Das Thema Altersvorsorge ist äußerst komplex. Das sollte jedoch niemanden davon abhalten, sich frühzeitig damit zu beschäftigen. Denn: Auch, wenn man - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr erwerbstätig ist, will man doch finanziell abgesichert sein, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Bei aller Komplexität des Rechtes der Altersvorsorge gilt ein einfacher Grundsatz, der im Grundgesetz formuliert ist: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ (Art. 20, 1 GG). Die Definition als sozialer Bundesstaat ist somit die Maßgabe aller Sozialgesetzgebung, unter die letztlich auch die Altersvorsorge fällt. Was das Recht der Altersvorsorge betrifft, ist hier zwischen privater, betrieblicher und gesetzlicher Altersvorsorge zu unterscheiden. Letztere ist im Sozialgesetzbuch sechstes Buch (SGB VI) geregelt. Neben dem SGB VI gelten eine Vielzahl von Gesetzen und Gesetzesnovellen, die die Regelungen des SGB VI näher bestimmen. Darüber hinaus spielen im Recht der Altersvorsorge steuerrechtliche, arbeitsrechtliche und behindertenrechtliche Aspekte eine Rolle.
Die gesetzliche Altersvorsorge basiert auf einem Umlagesystem – das heißt, die Erwerbstätigen zahlen ein, und die Rentenversicherung legt diese Beträge auf die aktuellen Rentenbezieher um. Die Voraussetzung, an diesem Solidaritätsmodell teilhaben zu können, ist also eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Beamte und vergleichbare Berufsgruppen zahlen nicht in die Rentenversicherung ein, weil davon ausgegangen wird, dass ihr Einkommen genau um den Betrag niedriger liegt, den sie mit einer vergleichbaren rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung verdienen würden.
Das Renteneintrittsalter hat sich in den vergangen Jahren aufgrund des demografischen Wandels nach oben verschoben und liegt derzeit bei 67 Jahren für die Geburtsjahrgänge 1964 ff. Mit der gesetzlichen Altersvorsorge sind nicht nur die finanzielle Absicherung der Rentner geregelt, sondern auch die finanzielle Versorgung von Hinterbliebenen (§ 46 SGB VI) und erwerbsgeminderten Personen (§ 43 SGB VI). Renten müssen ab einer gewissen Höhe versteuert werden.
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist das zweite Standbein der Altersvorsorge. Sie ist im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt. Hier ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber Beiträge zur Vorsorge für den Arbeitnehmer übernimmt. Dazu zählen sowohl Altersrente, Hinterbliebenenversorgung und die Vorsorge bei Invalidität. Das Betriebsrentengesetz enthält zudem Regelungen, die den Arbeitnehmer weiter sozial absichern. So hat der Gesetzgeber mit Einführung des BetrAVG im Jahr 1972 auch festgelegt, dass die Anteile des Arbeitgebers den Entgeltpunkten der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen sollen und nicht verfallen, wenn der Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet. Außerdem enthält das BetrAVG ein Insolvenzschutzrecht und Regelungen über Abfindung und Übertragbarkeit.
In Deutschland wurde die private Altersvorsorge zum Thema, als abzusehen war, dass künftig eine Lücke zwischen dem Erwerbeinkommen und der Rente aus der gesetzlichen und der betrieblichen Rente entstehen würde. 2002 wurde die Aufforderung zur zusätzlichen privaten Vorsorge in ein Gesetz gegossen, das Altersvermögensgesetz (AVmG). Für diese Form der privaten Vorsorge hat sich der Name Riester-Rente (nach dem damaligen Arbeitsminister Walter Riester, SPD) eingebürgert. Vorgesehen ist, dass privat eingezahlt wird, zusätzlich aber über die Steuergesetzgebung staatlich gefördert wird.
Neben die Riester-Rente für Arbeitnehmer trat 2005 auch noch die sogenannte Rürup-Rente für Selbstständige und Beitragspflichtige von Versorgungswerken (nach dem Wirtschaftswissenschaftler Bert Rürup). Auch hierbei ist eine steuerliche Förderung privater Vorsorge vorgesehen.
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