Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zwei Ausnahmen.
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur in zwei Fällen steuermindernd geltend gemacht werden:
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Eine untergeordnete private Mitbenutzung von weniger als zehn Prozent ist unschädlich.
In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein als Arbeitszimmer genutzter Raum regelmäßig dann, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört.
Ein häusliches Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn nach der Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.
Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, sind alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen. Es genügt nicht, wenn das häusliche Arbeitszimmer nur im Hinblick auf eine Nebentätigkeit den Mittelpunkt bildet.
Tipp: Es kommt auf den inhaltlichen, qualitativen Schwerpunkt an. Dem zeitlichen, quantitativen Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit schließt daher einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht von vornherein aus.
Ein anderer Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Nach der Auffassung der Finanzverwaltung sind keine weiteren Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes zu stellen. Unbeachtlich sollen demnach die konkreten Arbeitsbedingungen und Umstände sein wie beispielsweise eine Lärmbelästigung oder Publikumsverkehr. Es muss sich auch nicht um einen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich oder einen individuell zugeordneten Arbeitsplatz handeln. Auch ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro oder in der Schalterhalle einer Bank kann demnach ein anderer Arbeitsplatz sein.
Tipp: Lehrer können regelmäßig ein Arbeitszimmer bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro im Jahr absetzen. Das Klassenzimmer und das Lehrerzimmer stellen keinen anderen Arbeitsplatz dar.
Der jeweilige Raum muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.
Tipp: Es kann dahingestellt bleiben, ob der Steuerbürger die im Arbeitszimmer vorgenommen Arbeiten genauso gut an einem Tisch in der Küche, im Esszimmer oder in anderen Räumen des Hauses hätte erledigen können.
Die Abzugsbeschränkungen gelten nur für häusliche Arbeitszimmer. Ist ein betrieblich oder beruflich genutzter Raum hingegen nicht in die häusliche Sphäre eingebunden, sind die Kosten unbegrenzt abzugsfähig. Ein typisches Beispiel ist ein im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses befindlicher Raum, der zusätzlich angemietet wird und nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehört.
Nicht unter die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer fallen auch Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen (zum Beispiel Betriebsräume, Lagerräume, Ausstellungsräume, Werkstätten, Tonstudios).
Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam – beispielsweise ein Lehrer-Ehepaar –, kann jeder der Nutzenden seine anteiligen Kosten bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen dafür in seiner Person vorliegen. Dabei kommt es nicht auf den jeweiligen Nutzungsumfang an.
Wird jedoch ein Arbeitszimmer von einem Steuerpflichtigen für unterschiedliche Tätigkeiten genutzt, kann der Höchstbetrag von 1.250 Euro nur einmal beansprucht werden.
Tipp: Aufwendungen für Arbeitsmittel, die – wie ein Schreibtisch, ein Bücherregal oder ein PC – nicht zur Ausstattung des Arbeitsraums gehören, sind auch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn kein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden kann. Das gilt auch bei einer Arbeitsecke in einem Wohn- oder Schlafzimmer.
Werden Arbeitsmittel zu mindestens 90 Prozent betrieblich oder beruflich genutzt, können die Kosten in voller Höhe abgesetzt werden (Verteilung auf die Nutzungsdauer bei einem Kaufpreis von mehr als 800 Euro netto). Bei einer geringeren beruflichen Nutzung ist eine Aufteilung möglich.
Werden Räume renoviert, die ausschließlich oder zumindest in mehr als nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dienen (zum Beispiel Bad oder Küche), erhöhen die Kosten hierfür nicht die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie sind also nicht mittelbar über den Flächenschlüssel zu berücksichtigen.
Vermietet ein Steuerpflichtiger einen Raum oder eine Wohnung an seinen Arbeitgeber, den er anschließend selbst als Homeoffice wieder überlassen bekommt, ist dies neuerdings als Vermietung einer Gewerbeimmobilie anzusehen. Es ist daher nach der neuen Sichtweise im Einzelfall festzustellen, ob der Arbeitnehmer als Vermieter beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Tipp: Für vor dem Jahr 2019 abgeschlossene Mietverträge kann eine Einkunftserzielungsabsicht unterstellt werden.
Sofort-Beratersuche
AdvoGarant Artikelsuche