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Produkthaftung

Kernelemente des Produkthaftungsrechts

Die Produkthaftung hat in der nationalen wie internationalen Rechtsentwicklung eine immer größere Bedeutung, sowohl für Produkthersteller einerseits wie auch für Endverbraucher andererseits, erlangt. Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund äußerst spektakulärer Fälle mit enormen Schadensersatzbeträgen, welche vornehmlich in den USA entschieden wurden. Aber auch hier, mithin auf europäischer wie auch nationaler Ebene, haben Gesetzgebung und Rechtsprechung dem Verbraucherschutzgedanken ein immer stärkeres Gewicht beigemessen.

Das hat zu einer Verschärfung der Rechtspflichten eines Herstellers für seine Produkte geführt. Ein Umstand, dem, von den maßgebenden Entscheidungsträgern eines Unternehmens, in der Praxis immer noch nicht der erforderliche Stellenwert beigemessen wird. Denn ist ein Produkthaftungsfall zu bejahen, drohen nicht nur zivilrechtliche Sanktionen, sondern auch persönliche strafrechtliche Konsequenzen (zum Beispiel schwere Körperverletzung), wie erstmalig im berühmten Lederspray-Urteil des Bundesgerichtshofes entschieden.

Produkthaftung - eine Definition

Unter Produkthaftung wird gemeinhin die Verantwortlichkeit bzw. Haftung des Herstellers eines Produktes für Folgeschäden aus der Benutzung seiner Produkte verstanden.

Sie setzt nicht voraus, dass der Hersteller und der Benutzer seines Produktes in einer vertraglichen Beziehung stehen. Die Produkthaftung ist somit nicht mit der Gewährleistung für Mängel zu verwechseln. Während die Gewährleistungsverpflichtung auf die Lieferung eines mangelfreien Produktes abzielt, soll die Produkthaftung im vorstehend definierten Sinne das Integritätsinteresse des Nutzers eines Produktes im weitesten Sinne schützen.

Während ursprünglich die Rechtsprechung für die Bewertung und Entscheidung von Produkthaftungsfällen nur auf das allgemeine Deliktsrecht beziehungsweise Schadenersatzrecht zurückgreifen konnte, wurde dieser Rechtsbereich sondergesetzlich durch das im Jahre 1990 in Kraft getretene Produkthaftungsgesetz geregelt.

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz als Maßgabe für den Hersteller

Zunehmend werden Herstellerpflichten durch den Gesetzgeber vorgegeben, wie es das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz deutlich macht.

Den Hersteller treffen unter dem Gesichtspunkt seiner Produktverantwortlichkeit unterschiedliche Sorgfaltspflichten, welche weit über den reinen Produktionsprozess hinausgehen. So haben sich folgende Verantwortlichkeiten eines Herstellers herauskristallisiert:

  • Konstruktions- respektive Entwicklungshaftung,
  • Produktionshaftung,
  • Instruktionshaftung und
  • Produktbeobachtungshaftung.

Die Konstruktionsverantwortlichkeit des Herstellers verpflichtet ihn dazu, sämtliche aktuellen gesetzlichen Vorgaben und darüber hinaus die neuesten zugänglichen technischen Erkenntnisse zu beachten und in die Produktkonzeption einfließen zu lassen. Die Konstruktionsverantwortlichkeit beinhaltet zudem die zwingende Vorgabe, die Sicherheit in der Benutzung des Produktes bereits konzeptionell zu berücksichtigen.

Bei der Produktionsverantwortlichkeit geht es um die Sicherstellung mangelfreier Produkte. Der Hersteller hat somit einen Produktionsprozess zu gewährleisten und sicherzustellen, bei dem die Qualitätskontrolle eine konstante, zentrale Rolle einnimmt und hierdurch die Möglichkeiten von Mängeln früh- oder rechtzeitig erkannt werden und damit fehlerhafte Produkte erst gar nicht in den Markt gelangen.

Einen immer höheren Stellenwert nimmt die Instruktionspflicht des Herstellers ein. Hiernach ist der Hersteller verpflichtet, durch Produktbegleitende Informationen die richtige und vor allen Dingen gefahrlose Benutzung des Produktes zu kommunizieren. Diese Verpflichtung geht nach der Rechtsprechung sogar soweit, dass auf die Risiken eines Fehl- oder gar Missbrauches hingewiesen werden muss, um Folgeschäden vorzubeugen. Um dem produkthaftungsrechtlichen Vorwurf eines Instruktionsdefizits ist gerade hier die Prüfung durch einen in diesem Bereich versierten Juristen dringend zu empfehlen.

Die "nachwirkende" Verantwortlichkeit

Aber selbst dann, wenn der Hersteller seine Produkte bereits verkauft hat, unterliegt er einer sogenannten “nachwirkenden” Verantwortlichkeit.

So hat der Hersteller auch die Pflicht, das Schicksal seiner Produkte im Markt zu beobachten. Bei durch seine Produkte verursachten Schäden muss er diesen nachgehen und die Ursächlichkeit seiner Produkte hierfür ermitteln beziehungsweise diese ausschließen. Sollte eine Ursächlichkeit gegeben und weitere Schäden zu befürchten sein, unterliegt der Hersteller der Verpflichtung, die Nutzer seiner Produkte vor den Gefahren zu warnen oder sogar die Produkte im Rahmen einer Rückrufaktion zurückzuholen.

Kommt ein Hersteller seinen vorbeschriebenen Sorgfaltspflichten nicht nach und werden auf Grund dessen Menschen verletzt, so verbleibt es nicht bei der Kompensation von eingetretenen Schäden. Vielmehr werden sich dann der Hersteller bzw. die handelnden Personen einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt sehen, welches in seiner Dimension nicht unterschätzt werden darf.

Der Hersteller eines Produktes ist somit mehr als nur gut beraten, wenn er seine produkthaftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten nicht unterschätzt.

Es reicht einfach nicht aus, nur gut zu produzieren. Vielmehr ist den rechtlichen Rahmenbedingungen nachhaltig Rechnung zu tragen. Das bedeutet nicht nur organisatorische Maßnahmen, sondern auch rechtliche Absicherungen, beispielsweise durch ein feingliedriges Vertragswesen mit Unter- und Sublieferanten, um gegebenenfalls Regreßmöglichkeiten ausschöpfen zu können.

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RA Dr. Michael Streit

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