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Rechtsanwälte - Haftpflichtrecht

Nicht immer kommt alles Gute von oben. Wenn etwa im dritten Obergeschoß eine Badewanne überlauft und das Wasser in der Wohnung darunter die über Jahrzehnte gepflegte Schallplattensammlung aufweicht, sind Wut und Ärger groß. Weil aber beide schlechte Ratgeber sind, wenn es um rechtliche Fragen geht, gibt es das Haftpflichtrecht.

Dieses ist bemüht, entstandenes Malheur auszugleichen – egal, ob es aus Unachtsamkeit, Fahrlässigkeit, Unterlassen oder durch unglückliches Verschulden zustande kam. Ebenso kommt das auch Schadensersatzrecht genannte Recht zum Einsatz, wenn zu Unrecht erhobene Schadenersatzansprüche ganz oder teilweise abgewehrt oder korrigiert werden sollen.

Rechtliche Ergänzungen

Das Schadenersatzrecht wird in Deutschland weitgehend durch das Deliktsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dieses sieht vor, dass derjenige, der schuldhaft das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet ist. Spezielle Gesetze wie zum Beispiel das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz (EKHG) erweitern und ergänzen das Schadenersatzrecht.

Vertragliche Schadensersatzansprüche

Vertragliche Schadensersatzansprüche sind solche, die durch den Verstoß gegen vertraglich übernommene Pflichten entstehen. Wird beispielsweise gegen Pflichten aus einem Kauf-, Miet-, Dienst- oder Werkvertrag verstoßen, ist der dadurch entstandene Schaden – etwa Verzugszinsen oder Ersatzbeschaffungskosten – zu ersetzen. Entsprechend lassen sich aus der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten wie Aufklärungs- oder Schutzpflichten Schadenersatzansprüche ableiten.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Eine Schadenersatzverpflichtung kommt grundsätzlich nur bei schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführten Schäden in Betracht. Unter "Vorsatz" wird rechtlich die absichtliche Herbeiführung eines Schadens verstanden. Unter "Fahrlässigkeit" fällt dagegen beispielsweise die Verursachung durch Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Unwichtig für die rechtliche Bewertung ist, ob der Schaden durch ein Tun, also ein aktives Handeln wie zum Beispiel Autofahren oder durch Unterlassen verursacht wird – etwa, wenn im Winter der Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen wird. In der Regel haftet jeder für sein eigenes Verschulden. Für das Verschulden anderer haftet, wer zum Beispiel als Aufsichtspersonen seine Aufsichtspflicht verletzt.

Schadensfolgen ausgleichen

Als Grundsatz des deutschen Haftpflichtrechtes gilt: Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, muss den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn es nicht zum Schaden gekommen wäre. Hinsichtlich Personen- und Sachschäden kann nach Wahl des Geschädigten die Wiederherstellung dieses Zustandes oder der hierfür erforderliche Geldbetrag gefordert werden.

Bei Personenschäden wird darüber hinaus ein sogenanntes Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen geltend gemacht. Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich nach Schadensnachweisen wie Sachverständigengutachten oder Reparaturkostenrechnungen. Die Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigter Schadenersatzansprüche sind als Folgeschaden vom Schadensverursacher zu übernehmen.

Rechtsanwälte für Haftpflichtrecht in ...

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