Restschuldversicherung
Ein Kreditinstitut hatte seinem Kunden bei Beantragung eines Sofortkredites eine Restschuldversicherung gegen Arbeitslosigkeit angeboten.
Hierfür wurde für den Kunden ein monatlicher Zusatzbetrag fällig. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen war festgelegt, dass dieser Versicherungsschutz auf Restschuldbefreiung mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Kunden enden wird. Im Alter von 61 Jahren wurde der Kunde arbeitslos. Die Bank kündigte ihm das Darlehen und klagte die noch ausstehende Darlehensschuld, die so genannte Restschuld, ein. Abschließend hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hiermit auseinander zu setzen (Aktenzeichen: 10 U 473/08). Das OLG machte deutlich, dass der Kunde gegenüber der Bank einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung, nämlich in Höhe der gesamten Restschuld habe und damit aufrechnen könne.
Aus den von der Bank vorgelegten Unterlagen der Restschuldversicherung sei weder erkennbar gewesen, welcher Versicherer der Anbieter sei, noch welche allgemeinen Versicherungsbedingungen Geltung hätten. Die in dem Restschuldversicherungsvertrag dokumentierte Klausel sei zudem wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Sie benachteilige den Kunden dadurch, dass während der Laufzeit des Kreditvertrags die Restschuldversicherung ende. Das sei für den typischen Kunden nicht ohne Weiteres erkennbar.
Vor allem nicht, wenn er gleichwohl eine Auflistung der für die gesamte Kreditlaufzeit geschuldeten Versicherungsbeiträge erhalte.
Der Bank war sein Alter bekannt. Sie hätte vor der Vermittlung der zusätzlichen Versicherung auf Restschuldbefreiung im Falle der Arbeitslosigkeit in Kenntnis aller Daten des Kunden wissen müssen, dass die Versicherung über einen längeren Zeitraum laufe, als der Kunde sie benötige. Die Versicherung war schließlich über sein 60. Lebensjahr hinaus abgeschlossen, erteilte ihm jedoch den maßgeblichen Versicherungsschutz nur bis zu seinem 60. Lebensjahr.
Nach Auffassung des Oberlandesgericht Koblenz stellt die Vermittlung einer nicht für die gesamte Kreditlaufzeit umfassenden Restschuldversicherung eine Verletzung der Bank nach der dem Kreditvertrag obliegenden Hauptleistungspflicht dar. Bei der Vermittlung einer Restschuldversicherung handelt es sich nicht um eine Nebenpflicht des Kreditvertrages.
Schließlich existiere bei einer Kreditgewährung keine Nebenpflicht zur Vermittlung derartiger Absicherungen.
Vielmehr sei insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kunde die Restschuldversicherung gesondert durch monatliche Beiträge bezahlt, der Abschluss der Restschuldversicherung von erheblicher, zur Einstufung als Hauptpflicht führender Bedeutung. Auf Grund dessen haftet die Bank dem Kunden exakt in der Höhe seiner Pflicht zur Rückzahlung. Der Kunde könne durch einfache Aufrechnungserklärung von der Rückzahlungspflicht befreit werden.
Kreditnehmer, die eine solche Restschuldversicherung abgeschlossen haben, sollten daher die allgemeinen Versicherungsbedingungen exakt prüfen. Gegebenenfalls können sie ebenfalls von ihrem Recht auf Aufrechnung Gebrauch machen.
Das könnte Sie auch interessieren:
-
-
-
Haftung der Versicherungsmakler im Wege der sogenannten Quasideckung.
Weiterlesen
-
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.12.2013 (C-209/12) hat nach Angaben der Allianz Lebensversicherungs-AG Einfluss auf über 108 Millionen Lebensversicherungsverträge, die in Deutschland zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen worden sind. Bei dortigen Angaben handelt es sich um Verträge mit einem Prämienaufkommen von über 400 Milliarden Euro.
Weiterlesen
-
Wann ist ein Versicherungsnehmer berufsunfähig? - Eine rückwirkende Feststellung ist entscheidend.
Weiterlesen
-
Nachforderung aus gekündigter Lebensversicherung - Mindestens die Hälfte der eingezahlten Prämien sind zu erstatten.
Weiterlesen
-
Umfang der Beratungs-, Befragungs- und Dokumentationspflicht von Versicherungsvermittlern.
Weiterlesen
-
Berufsunfähig, was nun? Die Tücken der BUZ bei den Gesundheitsfragen.
Weiterlesen
-
Die Versicherungswelt hat sich zum Jahreswechsel 2008 gewaltig geändert, seitdem gilt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Weiterlesen
-
Zu den Pflichten des Versicherungsmaklers gehört im Versicherungsfall auch ein Hinweis auf die Ausschlussfrist.
Weiterlesen
-
Besondere Aufklärungspflichten für Versicherungsmakler bei einem Versicherungswechsel.
Weiterlesen
-
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) - Spürbare Einkommensminderung ist unzumutbar.
Weiterlesen
-
Unwirksame Klausel in den Rechtsschutzbedingungen vieler Rechtsschutzversicherungen - Bedingungsausschluss bei Kapitalanlagen unwirksam.
Weiterlesen
-
Grundlagen zum Unfallbegriff in der privaten Unfallversicherung.
Weiterlesen
-
Versicherungsumfang der Unfallversicherung: Tod wegen Lebensmittelallergie ist ein versicherter Unfall.
Weiterlesen
-
Ungültige nationale Vorschrift zur Widerspruchsbelehrung: Europäischer Gerichtshof stellt circa 108 Millionen Versicherungsverträge auf den Prüfstand.
Weiterlesen
-
Die Verwendung von Fachbegriffen ohne fest umrissene Bedeutung in Rechtsschutzbedingungen ist unwirksam.
Weiterlesen
-
Unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) an das VVG 2008 - die Versicherungen haben das Nachsehen.
Weiterlesen
-
Erstattungsfähigkeit von Kosten einer reproduktionsmedizinischen Behandlung in der privaten Krankenversicherung.
Weiterlesen
-
Ein Versicherungsnehmer begehrte die Fortzahlung von Krankentagegeld in Folge empfundenen Mobbings.
Weiterlesen
-
-
Vor-Versicherungsvertragliche Anzeigepflichten, Anzeigepflichten wegen Gefahrerhöhung, versicherungsvertragliche Anzeigepflichten (Obliegenheiten).
Weiterlesen
-
Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen hat in der Vergangenheit die gesetzesähnliche Auslegung eine besondere Rolle gespielt.
Weiterlesen
-
Deckungszusage des zuständigen Rechtschutzversicherers bei Invalidität.
Weiterlesen
-
Zur Bemessung der Invalidität in der privaten Unfallversicherung.
Weiterlesen
-
-
Wurden Riester-Sparer schlecht beraten? Zehn Jahre nach Schaffung der Riester-Verträge werden die ersten Auszahlungen fällig.
Weiterlesen