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Die Hundehaftpflicht - Was Sie als Halter wissen müssen!

Zu den beliebtesten Haustieren in Deutschland gehört der Hund. Durch ihn angerichtete Schäden sind nicht mit einer Privathaftpflichtversicherung abgedeckt, dazu bedarf es einer speziellen Hundehalterhaftpflichtversicherung (verkürzt mitunter Hundehaftpflicht genannt.) In vielen der insgesamt 16 Bundesländer ist der Abschluss einer solchen für einen Hundebesitzer Pflicht!

Die Haftpflichtversicherung für den besten Freund des Menschen kann dem Halter im Falle eines Hundebisses oft hohe Schmerzensgelder ersparen.

Nach § 833 BGB ist der Halter eines Tieres für einen Schaden, den dieses angerichtet hat, verantwortlich und hat ihn zu ersetzen. Eventuelle Ausnahmen betreffen Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt ihrer Halter dienen; in solchen Fällen ist eine weitergehende Prüfung unter den Aspekten Sorgfaltspflicht und Unvermeidbarkeit erforderlich. 

Dabei spielt die Tierart keine Rolle. Bezüglich Schadensersatzleistungen wird bei Versicherungen allerdings (je nach Tierart) zwischen Schäden durch Tiere, die sich bei einer Privathaftpflichtversicherung mit einschließen lassen, und Schäden durch Tiere, welche separat zu versichern sind, unterschieden.

Die Hundehalterhaftpflicht - optional oder verpflichtend?

Zu den beliebtesten Haustieren in Deutschland gehört der Hund. Durch ihn angerichtete Schäden sind nicht mit einer Privathaftpflichtversicherung abgedeckt, dazu bedarf es einer speziellen Hundehalterhaftpflichtversicherung (verkürzt mitunter Hundehaftpflicht genannt.) In vielen der insgesamt 16 Bundesländer ist der Abschluss einer solchen für einen Hundebesitzer Pflicht (siehe unten).

Doch auch dort, wo sie keine Pflicht ist, ist sie für jeden Hundehalter unbedingt ratsam. Schließlich können Schäden durch Tiere unabhängig von ihrem Wesen auch dann entstehen, wenn ein Tierhalter an und für sich nichts falsch gemacht und verantwortungsvoll gehandelt hat. Verbraucherschützer raten bei einer Hundehalterhaftpflichtversicherung zu einer Mindestabdeckungssumme von mindestens 3 Millionen Euro pro Versicherungsfall.

Leistungen einer Hundehalterhaftpflichtversicherung

Üblicherweise gibt es im Rahmen der Hundehaftpflicht einen Basisschutz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden und Extra-Versicherungsleistungen, die je nach Versicherung zusätzlich abgeschlossen werden können oder auch im Basis-Schutz enthalten sind. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es Hundehalterhaftpflichtversicherungen gibt, die auch Schäden durch einen frei laufenden Hund abdecken, obwohl dieser hätte angeleint sein müssen. (Bußgelder werden allerdings nicht erstattet.)

Wenn im Folgenden von Schäden gesprochen wird, die in jedem Fall von der Hundehalterhaftpflichtversicherung abgedeckt sind, dann wird davon ausgegangen, dass der Hund (falls vorgeschrieben) entweder angeleint war oder der Versicherungsschutz Schäden durch frei laufende Hunde trotz Anleinvorschrift mit umfasst.

Zu den sinnvollen Extras (oder ggf. zum Basisschutz) einer Hundehaftpflicht gehören z.B. auch Versicherungsleistungen bei Mietsachschäden, ungewollten Deckaktschäden, Flurschäden, Schäden bei Auslandsaufenthalten und Schäden durch den Hund, während ein anderer ihn hütet. Auch eine Forderungsausfalldeckung ist generell sinnvoll (für Fälle, in denen die Person, die haftbar zu machen ist, nicht zahlungsfähig ist.) Außerdem kann der Hunde-Nachwuchs bei einer Hundehaftpflicht ggf. versichert sein oder extra versichert werden. (Eigenschäden und Schäden von im Haushalt mitlebenden Personen sind meistens nicht mitversichert.)

Oft ein Sonderfall für die Haftpflicht: Kampfhunde 

Achtung: Manche Hundehalterhaftpflichtversicherungen schließen den Versicherungsschutz für Kampfhunde oder als gefährlich eingestufte Hunde grundsätzlich aus. Der eigene Hund bzw. seine Einstufung muss also zum Versicherungsschutz für ihn passen. In diesem Zusammenhang der Hinweis: Wird im Anschluss an einen Hundebiss Anzeige erstattet, kommt ggf. das Ordnungsamt, um die Gefährlichkeit des Hundes einzustufen.

Ungeahnte Risiken im Alltag sind nie auszuschließen

Auch sehr sanftmütige Hunde können aber aus Stress oder vor Schreck plötzlich beißen. Und manchmal kann der Hundehalter die Ursache dafür nicht erkennen, weil der Hund mit seinen Sinnesleistungen dem Menschen überlegen ist. So hört ein Hund bspw. plötzlich einsetzenden Ultraschall. Ggf. wirkt solch eine Schalleinwirkung äußerst schmerzhaft für den Hund, und als Abwehrreaktion beißt er instinktiv. Ggf. wird ein sanftmütiger Hund als gefährlich betrachtet, obwohl er - für den Ultraschall nicht hörenden Menschen nicht erkennbar - nur aus Schreck oder vor Schmerz gebissen hat. Die Ultraschall-Technologie breitet sich immer mehr aus. Technische Geräte mit Ultraschall-Emissionen sind bspw. Einparkhilfen, ggf. Rauchmelder, Bewegungsmelder, Entfernungsmesser, Lampen, Fernseher (sowohl vom Gerät als auch durch Werbung) u. v. m.

Der Hundebiss und Folgen für den Halter

Es ist zu unterscheiden, ob der Biss des eigenen Tieres eine Sache, einen Menschen oder einen anderen Hund geschädigt hat.

Falls eine Hundehalterhaftpflichtversicherung bei Bisswundenschäden an einem Hund durch einen anderen Hund lediglich eine Leistung von 50 % zubilligen sollte, ist ggf. eine Einzelfallprüfung ratsam. Faktoren wie Größenverhältnis der Hunde, die Leine etc. können u.U. zu einer neuen Bewertung des Falles führen.

Sachschäden und/oder Personenschäden durch Bisse gibt es in vielfacher Form. In der Regel sind sie durch die Hundehalterhaftpflichtversicherung abgedeckt (an dieser Stelle sei allerdings auf Versicherungsunterschiede bezüglich des Freilaufs hingewiesen). Bei Fällen, in denen eine Ordnungswidrigkeit zur Bissverletzung geführt hat oder der Biss des Hundes - seitens des Halters oder des Geschädigten - provoziert wurde, kann zum Versicherungsschutz keine allgemeingültige Aussage gemacht werden.

Beispiele: Schadensarten bzw. Forderungen, für die die Versicherungen üblicherweise aufkommen

  • Beispiel Sachschaden: Herrchen und Hund sind auf Besuch, Herrchen ist abgelenkt, der Hund zerbeißt in aller Stille ein kostbares Kissen.
  • Beispiel weitergehender Schaden: Der Hund springt freundlich an dem Gastgeber hoch, dieser stürzt vor Überraschung und erleidet eine Fraktur. Es fallen Kosten für Hilfs- und Heilmittel an. Die Antwort auf die Frage „Hundebiss und wer zahlt die Arztkosten?“ lautet bei vorhandener Hundehalterhaftpflicht also: die Hundehalterhaftpflichtversicherung.
  • Beispiel Hundebiss und Schmerzensgeld: Der Hund beißt den Gastgeber, welcher Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Macht er ihn geltend, kann er umso mehr verlangen, je schwerer er verletzt wurde bzw., inwieweit die Wunde weitergehende Beeinträchtigungen nach sich zieht. Hundebiss und Schmerzensgeld sind Umstände, die die Sinnhaftigkeit einer Hundehalterhaftpflicht verdeutlichen.
  • Beispiel Entgeltfortzahlung: Ist der gebissene Gastgeber arbeitsunfähig, sind ggf. Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld zu erstatten.
  • Beispiel zu mehreren Schäden bei einem Vorfall: Der Hund beißt einen Spaziergänger. Sachschaden entsteht ggf. durch zerbissene Kleidung, Vermögensschaden ggf. durch Verdienstausfall, Personenschaden ggf. durch gesundheitlich bedingte Kosten.

Sonderfall: „Schäden“ bezüglich ungewollter Deckakte

Bezüglich ungewollter Deckakte mit Folgen wird von Haltern von Hundedamen immer mal wieder Schadensersatz gefordert. Auch dafür gibt es Versicherungsklauseln, die entsprechende Schadensabdeckungen einschließen.

Hinweis: Versuchen Sie niemals, ein Hundepaar während oder nach der Paarung gewaltsam zu trennen. Denn der Deckakt bei Hunden ist mit biologischen Verkeilungsmechanismen verbunden, die es beim Menschen in der Form nicht gibt. Gewaltsame Trennungen können zu lebensgefährlichen Verletzungen der Hunde führen. Im Zusammenhang mit der biologisch bedingten Verkeilung ist es außerdem üblich, dass die Hunde nach der Paarung noch bis zu 30 oder auch 45 Minuten aneinander „hängen“. Auch während dieser Phase des „Hängens“ gilt: Auf keinen Fall Gewalt anwenden, sondern abwarten, bis das Paar sich von ganz alleine trennt. Ansonsten könnte es bei der Hündin zu schwerwiegenden Muskelrissen und beim Rüden ebenfalls zu gefährlichen und schmerzhaften Geweberissen kommen.

Um als Halter eines Hundes bzw. einer Hündin bei deren ungewollter Trächtigkeit Leistungen von der Hundehalterhaftpflicht zu erhalten, ist es zwar nötig, dass alle Maßnahmen unternommen wurden, damit es nicht zum Deckakt kommt; damit ist allerdings die Separierung der Hündin bei Ihrer Läufigkeit gemeint - sie ist in dieser Phase für Rüden unwiderstehlich - und keine gewaltsame Trennung, wenn der Deckakt bereits begonnen oder die Phase des Hängens eingesetzt hat. Denn eine Verletzung der Hunde ist nicht erwünscht.)

Pflicht zur Hundehaftpflicht? Regelungen der einzelnen Bundesländer

(Hinweis: Angegebene Versicherungspflichten gelten ggf. nicht für Welpen; nähere Angaben dazu stehen in den einzelnen Hundegesetzen.)

  • Baden-Württemberg: keine generelle Pflicht, jedoch Pflicht bei Haltung von Kampfhunden (Klassifizierung als Listenhunde).
  • Bayern: keine Pflicht.
  • Berlin: Pflicht mit 1 Million Euro Mindestschutz pro Versicherungsfall.
  • Brandenburg: Pflicht für die Halter von gefährlichen Hunden. (Brandenburg unterscheidet zwischen „unwiderlegbar gefährlichen Hunden“, „widerlegbar gefährlichen Hunden“ und „gefährlichen Hunden aufgrund ihres Wesens“.)
  • Bremen: Pflicht bei Haltung von gefährlichen Hunden.
  • Hamburg: allgemeine Pflicht mit 1 Million Euro Mindestschutz pro Versicherungsfall. (Vorgabe bezüglich vertraglich vereinbarter Selbstbeteiligung: höchstens 500 Euro.)
  • Hessen: Pflicht bei gefährlichen Hunden.
  • Mecklenburg-Vorpommern: keine Pflicht.
  • Niedersachsen: allgemeine Pflicht mit 500.000 Euro Mindestschutz bei Personenschäden und 250.000 Euro bei Sachschäden pro Versicherungsfall. (Zusätzliche Sachkundeprüfung für Hundehalter.)
  • Nordrhein-Westfalen: Bei gefährlichen Hunden Pflicht mit 500.000 Euro Mindestschutz bei Personenschäden und 250.000 Millionen Euro bei Sachschäden pro Versicherungsfall. Auch bei Haltung von Hunden mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm und/oder einem Gewicht von mindestens 20 kg ist eine Haftpflichtversicherung Pflicht (wie auch eine Sachkundeprüfung).
  • Rheinland-Pfalz: Pflicht bei gefährlichen Hunden.
  • Saarland: Pflicht bei gefährlichen Hunden.
  • Sachsen: Pflicht bei gefährlichen Hunden.
  • Sachsen-Anhalt: allgemeine Pflicht bei Hundehaltung von Hunden, die älter als drei Monate sind. Mindestschutz bei Sach- und Personenschäden: 1 Million Euro. Mindestschutz bei sonstigen Vermögensschäden: 50.000 Euro. (Geregelt in GefHuGST.)
  • Schleswig-Holstein: Es soll für jeden Hund eine Versicherung mit 500.000 Euro Mindestschutz bei Personenschäden und 250.000 Euro bei Sachschäden abgeschlossen werden; das Fehlen wird nur bei begründeten Härtefällen nicht geahndet. In jedem Fall muss eine bei gefährlichen Hunden abgeschlossen werden.
  • Thüringen: allgemeine Pflicht mit 500.000 Euro Mindestschutz bei Personenschäden und 250.000 Euro bei sonstigen Schäden.

Über den Autor

Brabanter Straße 53
50672 Köln


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