Dies ist ein Angebot von AdvoGarant.de®. Für den Inhalt und für ggf. angebotene Produkte ist AdvoGarant verantwortlich.




Telefonische Beratersuche unter:

0800 909 809 8

Näheres siehe Datenschutzerklärung

Rechtsanwälte - Insolvenzrecht

Nach dem neuen Insolvenzrecht sollen nicht nur Unternehmen, sondern auch überschuldete Verbraucher und Firmengründer künftig schneller als bisher die Gelegenheit dazu bekommen. So sieht das überarbeitete Insolvenzrecht vor, dass sich Betroffene schon nach drei Jahren (bis 30.06.2014: nach sechs Jahren) von ihren Restschulden befreien lassen. Voraussetzung ist, dass sie mindestens 35 Prozent der Schulden sowie die Verfahrenskosten beglichen haben. Die Neuregelung gilt für alle Verfahren, die nach dem 30. Juni 2014 beantragt werden.

Regel- und Verbraucherinsolvenz

Grundsätzlich umfasst das Insolvenzrecht alle Rechtsinhalte, die sich aus einer drohenden Zahlungsfähigkeit, sprich: Insolvenz, oder Überschuldung ergeben. Die maßgebliche Grundlage zur gesetzlichen Reglung derartiger Fälle ist die Insolvenzordnung (InsO). Mithilfe eines Insolvenzverfahrens wird das noch vorhandene Vermögen des Schuldners in gleichen Teilen an alle Gläubiger verteilt. Das Insolvenzrecht unterscheidet dabei zwischen der Regelinsolvenz (früher: Konkursverfahren) und der Verbraucherinsolvenz. Die Regelinsolvenz findet bei Freiberuflern, selbständigen Personen und Unternehmen Anwendung. Das Verfahren der Verbraucherinsolvenz ist für nicht gewerblich tätige Schuldner vorgesehen.

Verfahrenseröffnung

Bevor das Verfahren der Regelinsolvenz eröffnet wird, muss ein Eröffnungsgrund vorliegen. Meistens ist der bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gegeben. Aber auch die drohende Zahlungsunfähigkeit genügt, da eine frühzeitige Verfahrenseröffnung – durch den Schuldner oder den Gläubiger – eine eventuelle Sanierung des Unternehmens ermöglicht. Im Eröffnungsverfahren überprüft ein Gutachter zunächst, ob ein möglicher Antragsteller antragsbefugt, also tatsächlich Gläubiger des Schuldners ist und ob das Verfahren hinsichtlich der Insolvenzmasse begründet ist. Zur Insolvenzmasse zählen das gesamte Vermögen des Schuldners, das zur Zeit der Verfahrenseröffnung vorhanden ist, also Altvermögen, Lebensversicherungen, Grundstücke, Geld, Schmuck und sonstige Vermögenswerte. Hinzu kommt das Vermögen, das er während des Insolvenzverfahrens erlangt.

Gläubiger entscheiden

Bei Eröffnung des Verfahrens wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der allein zur Verfügung über die Insolvenzmasse befugt ist. Die Gläubiger des Schuldners werden vom Gericht aufgefordert, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Nachdem das Gericht die bestehenden Forderungen überprüft hat, können die Gläubiger entscheiden, ob sie der Sanierung mit der Aufstellung des Insolvenzverfahrens oder der Zerschlagung mit Verteilung der Insolvenzmasse zustimmen.

Schuldenbereinigungsplan

Mit der Verbraucherinsolvenz erhalten nicht gewerblich tätige Schuldner die Chance einer vereinfachten Entschuldung. Eingangs muss der Schuldner mit allen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich anstreben. Dabei kann eine Schuldnerberatung oder ein Rechtsanwalt helfen und einen sogenannten Schuldenbereinigungsplan aufstellen, der eine angemessene Bereinigung der Schulden und einen Zahlungsplan umfasst. Alle Gläubiger müssen diesem Plan zustimmen. Sollte ein Gläubiger nicht auf den Einigungsversuch reagieren, wertet das Insolvenzgericht sein Schweigen als Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan. Wird der Schuldenbereinigungsplan gerichtlich bestätigt, so muss der Schuldner nicht mehr alle ursprünglichen Forderungen der Gläubiger befriedigen, sondern nur den im Schuldenbereinigungsplan aufgeführten nachkommen.

Entschuldungsverfahren

Sind alle vorangegangenen Bemühungen erfolglos geblieben, wird das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet. Dann geht es an das gesamte verpfändbare Vermögen des Antragstellers. Ausgenommen sind lediglich die Altersvorsorge und die Riester-Rente. Hinzu kommt, dass der Schuldner diverse Auflagen erfüllen muss: Er darf seinen Arbeitsplatz nicht von sich aus kündigen und muss im Falle des Jobverlustes jede zumutbare Arbeit annehmen. Außerdem muss er jeden Umzug melden. Kern des privaten Entschuldungsverfahrens ist, dass der Lohn bis auf 990 Euro gepfändet wird. Je nach Familienstand und Unterhaltsverpflichtungen variiert dieser Betrag. Diese gesamten Auflagen muss der Schuldner innerhalb einer Wohlverhaltensphase erfüllen, die bis zu sechs Jahre lang dauert.

Themen und Fachbeiträge zum Insolvenzrecht

Rechtsanwälte für Insolvenzrecht in ...

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AdvoGarant.de
Berater-Service

Sie wollen erfolgreich Kunden gewinnen und binden?

Wir helfen Ihnen als starker Partner für Marketing & Organisation

AdvoGarant Artikelsuche