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Rechtsanwälte - Gewerberecht

Die Ausübung eines Gewerbes ist in Deutschland ausführlich durch Gesetze geregelt. Sie legen die wettbewerblichen Rahmenbedingungen fest und gewährleisten die Einhaltung von Qualitätsstandards. Die Gewerbeordnung (GewO) gilt – abgesehen von inhaltlichen Änderungen in den letzten Jahren – in ihren Grundzügen schon seit 1896.

Sie ist eine wichtige Grundlage für die öffentlich-rechtliche Gewerbeüberwachung und gibt für alle gewerblichen Tätigkeiten einen Ordnungsrahmen vor. Eine gewerbliche Tätigkeit ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte, selbständige Tätigkeit.

Abwehr von Gefahren

Die Gewerbeordnung (GewO) regelt unter anderem die Gewerbeanzeigepflicht ("Gewerbeschein") sowie die erlaubnispflichtigen Gewerbe. Darüber hinaus werden hier die Bestimmungen der einzelnen Gewerbe geregelt sowie die Bestimmungen und Vorschriften zu Arbeitsverhältnissen beziehungsweise Arbeitsverträgen erläutert. Auch zur Abwehr von Gefahren dient die Gewerbeordnung, zum Beispiel bei Gewerben mit einem Bezugspunkt zur Kriminalität. Ebenfalls beinhaltet die Gewerbeordnung die Regelungen des Gewerbezentralregister (GZR).

Gebührenpflichtige Anmeldung

Jeder selbständige Betrieb eines stehenden Gewerbes muss gemäß § 14 Absatz 1 GewO bei der zuständigen Gemeinde angemeldet sein. Vor der eigentlichen Anmeldung empfiehlt es sich wegen eventuell zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften (Erlaubnis, Konzession), telefonisch Kontakt mit der Gewerbemeldestelle aufzunehmen.

In der Regel ist diese das Ordnungsamt der Gemeinde. Die Gewerbeanmeldung ist gebührenpflichtig. Eine Gewerbeanzeige muss auf einem bundeseinheitlichen Vordruck erfolgen. Der Vordruck ist in der Regel auf der Internetseite der Gewerbemeldestelle zu finden. Die Gewerbeanzeige kann entweder schriftlich oder elektronisch oder direkt bei der Gewerbemeldestelle vorgenommen werden. Innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Gewerbeanzeige wird der Empfang von der Behörde auf einem Durchschlag bestätigt – dem Gewerbeschein.

Eingeschränkte Gewerbefreiheit

Grundsätzlich gilt in Deutschland Gewerbefreiheit, so dass jeder mit der Anmeldung seine selbständige Tätigkeit beginnen kann. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit ist jedoch teilweise eingeschränkt. Für manche Gewerbe ist vor der Anmeldung eine behördliche Erlaubnis zu beantragen.

Dazu zählen das Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler, Darlehensvermittler, Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer, das Pfandleihgewerbe, das Versteigerergewerbe und der Betrieb von Spielhallen.

Sonderbedingungen gelten auch für überwachungsbedürftige Gewerbe. Dazu zählen Reisebüros, der An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Edelmetallen, Edelsteinen und Schmuck sowie Ehe- und Partnerschaftsvermittlungsinstitute. Ist die Erlaubnis erteilt, wird sie bei der Gewerbeanmeldung mit vorgelegt.

Keine Gewerbeanzeigenpflicht

Nicht als Gewerbe werden freie Berufe und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens eingestuft. Nach § 6 der GewO ist die Gewerbeordnung nicht anwendbar für Freiberufler wie zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten sowie freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten. Ebenso ausgeschlossen sind Land- und Forstwirte, die der sogenannten Urproduktion zugerechnet werden. Diese von der Gewerbeanzeigepflicht ausgenommenen Berufe müssen lediglich bei ihrem Finanzamt eine Steuernummer beantragen.

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