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Insolvenzanfechtung – Das Damoklesschwert für Unternehmen

Anfechtungsansprüche sollen künftig nur noch nach Maßgabe der allgemeinen Verzugsregeln oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst werden.

In den vergangenen Jahren hat die Zahl der Insolvenzanfechtungen gemäß § 133 InsO enorm zugenommen. Insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten Vorsatzanfechtung hat zu einer erhöhten Inanspruchnahme von Gläubigerunternehmen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen und unangebrachten Härten geführt. Die zweifelsfrei eingetretene Rechtsunsicherheit will der Gesetzgeber mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz (BT-Drs. 18/7054) entgegnen. Wie schwierig dieses Unterfangen ist, zeigt sich daran, dass der von der Bundesregierung am 29. September 2015 beschlossene Entwurf, der vom Deutschen Bundestag am 15.01.2016 in erster Lesung behandelt worden ist, bis zum heutigen Tag noch nicht verabschiedet worden ist. Geplant ist unter anderem:

Für die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen soll ein deutlich verkürzter Anfechtungszeitraum von vier (anstatt bislang zehn) Jahren gelten. Die Vorsatzanfechtung soll dann weiter eingeschränkt werden, wenn der Gläubiger die Bestellung der Sicherheit oder die Erfüllung der Forderung zu der Zeit und in der Art zu beanspruchen hatte (sog. kongruente Deckung). Eine Anfechtung soll nur dann möglich sein, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig war.

Deckungen, die durch Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines in einem gerichtlichen Verfahren erlangten Vollstreckungstitels erwirkt worden sind, sollen künftig nur unter den erschwerten Anforderungen des § 130 InsO (also bei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners) anfechtbar sein.

Anfechtungsansprüche sollen künftig nur noch nach Maßgabe der allgemeinen Verzugsregeln oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst werden.

Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung ist aber auch festzustellen, dass es sich sehr wohl lohnen kann, gegen Forderungen der Insolvenzverwalter vorzugehen. Bei der Anfechtung von regelmäßig wiederkehrenden Gesellschafterdarlehen hat der Bundesgerichtshof in einer wegweisenden Entscheidung festgestellt (BGH vom 07.03.2013 Az. IX ZR 7/12), dass bei der Gewährung von Gesellschafterdarlehen in Art und Weise wie bei einem Kontokorrentkredit die Anfechtung auf die Verringerung des Schulsaldos im Anfechtungszeitraum (1 Jahr) beschränkt sein kann.

In der Praxis fordern die  Insolvenzverwalter die Rückzahlung sämtlicher geleisteter Darlehen im anfechtungsrelevanten Zeitraum (1 Jahr), wobei eben nicht darauf abgestellt wird, ob ein weiteres Darlehen nur deshalb ausgezahlt worden ist, weil eine Rückführung des zuvor gewährten Darlehens erfolgt ist.

In dem konkret vom BGH entschiedenen Fall sind insgesamt 12 Darlehenszahlungen im Gesamtwert von 267.000 Euro angefochten worden. Die Besonderheit war, dass die Darlehen jeweils zur Vorfinanzierung von Sozialversicherungsbeiträgen gewährt wurden, die im Anschluss mit Hilfe öffentlicher Beihilfen zeitnah zurückgezahlt worden sind. Der BGH hat bei dieser Konstellation einen echten Kontokorrent mit Kreditobergrenze angenommen, da wechselseitige Aus- und Rückzahlungen innerhalb einer Kreditobergrenze verliefen, nur vorübergehend Liquidität benötigt wurde und ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Zahlvorgängen bestand. Die anfechtbare Kreditobergrenze hat der BGH bei 42.000 Euro festgestellt.

Quelle: BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az. IX ZR 7/12


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Rechtsanwalt Uwe Schüler
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