Durch § 434 II 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird eine vertraglich vereinbarte Montage einer mehrteiligen Sache zur Hauptpflicht des Kaufvertrages.
Dabei kann es sich zum Beispiel um die Montage einer Küche oder von Möbelstücken handeln, um die Installation von Software oder den Einbau von Ersatzteilen und Anlagen. Unsachgemäß ist die Montage, wenn sie anders als vereinbart ausgeführt worden ist. Damit liegt dann ein Sachmangel vor.
Eine Montageanleitung ist mangelhaft, wenn sie nicht den ganz überwiegenden Teil der Käufer auf Anhieb zur fehlerfreien Montage befähigt. Wird die Sache trotz fehlerhafter Montageanleitung fehlerfrei montiert, was vom Verkäufer zu beweisen ist, liegt kein Sachmangel (mehr) vor.
Nach der herrschenden Meinung sollte die Abgrenzung von Stück- und Gattungskauf durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ab dem 1. Januar 2002 unerheblich sein. Auch bei offensichtlichen und/oder extremen Abweichungen von der geschuldeten Sache ist Sachmängelrecht anzuwenden. Liegt keine Beschaffenheitsgarantie vor, haben die Parteien Gewährleistungsansprüche für den Fall eines Sachmangels wirksam ausgeschlossen. Bezieht sich der Haftungsausschluss nicht auf das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit, sind Ansprüche des Käufers wirksam ausgeschlossen.
Möglich ist die Ersatzlieferung dann, wenn die Kaufsache im Fall ihrer Mangelhaftigkeit nach den Vorstellungen der Parteien durch eine gleichartige und gleichwertige Sache ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist dies regelmäßig zu verneinen, jedenfalls wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist.
§ 434 III 2. Alt. BGB ist anwendbar, wenn der Käufer die zu kleine Lieferung angenommen hat, wozu er jedoch nicht verpflichtet ist. Eine teilweise Schlechterfüllung ist der Zuwenig-Lieferung gleichzustellen. Bei Lieferung einer höherwertigen Sache oder einer Zuviel-Lieferung steht dem Verkäufer ein Rückforderungsanspruch jedenfalls dann zu, wenn eine Tilgungsbestimmung völlig fehlt oder (rechtzeitig) angefochten wurde.
Der Rechtsmangel steht hinsichtlich der Rechtsfolgen dem Sachmangel gleich. Ein Rechtsmangel liegt etwa vor, wenn Rechte Dritter an der Kaufsache bestehen, zum Beispiel eine Eintragungsvormerkung, eine eingetragene Grundschuld oder Grunddienstbarkeit und so weiter. Ragt ein auf dem verkauften Grundstück stehendes Gebäude auf das Nachbargrundstück, liegt hierin ein Rechtsmangel. Einen derartigen Mangel erfasst der kaufvertragliche Gewährleistungsausschluss nicht, wenn die notarielle Urkunde insoweit nur auf „Sachmängel“ abstellt. Ob eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers an diesem Rechtsmangel angenommen werden kann, hängt vom Einzelfall ab.
Auch der Verdacht eines Mangels kann einen Sachmangel darstellen, wenn er für den vorgesehenen Gebrauch qualitäts- oder gebrauchsmindernd ist. Das ist etwa der Fall beim Verdacht der fehlenden Eignung von zum Weiterverkauf geliefertem Fleisch für den menschlichen Verzehr. Oder bei einem Fahrzeug besteht der Verdacht eines weitergehenden Mangels oder Schadens im Motorbereich, dessen Ursache trotz aufwendiger Diagnose ungeklärt bleibt. Der Mangelverdacht muss zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehen. Auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung entsprechender Verdachtsmomente in der Presse kommt es dagegen nicht an.
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