg zur Realisierung der Erfindung gefunden ist. Eine Patentanmeldung wird aber wegen der hohen Kosten für ihre Ausarbeitung regelmäßig erst dann vorgenommen, wenn die Erfindung fertiggestellt ist und für ein Unternehmen Klarheit über den Nutzen der Erfindung besteht. Um in der Zeit zwischen Erfindung und Anmeldung nicht durch andere Erfinder in irgendeinem Staat der Erde überholt zu werden, ist es ratsam, wenn der Erfinder selbst möglichst früh eine QLC-Hinterlegung (quick, low cost: Name vom Verfasser) beim Deutschen Patentamt hinterlegt. Die QLC-Hinterlegung kostet keine Gebühren und ist eine Vorstufe für eine spätere, reguläre Anmeldung.
Die technische Fortentwicklung wird immer schneller. Während früher bekannte Produkte über viele Jahre unverändert am Markt verkauft werden konnten, werden heute stetig neue, veränderte Produkte am Markt platziert. Nach Einschätzung des IFO-Instituts für Wirtschaftsforschung (München) werden in den kommenden fünf Jahren 40 Prozent aller Umsätze voraussichtlich mit Produkten erreicht, die heute noch nicht auf dem Markt sind. Für viele dieser Produkte sind heute schon Schutzrechte angemeldet. Wer selbst Neuerungen auf den Markt bringen will, muss daher schnell sein, um nicht durch fremde Schutzrechte behindert zu werden.
Die Erfahrung der Patentämter hat gezeigt, dass viele Erfindungen an verschiedenen Stellen der Erde etwa zur gleichen Zeit gemacht werden. Man sagt „die Erfindung lag in der Luft“ und meint damit, die Zeit war reif, da die Konsumentennachfrage und ein bestimmtes technisches Niveau die Erfindung herausforderten. In Deutschland steht nur dem ersten Anmelder beim Patentamt das Recht auf das Patent zu, daher ist es unbedingt notwendig die Erfindung möglichst rasch anzumelden.
Im Zeitpunkt der Erfindung sind beim Erfinder und im Unternehmen meist noch viele Fragen ungeklärt. Der Forscher weiß noch nicht genau, ob überhaupt eine Erfindung vorliegt, das heißt, wie groß der Abstand der eigenen Idee zu Veröffentlichungen anderer Forscher zum gleichen Thema ist. Außerdem fragt er sich, welche Alternativen es zu dem gefundenen Weg gibt und ob der anvisierte Weg auch nach genauerer Überprüfung noch der Beste ist.
Von der Unternehmensleitung ist zu beantworten, ob die Idee Chancen am Markt haben wird, ob es sinnvoll ist, die Produktion umzustellen und ob die Kosten für eine Anmeldung eines Schutzrechts gerechtfertigt sind. Selbst wenn alle Fragen nach einer Weile positiv beantwortet sind, vergeht erfahrungsgemäß noch einige Zeit bis eine Schutzrechtsanmeldung ausgearbeitet und beim Patentamt eingereicht wird. Vor allem in großen Unternehmen ist die Zeit zwischen Erfindung und Schutzrechtsanmeldung wegen des aufwendigen Informationsflusses häufig relativ lang. In Anbetracht der schnellen Geschwindigkeit des technischen Fortschritts wird aber die Zeit zwischen Erfindung und Anmeldung immer kostbarer.
Um diese Zeit abzukürzen, sollten Forscher eine QLC-Hinterlegung in Betracht ziehen. Dies ist eine Ausarbeitung des Erfinders oder dessen Vorgesetzten, die sich aus einer Erfindungsbeschreibung, mindestens einem Anspruch und einem Antrag sowie nach Möglichkeit einer Zeichnung zusammensetzt. Die Erfindungsbeschreibung sollte folgende Punkte beinhalten:
Technisches Gebiet, zu dem die Erfindung gehört;
Problem, das auf diesem Gebiet besteht;
Problemlösung - ausführlich und verständlich;
Beispiel oder Beispiele zur Erläuterung, am besten mit Skizzen.
Sie kann auch handschriftlich verfasst sein. Der Patentanspruch soll die Problemlösung in wenigen, präzisen Worten zusammenfassen. Die Zeichnung kann einfache Handskizzen und insbesondere auch mehrere Figuren enthalten. Hierbei sollte nach dem Grundsatz verfahren werden, dass ein Bild mehr zu sagen vermag als tausend Worte.
Das Deutschen Patent- und Markenamt bietet Vordrucke, die verwendet werden können. Der Antrag mit Name und Adresse des Anmelders ist unbedingt erforderlich, er muss unterschrieben sein. Sollte zum Zeitpunkt der Anmeldung eine für die Firma zeichnungsberechtigte Person nicht erreichbar sein, kann in diesem Fall die Hinterlegung auch auf eine andere Person erfolgen, die diesen Antrag dann unterschreiben muss. Eine nachträgliche Umschreibung der aus dieser Hinterlegung entstehenden Rechte ist jederzeit möglich. Wenn sich später herausstellt, dass ein Gebrauchsmuster das richtige Schutzrecht wäre, kann aus dem Antrag auf Patenterteilung später auch ein Gebrauchsmuster erhalten werden.
Antrag sowie Beschreibung, Patentanspruch und Zeichnung sollten per Einschreiben an das Deutsche Patent- und Markenamt, in München geschickt werden. Beim Einreichen mit Telefax sollte telefonisch nachgefragt werden, ob alle Seiten gut leserlich übertragen wurden. Mit Eingang der QLC-Hinterlegung beim Deutschen Patent- und Markenamt erhält der Anmelder einen Anmeldetag zuerkannt, das heißt eine amtliche Bestätigung von Anmeldung und Datum. Dies sichert ihm ohne Kosten eine so genannte Priorität - unabhängig von dem weiteren Fortgang der Patentanmeldung.
Eine solche Hinterlegung erfüllt selbstverständlich nicht alle Voraussetzungen, die an eine ordnungsgemäße Patentanmeldung gestellt werden. Es fehlen unter anderem die Angabe des Titels, die Erfinderbenennung und die Zusammenfassung. Außerdem werden die Unterlagen nicht allen formalen Anforderungen des Patentamtes entsprechen. Vor allem wurde keine Anmeldegebühr bezahlt. Die Folge davon ist ein Bescheid des Patent- und Markenamtes und schließlich die Zurückweisung der Anmeldung. Dies ist aber - wie vorstehend beschrieben - beabsichtigt. Die Hinterlegung soll nur zur Sicherung der Priorität dienen, das heißt als Nachweis dafür, wann die Erfindung gemacht wurde. Auch nach der Zurückweisung der QLC-Hinterlegung bleibt dieser Nachweis voll erhalten.
Die Zurückweisung der QLC-Hinterlegung hat sogar einen großen Vorteil. Wenn nach der QLC-Hinterlegung nichts weiter passiert, beispielsweise weil man sich unschlüssig über das weitere Vorgehen ist, wird die Anmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt nicht veröffentlicht. Es wird also keiner erfahren, was beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wurde.
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