Das Kleingedruckte - kurz AVB.
Die Versicherungswirtschaft bietet Schutz gegen Risiken durch den Abschluss einer privaten Versicherung. Insoweit ist sie durch das Entstehen eines Versicherungsvertragsverhältnisses zu charakterisieren. Die AVB sind den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vergleichbar. In den AVB sind die Rechte und Pflichten niedergelegt, die zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gelten. Die AVB legen zum Beispiel fest, wie und in welchem Umfang der Versicherungsnehmer im Schadensfall entschädigt wird oder wie er sich in einem Schadensfall zu verhalten hat. Sie können auch durch „Besondere Versicherungs- oder Tarifbedingungen“ ergänzt werden. Entsprechende AVB findet man bei privaten Krankenversicherungen, Unfallversicherungen und so weiter. Die AVB der einzelnen Versicherungsgesellschaften unterscheiden sich häufig sehr stark.
Durch die Harmonisierung des Europäischen Versicherungsmarktes müssen die AVB nicht mehr von der Versicherungsaufsicht genehmigt werden. Sie werden durch einen Hinweis auf dem Beratungsformular in den konkreten Versicherungsvertrag einbezogen. Der Versicherer hat dabei jedoch die Pflicht über die entsprechende Beratung ein Protokoll zu führen und unterschreiben zu lassen. Die Versicherung muss ausdrücklich auf die AVB hinweisen und die Möglichkeit geben, dass sich der Versicherungsnehmer in zumutbarer Weise Kenntnis über deren Inhalt verschafft und sie auch den Vertragsunterlagen beifügen. Der Kunde muss sich mit der Geltung und Einbeziehung der AVB in den Versicherungsvertrag einverstanden erklären und darf dem nicht widersprechen.
Ferner enthalten die AVB Regelungen über die Fälligkeit der Prämien, die Voraussetzungen der Prämienanpassungen und Rückerstattungen, über den Beginn, Umfang sowie Dauer und Beendigung des Versicherungsschutzes. Die Bestimmungen in den AVB sind jedoch unwirksam, wenn sie den Versicherungsnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Das Ziel dieser Inhaltskontrolle ist es, die AVB fair zu gestalten und eine Aushöhlung des Versicherungsschutzes zu vermeiden. Dabei hat der Versicherer für jeden „Durchschnittskunden“ verständlich und transparent darzustellen, welche Rechte und Pflichten einander gegenüber stehen. Hier gilt das so genannte Transparenzgebot. Damit soll sichergestellt werden, dass über die rechtliche Tragweite der Versicherungsbedingungen hinreichend Klarheit herrscht. Infolge dessen kann es auch Bestimmungen geben, die eine unangemessene Benachteiligung nach sich ziehen, wenn sie nicht klar und verständlich sind.
Dabei finden die Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten des Versicherers eine immer größere Bedeutung. Danach ist der Versicherer gesetzlich verpflichtet, vor Abschluss des Vertrages über die in Betracht kommenden Versicherungen zu beraten und die Gründe für seine Empfehlung anzugeben. Die erteilte Beratung mit der Begründung ist zu dokumentieren. Entscheidend für die vorgeschriebene Beratung gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist die Sachverhaltsaufklärung zur Bestimmung der Schwierigkeit der angebotenen Versicherung, der Person des Versicherungsnehmers und des entsprechenden Umfeldes.
Die gesetzliche Beratungspflicht des Versichers besteht auch nach Vertragsabschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses fort. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Versicherer einen Anlass für eine Nachfrage oder Beratung des Versicherungsnehmers erkennt oder durch den Versicherungsnehmer an den Versicherer herangetreten wird. Im Falle einer schuldhaften Verletzung der Beratungspflicht, die auch die AVB mit umfassen, haftet der Versicherer auf Schadensersatz.
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer dabei rechtzeitig vor Abschluss des Versicherungsvertrages die Vertragsbestimmungen einschließlich der AVB sowie die in der VVG-Informationspflichtenverordnung bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. Diese Textinformationen müssen dem Versicherungsnehmer ausgehändigt und von diesem durch Unterschrift bestätigt werden. Risikobeschreibungen sind gerichtlich überprüfbar, wenn sie das Deckungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren. Das trifft zum Beispiel zu, wenn in Krankenversicherungsverträgen die so genannte Wissenschaftsklausel ausgenommen wird. Das heißt, dass nicht die modernsten wissenschaftlichen Methoden zur Anwendung kommen.
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