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Einer der wichtigsten Tatbestände des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die in §§ 5 und 5a normierte irreführende Werbung. Das auf die Richtlinie 2005/29/EG zurückgehende Verbot erstreckt sich - anders als es der Wortlaut vermuten lässt - nicht nur auf Werbung im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr auf die Gesamtheit der irreführenden geschäftlichen Handlungen (§ 2 I 1 UWG).

Irreführende Werbung als einer der wichtigsten Tatbestände des Wettbewerbsrechts

Es gelten nur wenige Ausnahmen: Zulässig und damit hinnehmbar kann eine Handlung sein, die im Rahmen der wirtschaftlichen Entscheidung des Adressatenkreises nicht von Bedeutung ist, ein unverhältnismäßiges Verbot für den Unternehmer darstellen würde oder zur Umsetzung gesetzgeberischer Maßnahmen zu dulden ist.

Irreführende Werbung kann sich nicht nur auf die Waren und Dienstleistungen eines Anbieters beziehen, sondern auch auf die Konditionen, unter denen er seine Produkte anbietet. Das Verbot der irreführenden Werbung dient dem Schutz von Mitbewerbern und Verbrauchern gleichermaßen: Es soll verhindern, dass geschäftliche Entscheidungen durch falsche Angaben herbeigeführt werden.

Voraussetzungen einer irreführenden Werbung

Irreführende Werbung im Sinne des § 5 I UWG liegt dann vor, wenn das durch die gemachten Angaben bei den jeweiligen Verkehrskreisen erweckte Verständnis nicht deckungsgleich mit den tatsächlichen Verhältnissen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2014, IZR 43/13, Tz.37). Um einen Anspruch auszulösen, muss die beanstandete Werbemaßnahme

  • eine geschäftliche Handlung darstellen,
  • falsche oder andere zur Täuschung geeignete Angaben enthalten und
  • geschäftliche Relevanz aufweisen.

Im Rahmen der Beurteilung wird auf den sogenannten Empfängerhorizont abgestellt: Ausschlaggebend ist demnach nicht die objektive Wahrheit, sondern das, was der angesprochene Geschäftsverkehr im individuellen Fall versteht. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus möglich, dass objektiv richtige Angaben als irreführende Werbung eingestuft  und objektiv unrichtige Angaben als zulässig behandelt werden.

Besondere Formen der irreführenden Werbung

Irreführende Werbung kann auch bejaht werden, wenn Informationen weggelassen werden. Dies gilt immer dann, wenn eine Pflicht zur Aufklärung besteht: In seinem zweiten Absatz stellt § 5a UWG die den Tatbestand der irreführenden Werbung durch Unterlassen irreführenden geschäftlichen Handlungen gleich. Irreführende Angaben sind gemäß § 5 III UWG auch im Rahmen vergleichender Werbung unzulässig.

Irreführende Werbung und ihre Folgen

Mit dem Verbot der irreführenden Werbung will das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch Verbraucher schützen. Es gewährt ihnen jedoch keinen Rechtsanspruch: Zur Rechtsverfolgung sind lediglich die in § 8 III UWG genannten Institutionen  berechtigt. Wer sich als Verbraucher gegen irreführende Werbung wehren möchte, ist daher auf die Zuhilfenahme allgemeiner zivilrechtlicher Mittel angewiesen.

So besteht beispielsweise die Möglichkeit, einen geschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten (§ 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB) und eine Rückabwicklung wegen einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten (§ 311 BGB) oder aus einer unerlaubten Handlung (§ 823 II BGB) anzustreben. Eine weitere Option ist die Geltendmachung der in § 434 I 3 BGB genannten Gewährleistungsansprüche.

Für anspruchsberechtigte Mitbewerber, Industrie- und Handelskammern, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen und qualifizierte Einrichtungen wie Verbraucherschutzverbände  treten hingegen die Rechtsfolgen der §§ 8 bis 10 UWG ein. Sie können einen Anspruch auf:

  • Beseitigung (§ 8 I Var.1 UWG),
  • Unterlassung (§ 8 I Var.2 UWG),
  • Ersatz des Schadens (§ 9 UWG) und
  • Abschöpfung des Gewinns (§ 10 UWG)

geltend machen. Eine Kombination dieser Ansprüche ist zumindest teilweise möglich. Sie können sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich durchgesetzt werden.

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Der in § 8 III UWG genannte Personenkreis kann sich gemäß der §§ 8 bis 10 UWG gegen irreführende Werbung wehren, wobei in erster Linie Abmahnung, Beseitigungs- und  und Unterlassungansprüche, Schadenersatz und Gewinnabschöpfung  in Betracht kommen.

Verbraucher haben es dagegen schwer: Das in §§ 5, 5a UWG normierte Verbot begründet für sie keinen Rechtsanspruch. In Betracht kommen lediglich allgemeine zivilrechtliche Mittel. Damit gestaltet sich die Rechtslage vergleichsweise kompliziert. Leiden auch Sie unter den Folgen einer irreführenden Werbung? AdvoGarant.de hilft Ihnen dabei, einen auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Juristen zu finden und Ihre Rechte durchzusetzen.

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