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Unfall im Ausland

Auf was Sie bei einem Unfall im Ausland unbedingt achten sollten.

Trotz stetig zunehmendem Flugverkehr ist der eigene Pkw für viele Deutsche nach wie vor für Fahrten in den Urlaub sehr beliebt. Doch die Urlaubsfreude ist schnell getrübt, wenn es zu einem Unfall kommt.

Bei einer Urlaubsfahrt ist es immer sinnvoll die so genannte grüne Versicherungskarte mitzunehmen. Bei einem Unfall im Ausland dient sie als Nachweis für den Versicherungsschutz. Zu beachten ist, dass diese grüne Versicherungskarte in einigen Staaten immer mitzuführen ist. Ihr Haftpflichtversicherer stellt Ihnen bei Bedarf eine solche Versicherungskarte aus. Bewährt hat sich ebenfalls, auf Urlaubsfahrten einen Europäischen Unfallbogen mitzunehmen.

Sicherung der Unfallstelle und Erstversorgung

Unmittelbar nach dem Unfall sollten Sie in jedem Fall schnellstmöglich anhalten, die Unfallstelle sichern und gegebenenfalls Verletzten helfen.

Bei einem Unfall im Ausland ist es besonders wichtig, dass Sie sich Kennzeichen, Name und Anschrift von Fahrer und Halter der beteiligten Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherung notieren. Zusätzlich können auch noch Marke, Typ und Farbe der beteiligten Fahrzeuge aufgezeichnet werden. Notieren Sie außerdem den Unfallort und die Unfallzeit (Datum und Uhrzeit) sowie die Namen und Anschriften von (möglichst neutralen) Unfallzeugen. Fotografieren Sie die Unfallstelle, wenn möglich mit Unfallendstellung der beteiligten Fahrzeuge. Verständigen Sie möglichst noch vor Ort die Polizei. Wurden Sie bei dem Unfall verletzt, so ist es sinnvoll, dass Sie unverzüglich einen Arzt aufsuchen, der die erlittenen Verletzungen behandelt und attestiert. Unterzeichnen Sie bei einem Unfall im Ausland keine fremdsprachigen Schriftstücke, insbesondere, wenn der Inhalt nicht oder nicht vollständig verständlich ist.

Obwohl die Möglichkeit besteht auch in Deutschland Ansprüche beim zuständigen Schadensregulierungsbeauftragten geltend zu machen, gilt in der Regel das Recht des Unfalllandes (Tatortprinzip). Bei einem Unfall im Ausland gilt das dortige Recht auch in Bezug auf die Ersatzfähigkeit der entstandenen Schäden. Dieses weicht oft erheblich vom deutschen Recht ab.

Gerade wegen dieser rechtlichen Schwierigkeiten sollten Sie sich als Geschädigter nach einem Unfall im Ausland rechtlich beraten lassen

Nach einem Unfall im Ausland kann der Geschädigte seine Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung im jeweiligen Unfallland melden. Dieses Vorgehen ist jedoch aufgrund der regelmäßig bestehenden Sprachbarrieren problematisch. Deutschsprachige Anspruchsschreiben werden von den ausländischen Haftpflichtversicherern in der Regel nur sehr zögerlich oder überhaupt nicht beantwortet.

Hat der Unfall im EU-Ausland stattgefunden, kann der Geschädigte den Schaden auch über einen Regulierungsbeauftragten der ausländischen Haftpflichtversicherung in Deutschland abwickeln. Die Anschrift des zuständigen Schadensregulierungsbeauftragten kann über die Auskunftsstelle beim „Zentralruf der Autoversicherer“ erfragt werden.

Der zuständige Regulierungsbeauftragte ist gegenüber der ausländischen Haftpflichtversicherung weisungsgebunden

Das heißt er ist nur berechtigt den bei einem Unfall im Ausland entstandenen Schaden zu zahlen, wenn die Haftpflichtversicherung ihm dies gestattet. Verweigert die Haftpflichtversicherung die Zahlung, so ist der Regulierungsbeauftragte an diese Entscheidung gebunden.

Sowohl die ausländische Versicherung als auch der Schadensregulierungsbeauftragte haben den Schaden innerhalb von drei Monaten seit Schadensanmeldung zu bearbeiten. Sie müssen jedenfalls eine begründete Antwort erteilen, wenn die Unfallabwicklung aus sachlichen Gründen noch nicht erfolgen kann. Reagiert die ausländische Haftpflichtversicherung oder ihr Regulierungsbeauftragter nicht rechtzeitig, kann gegebenenfalls die so genannte Entschädigungsstelle (Verkehrsopferhilfe e.V. in Hamburg) eingeschaltet werden, die den Schaden unter gewissen Umständen selbst reguliert.

Wenn die Schadensregulierung von einem Unfall im Ausland verweigert wird, bleibt nur eine Klage vor Gericht

Ist es nicht möglich mit der ausländischen Haftpflichtversicherung oder mit dem Regulierungsbeauftragten eine Einigung über die Haftungsfrage oder die zu zahlende Schadenshöhe zu treffen, so kann die gegnerische Haftpflichtversicherung verklagt werden.

Bis vor einiger Zeit konnte auch eine Versicherung im EU-Ausland nur an deren Sitz im jeweiligen EU-Mitgliedsland verklagt werden. Dies machte die Einschaltung eines ausländischen Rechtsanwalts notwendig und führte oft auch dazu, dass Gerichtstermine im jeweiligen Land wahrgenommen werden mussten. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. Dezember 2007 kann der Geschädigte nun aber auch vor dem Gericht seines Wohnsitzes Klage gegen den ausländischen Versicherer erheben. Die Vorteile des durch den EuGH eröffneten, so genannten „Opfergerichtsstandes“ zu einer Klage im Ausland liegen auf der Hand.

Die Voraussetzung einer Klage am Wohnsitz des Geschädigten ist, dass sowohl der Kläger als auch der Haftpflichtversicherer im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates ansässig sind

Außerdem muss nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaates, in dem der ausländische Versicherer seinen Sitz hat, eine solche unmittelbare Klage überhaupt zulässig sein. Auch wenn der Geschädigte an seinem Wohnsitz klagt, müssen die Richter bei der Entscheidungsfindung das Recht des Staates anwenden, in dem sich der Verkehrsunfall ereignete.

Co-Autor: RA Dr. Nikolaus Geiben

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