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Die KGaA – eine interessante Rechtsform für inhabergeführte Unternehmen

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist in der deutschen Unternehmenslandschaft sehr selten anzutreffen. Vermutlich liegt dies daran, dass sowohl bei Unternehmern als auch deren Beratern nur wenige Kenntnisse über die zivil- und steuerrechtliche Einordnung der KGaA bestehen und diese daher lieber auf bekannte Gesellschaftsarten wie die GmbH oder die GmbH & Co. KG zurückgreifen.

Dabei verbindet die KGaA Vorzüge der Personengesellschaft auf der einen sowie der Kapitalgesellschaft auf der anderen Seite, weswegen sie häufig eine interessante Alternative zu den bekannten Gesellschaftsformen ist.

Gesellschafts- und steuerrechtliche Vorteile der KGaA

Aus unternehmerischer Sicht hat die KGaA vor allem den Vorteil, dass der persönlich haftende Gesellschafter (PhG) und damit der Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter der KGaA in der Satzung bestimmt wird. Anders als bei der GmbH oder der AG kann dieser somit nicht gegen seinen Willen von der Geschäftsführung abberufen werden. Zugleich bietet das Aktienrecht die Möglichkeit, Kapital für die KGaA über den Kapitalmarkt (Börsengang) zu beschaffen. Wie die AG hat allerdings auch die KGaA zwingend einen Aufsichtsrat und ist gegenüber der GmbH stärker gesetzlich reguliert.

Aus steuerlicher Sicht ist vor allem die „transparente“ Besteuerung des PhG interessant. Die auf den PhG entfallenden Gewinnanteile werden, wie bei einer KG, nicht auf Gesellschaftsebene, sondern nur beim PhG selbst versteuert. Die Entnahme von Gewinnen des PhG löst keine Kapitalertragsteuer aus. Im Fall von Verlusten der KGaA wird der auf den PhG entfallende Verlustanteil diesem direkt zugewiesen und kann mit anderen, positiven Einkünften des PhG steuerlich verrechnet werden.

Fazit

Die KGaA verbindet sowohl zivil- als auch steuerrechtlich Vorteile von Personen- und Kapitalgesellschaftsformen miteinander. Sie sollte daher bei Überlegungen zur Wahl bzw. Änderung der Rechtsform stets als interessante Alternative bedacht werden.

Über den Autor

RA Andreas Luecke


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