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Versicherungsmakler: Spagat zwischen Kunde und Versicherungsgesellschaft

Ein Versicherungsmakler nimmt eine Position zwischen zwei Parteien ein:

Er vermittelt Versicherungen zwischen einem Versicherungsnehmer und einer Versicherungsgesellschaft. Als selbständiger Makler ist er dabei nicht an eine bestimmte Gesellschaft vertraglich gebunden wie der Versicherungsvertreter. Vielmehr umfasst der Auftrag zu seinem Kunden, unter einer Vielzahl von Versicherungsmöglichkeiten im Sinne eines treuhänderischen Sachwalters eine passende und auch günstige Möglichkeit zu finden.

Darüber hinaus betreut und verwaltet er die Versicherungsverträge seines Kunden über den Abschluss hinaus und sorgt etwa für eine günstige Aktualisierung zum Beispiel durch Weitervermittlung bestehender Verträge an Dritte. Seine rechtlich sehr anspruchsvolle Stellung wird von verschiedenen Vorschriften vor allem des Handelsgesetzbuches (HGB) bestimmt. Unter anderem sind hier § 93 HGB und § 7 Abs. 2 Ziffer 7 HGB einschlägig.

Der Versicherungsmakler - Grundsätze der Berufsausübung

Versicherungsmakler sind Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches nach § 7 Abs. 2 Ziffer 7 HGB und Handelsmakler nach § 93 HGB. Voraussetzung für eine Berufsausübung ist zuerst die allgemeine Gewerbeanmeldung.

Weiterhin muss der zukünftige Versicherungsmakler eine spezielle Gewerbeerlaubnis für die Versicherungsvermittlung beantragen. Voraussetzungen für deren Erteilung sind:

  • ein Sachkundenachweis
  • den Abschluss einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung und der
  • Nachweis der Deckungssumme
  • der Nachweis für geordnete Vermögensverhältnisse und die erforderliche Zuverlässigkeit

Der Sachkundenachweis lässt sich durch bestimmte IHK-Abschlüsse im Versicherungsbereich sowie durch den Abschluss von Studiengängen wie Jura und Betriebswirtschaft mit Schwerpunkt Versicherungen erbringen.

Ein eröffnetes Insolvenzverfahren führt regelmäßig zur Annahme ungeordneter Vermögensverhältnisse. Die rechtskräftige Verurteilung in bestimmten strafrechtlichen Deliktsbereichen wie Unterschlagung, Erpressung, Betrug und ähnlichen, mit dem Vermögen verbundenen Tatbeständen lässt auf Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung schließen.

Versicherungsmakler schließen mit ihren Kunden einen schriftlichen Maklervertrag ab.  Ein grundsätzliches Beratungsgespräch, in dem die Vorstellungen des Kunden und die Empfehlungen des Maklers erörtert werden, muss schriftlich dokumentiert werden.  Diese Verpflichtung geht auf eine EU-Regelung  zurück, die seit 2006 auch Bestandteil deutschen Rechts ist. Eine Ausnahme besteht, wenn der Kunde auf diese Dokumentation verzichtet. Allerdings muss auch dieser Verzicht schriftlich niedergelegt  und vom Kunden unterzeichnet werden.

Große Bedeutung kommt der sogenannten Maklervollmacht zu. Mit dieser kann sich der Versicherungsmakler den Versicherungen gegenüber rechtlich legitimieren und auch selbstständig rechtsverbindliche Schritte im Namen des Kunden vornehmen. Er kann so einen Schaden mit einem Versicherer abwickeln oder auch die Versicherung kündigen, beziehungsweise auf ein anderes Unternehmen übertragen.

Vergütet wird im Sinne einer echten Courtage nur der erfolgreiche Abschluss eines Versicherungsvertrages. Die Vergütung erfolgt durch das Versicherungsunternehmen. Die  Beratung des Kunden (Verbrauchers) darf nicht gesondert abgerechnet werden, dies ist nur gegenüber Unternehmen möglich.

Der Versicherungsmakler und seine Haftungsrisiken

Da Versicherungsmakler dem Kunden dienen, aber von den Versicherern bezahlt werden, sind theoretisch Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen.  Zahlt etwa ein Unternehmen eine besonders hohe Courtage, kann der Versicherungsmakler versucht sein, gerade mit diesem Unternehmen Verträge abzuschließen, auch wenn dieser Kontrakt im Sinne seines Kunden nicht die optimale Lösung darstellt. Auch wenn der Versicherungsmakler sich redlich verhält, kann die Unzufriedenheit eines Kunden ihm Probleme bereiten. Oft geht es bei den Versicherungen um hohe Vermögenswerte oder langfristige Vermögensanlagen wie in der privaten Altersvorsorge. Nicht immer lässt sich dabei einfach feststellen, welches im Einzelfall die günstige und beste Lösung für den Kunden darstellt. In der Bewertung sind umfassende Marktdaten zu prüfen, immer sind die Bedingungen des Einzelfalls entscheidend. Der Versicherungsmakler hat daher ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko. Dies war einer der Gründe dafür, dass der Gesetzgeber in diesem Bereich eine Berufshaftpflichtversicherung für obligatorisch erklärt hat.

Vermittelte Versicherungen - manchmal ein Fall für den Rechstanwalt bei advogarant.de

Im Verhältnis von Versicherungsmakler und Versicherungsnehmer kommt es nicht selten zu Konflikten, die in einen Rechtsstreit einmünden. Hier ist qualifizierte rechtliche Beratung wichtig. Auf www.advogarant.de finden Sie als Versicherungsmakler etwa im Haftungsfall, aber auch als Versicherungsnehmer beispielsweise beim Abschluss eines Maklervertrages entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte als Ansprechpartner.

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