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Rechtsanwälte - Leasingrecht

Das Leasing ist eine besondere Form des Mietvertrags. Es bezeichnet rechtlich gesehen ein Dauerschuldverhältnis über das Nutzungsrecht an einer Sache. Dabei werden vom Leasinggeber Verpflichtungen auf den Leasingnehmer übertragen, die beim regulären Mietvertrag dem Vermieter obliegen. Dazu gehören beispielsweise die Wartung, die Instandsetzung und die Geltendmachung von Gewährleistung gegenüber dem Hersteller oder Verkäufer. Zweck eines Leasingvertrages ist die vor allem steuerlich günstige Finanzierung und Nutzung einer Sache – etwa das gewerbliche Leasing für Selbständige und Unternehmer. Im Gegensatz zu Privatpersonen können sie die Leasingrate als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen, wie es häufig beim Leasing von Geschäfts- oder Firmenwagen geschieht.

Teil- und Vollamortisation

Hauptsächlich orientiert sich das Leasingrecht am geltenden Mietrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Leasing ist in diesem Zusammenhang als Sonderform des Mietvertrages zu verstehen. Zentrale juristische Begriffe im Zusammenhang mit dem Leasingrecht sind die Teil- und die Vollamortisation. Bei der Teilamortisation werden die Anschaffungskosten des Leasingobjekts während der Vertragslaufzeit nur zum Teil abgegolten. Der verbleibende Restwert muss durch die anschließende Verwertung ausgeglichen werden. Im Gegensatz dazu werden bei der Vollamortisation die Anschaffungskosten des Leasing-Objekts während der Vertragslaufzeit vollständig abgegolten.

Leasingvertrag

Mit dem Leasingvertrag räumt der Leasinggeber dem Leasingnehmer für einen bestimmten Zeitraum das Nutzungsrecht an einem Leasinggegenstand ein. Als Gegenleistung erhält der Geber vom Nehmer ein Entgelt in Form der sogenannten Leasingrate. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit erhält der Leasinggeber den Leasinggegenstand wieder zurück. Je nach Vereinbarung kann der Leasingnehmer dann das Eigentum an dem Gegenstand erwerben. Die im Kfz-Bereich vorherrschende Leasingform ist das sogenannte Null-Leasing: Der Leasingnehmer entrichtet regelmäßige Leasing-Raten dafür, dass ihm das Fahrzeug für eine bestimmte Frist zum Gebrauch überlassen wird. Bereits bei Vertragsschluss wird darüber hinaus ein bindender Kaufpreis für das Kfz vereinbart wird.

Finance-Leasing

Grundsätzlich zu unterscheiden von diesen Formen des sogenannten Operate-Leasings ist das Finance-Leasing. Bei diesem Leasing-Modell gibt der Leasinggeber ein finanzielles Investitionsrisiko an einen Leasing-Nehmer weiter. Der Geber trägt somit nur das Kreditrisiko und eventuell darüber hinaus vereinbarte Dienstleistungen. Der Leasing-Nehmer wird während der Vertragslaufzeit nicht dinglicher Eigentümer des Vermögensgegenstandes – selbst wenn ihm die Sache wirtschaftlich als eigene zugerechnet werden kann, da der Leasing-Geber kein Interesse an einem Rückerhalt des Besitzes der Sache hat. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit steht dem Leasing-Nehmer üblicherweise eine vertraglich eingeräumte Kaufoption der Sache zum Preis des Restwertes zu.

Weitere Leasing-Formen

Von direktem Leasing ist die Rede, wenn der Leasinggeber selbst der Hersteller oder Händler des Leasinggegenstandes ist. Wenn ein Finanzinstitut als Leasinggeber auftritt, spricht man vom indirekten Leasing. Je nachdem, ob der Gegenstand des Leasingvertrags eine bewegliche Sache oder eine Immobilie ist, bezeichnet man das Vertragsverhältnis entsprechend als Mobilien-Leasing oder Immobilien-Leasing.

Rechtsanwälte für Leasingrecht in ...

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