Kommt es nur auf Wunsch des Patienten zu einer Operation oder einem diagnostischen Eingriff, muss dies besprochen werden.
Vor einer kosmetischen Operation ist der Patient über die Erfolgsaussichten und Risiken des Eingriffs wie bleibende Entstellungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen besonders sorgfältig, umfassend und gegebenenfalls schonungslos aufzuklären. So muss ein Patient schonungslos auf möglicherweise bleibende Entstellungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen hingewiesen werden. Vor der Durchführung einer Fettabsaugung ist ein Patient zum Beispiel eindringlich darüber zu belehren, dass bei großflächigen Fettabsaugungen unregelmäßige Konturen („Dellen“) entstehen können. Der gewünschte Erfolg kann dann nur durch weitere operative Maßnahmen wie einer Haut- und Bauchdeckenstraffung erreicht werden. Das bestehende Risiko lebenslanger Schmerzen ist mit der Erklärung, es könne nach der Operation „zu verstärkten Schmerzen“ oder „wie bei Sportlern zu längerfristigen Schmerzen“ kommen, nicht hinreichend drastisch und schonungslos dargestellt. Allerdings muss ein Arzt nicht ungefragt darüber aufklären, dass Wundheilungsstörungen bei Rauchern im statistischen Durchschnitt häufiger als bei Nichtrauchern auftreten.
Die Wahl der richtigen Behandlungsmethode ist zwar grundsätzlich Sache des Arztes. Diesem steht ein Ermessensspielraum zu. Er kann in aller Regel davon ausgehen, der Patient vertraue insoweit seiner ärztlichen Entscheidung und erwarte keine eingehende, fachliche Unterrichtung über spezielle medizinische Fragen. Im Allgemeinen muss ein Arzt dem Patienten nicht ungefragt erläutern, welche Behandlungsmethoden oder Operationstechniken theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder die andere dieser Methoden spricht, solange er eine Therapie anwendet, die medizinischen Standards genügt.
Eine Aufklärung ist aber dann geboten, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die zu jeweils wesentlich unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen. Auch wenn verschiedene Therapien deutlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten muss der Arzt das seinem Patient erläutern. Kann etwa eine Operation durch eine konservative Behandlung oder deren Fortführung vermieden werden oder ist sie erst nach deren erfolgloser Vorschaltung notwendig? Besteht für den Patienten eine echte Wahlmöglichkeit mit zumindest gleichwertigen Chancen aber andersartigen Risiken?
Ein Aufklärungsmangel liegt beispielsweise vor, wenn der Arzt eine Patientin nicht über die Möglichkeit einer zeitnahen, operativen Therapie informiert und stattdessen eine riskante und wenig erfolgversprechende, konservative Therapie durchführt. Er muss sie zumindest über die erheblichen Nachteile und Risiken aufklären.
Kommen nach den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie zur Korrektur eines Bruches grundsätzlich sowohl eine konservative als auch eine chirurgische Behandlung in Frage, sind die unterschiedlichen Therapiemöglichkeiten mit dem Patienten zu erörtern. Dabei geht es um die jeweiligen Chancen und Risiken. Bei einem Bruch des Handgelenks ist der Arzt zum Beispiel zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet. Der Bruch könnte zum Beispiel bei Fortsetzung der konservativen Behandlung in einer Fehlstellung verheilen. Dann droht eine Funktionseinschränkung des Handgelenks, die möglicherweise durch eine erneute (unblutige) Reposition oder durch eine primäre, operative Neueinrichtung des Bruchs vermieden werden könnte.
Vor einer chiropraktischen Manipulation an der Halswirbelsäule ist der Patient über das Risiko der Verletzung der Arteria vertebralis mit der Folge von Durchblutungsstörungen einzelner Hirnareale aufzuklären. Zu dieser Aufklärung gehören auch mögliche Behandlungsalternativen (Schmerztherapien, konservative Behandlungsmethoden), auch wenn die weitaus gefährlichere Chirotherapie effektiver ist.
Sofort-Beratersuche
AdvoGarant Artikelsuche