Der Begriff Neue Medien wird im Zusammenhang mit generell vorherrschenden Kommunikationsmethoden sowie der Beschreibung aktueller Stilmittel der Medienkunst verwendet. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden damit Medientechniken bezeichnet, die Daten in digitaler Form übermitteln oder darauf zugreifen, also etwa Internet, E-Mail, DVD oder Blu-Ray. In der Literatur wird der Terminus mitunter pauschal für elektronische Kommunikations- und Infomationsmedien gebraucht.
Infomations- und kommunikationstechnologische Umwälzungen haben eine Vielzahl unserer Lebensbereiche erfasst, was unter anderem daran ersichtlich ist, dass Begriffe wie Telebanking, Teleshopping oder Telearbeit Eingang in die Alltagssprache gefunden haben. In rasantem Tempo wandelt sich die Industriegesellschaft zu einer Informations- und Wissensgesellschaft, in deren Mittelpunkt das Internet steht.
Um aus der unübersehbaren Vielfalt multimedialer Inhalte die situationsspezifisch richtigen Informationen zu filtern, ist entsprechende Medienkompetenz erforderlich. Diese Fähigkeit, sich in der medialen Welt kompetent orientieren zu können, wird zunehmend zu einer wichtigen gesellschafts- und bildungspolitischen Zielsetzung, welche auch geordnete rechtliche Rahmenbedingungen einschließt.
Während für die klassischen Printmedien sowie für Funk und Fernsehen schon seit jeher umfassende rechtliche Vorgaben existieren, bedarf es bei der Einschätzung von rechtlichen Streitfällen im Bereich Neuer Medien der Kenntnis zahlreicher gerichtlicher Erkenntnisse sowie adäquater Fallbeispiele.
Folgende Gesetzeswerke gelten als Rechtsgrundlage für Neue Medien:
Das TMG stellt das Fundament des Internetrechts dar, es normiert geschäftliche Vorgänge, die nicht dem Rundfunkbereich zuzurechnen sind und enthält spezifische Informationspflichten für Online-Anbieter.
Dieses Regelwerk repräsentiert die Rechtsgrundlage für das duale Rundfunksystem im Bundesgebiet.
Der JMStV wurde im Jahr 2003 für den Bereich elektronische Medien als bundesweit einheitliche Norm zum Schutz der Jugend ins Leben gerufen. Die Zielsetzung besteht darin, Minderjährige vor Inhalten zu schützen, die ihre Entwicklung gefährden oder beeinträchtigen könnten.
Neue Medien sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken und stellen zweifellos eine Bereicherung unseres Lebens dar. Sie beinhalten aber auch Gefahren. Unter den im Internet frei verfügbaren Seiten befinden sich mitunter Darstellungen extremer Gewalt sowie anstößige und gesetzwidrige Texte, Bilder und Videos, auch Datenschutzverletzungen sind im Cyberspace an der Tagesordnung.
Das vermeintlich günstige "Online-Schnäppchen" kann sich nachträglich als Betrug herausstellen, auch besteht das Risiko, beim Download von Bildern oder Videos aufgrund der Verletzung von Urheberrechten abgemahnt oder rechtlich belangt zu werden. Unseriöse Anbieter stellen Angebote ins Netz, die scheinbar gratis sind, im Kleingedruckten jedoch sehr wohl Zahlungsverpflichtungen enthalten.
Kennt der Verbraucher seine Rechte und argumentiert auf rechtlich fundierter Basis, so haben derartige Methoden vor Gericht keinen Bestand. So wies das Amtsgericht München die Klage eines Online-Abonnementanbieters auf Zahlung der Abo-Gebühr mit der Begründung ab, dass ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckter Kostenhinweis für den Verbraucher überraschend sei und daher kein rechtsgültiger Vertrag entstanden ist.
Die Nutzung Neuer Medien bietet nicht nur weitreichende Möglichkeiten für Beruf und Freizeit, sondern birgt auch Gefahren und wirft zahlreiche Fragen auf. Wann ist das Recht auf freie Meinungsäußerung in einem Blog oder Chat überschritten? In welchen Fällen ist ein Online-Dienstleister zur Haftung verpflichtet? Wie schließe ich einen Cloud-Nutzungsvertrag rechtssicher ab? Die Unterstützung durch einen Anwalt ist in solchen Situationen dringend zu empfehlen. Bei den Rechtsanwälten von advogarant.de ist Ihr individuelles Rechtsproblem in erfahrenen und kompetenten Händen.
Unerwünschte Werbung ist für jeden Verbraucher lästig. Wehren kann man sich dagegen mit einstweiliger Verfügung und Anmeldung von Unterlassungsansprüchen bei Gericht
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