Eine besonders wichtige Aufgabe der Verwaltung ist die rechtmäßige Ausführung der Gesetze. Das Verwaltungsrecht umfasst demnach alle Rechtsätze, die für die Verwaltungstätigkeit, das Verwaltungsverfahren sowie die Verwaltungsorganisation gelten. Es regelt jedoch nicht nur die Rechtsbeziehungen der staatlichen Organe zum einzelnen Bürger, sondern darüber hinaus auch die Beziehung zwischen den einzelnen Behörden untereinander.
In der Regel unterschieden Juristen zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Verwaltungsrecht. Die Bestimmungen zum allgemeinen Verwaltungsrecht finden sich hauptsächlich im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Ergänzt werden die allgemeinen für das Verwaltungsverfahren geltenden Regeln durch konkrete Vorschriften aus dem jeweiligen Rechtsgebiet.
Das besondere Verwaltungsrecht bezieht sich dagegen auf bestimmte rechtliche Konstellationen wie das Polizei- und Ordnungsrecht, das Kommunalrecht oder das Bauordnungsrecht. Zum besonderen Verwaltungsrecht gezählt werden ebenso das Umweltrecht, das Beamtenrecht sowie das Hochschul- und Prüfungsrecht. Je nachdem um welches Exekutivorgan es sich handelt, gelten darüber hinaus verschiedene Gesetzesgrundlagen. So greift etwa bei Bundesbehörden das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz, bei Behörden auf Länderebene dagegen die jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetze der Bundesländer.
Die Behörde kann gegenüber dem Bürger auf verschiedene Weise in Handlung treten. Die häufigste Form ist der so genannte Verwaltungsakt, der mit Nebenbestimmungen wie Auflagen und Bedingungen ergänzt werden kann. Darüber hinaus werden auch Rechtsverordnungen erlassen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist eine weitere Form, mit der sich Behörden gegenseitig oder Behörde und Bürger einvernehmlich gegenseitig verpflichten können. Weil die Verwaltungsorgane bei ihren Handlungen an Recht und Gesetz gebunden sind, kann der Bürger gegen behördliches Agieren vorgehen, wenn er sich von einem rechtswidrigen Verwaltungsakt betroffen fühlt.
Bereits im behördlichen Verfahren stehen dem Bürger besondere Rechte gegenüber der Verwaltung zu, die beispielsweise besondere Anhörungsrechte vorsehen. Darüber hinaus können Sie zum Beispiel gegen einen behördlichen Verwaltungsakt Widerspruch bei jener Behörde einlegen, die diesen erlassen hat. Bleibt dieser ohne Erfolg, können Rechtstreitigkeiten gerichtlich bei den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden. Als mögliche Stationen sieht der Instanzenzug dafür das Verwaltungsgericht (VG) sowie das Oberverwaltungsgericht (OVG) als Berufungsgericht für Urteile des Verwaltungsgerichts und als Beschwerdegericht für andere Entscheidungen – einstweilige Anordnungen, Beschlüsse – des Verwaltungsgerichts vor.
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