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Sachverständige - Bodenbeläge/Fliesen

Ein Sachverständiger für Bodenbeläge und Fliesen ist Experte auf seinem Gebiet: Er hat eine fundierte Ausbildung absolviert, langjährige Erfahrung gesammelt und zeichnet sich durch eine besondere Sachkunde aus. Vor diesem Hintergrund ist er in der Lage, allgemein gültige und verbindliche Antworten auf fachliche Fragestellungen zu geben.

Sachverständiger für Bodenbeläge und Fliesen - Ausbildung und Pflichten

Zu den typischen Aufgaben eines Sachverständigen für Bodenbeläge und Fliesen zählt die Erstellung schriftlicher Gutachten. In Deutschland ist der Begriff des Sachverständigen nicht geschützt. Daher muss im Rahmen der Auswahl zwischen einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und einem freien, allgemein anerkannten, sonstig qualifizierten Sachverständigen für Bodenbeläge und Fliesen unterschieden werden.

Freie und allgemein anerkannte, sonstig qualifizierte Sachverständige für Bodenbeläge und Fliesen

Grundsätzlich darf sich jeder Sachverständiger für Bodenbeläge und Fliesen nennen, der einen Nachweis über seine besondere fachliche Kompetenz erbringen kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine abgeschlossene Qualifikation zum Meister vorliegt und genügend berufspraktische Erfahrung gesammelt wurde. Weitere Voraussetzungen sind die ständige Auseinandersetzung mit Weiterentwicklungen sowie umfangreiche fachliche und rechtliche Fortbildungen.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Bodenbeläge und Fliesen

Anders als der allgemeine Begriff des Sachverständigen ist der Titel des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gesetzlich geschützt: § 132a Abs.1 Nr.3 des Strafgesetzbuches (StGB) stellt die missbräuchliche Verwendung der Bezeichnung unter Strafe. Die gesetzliche Grundlage für die öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Sachverständigen für Bodenbeläge und Fliesen bildet § 91 HwO (Handwerksordnung).

Im Rahmen seiner Tätigkeit ist ein Sachverständiger für Bodenbeläge und Fliesen stets an seine Grundpflichten gebunden: Objektivität, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit. Er ist zur Leistung eines entsprechenden Eids verpflichtet, der ein besonderes Vertrauen begründet. Dieses kommt in § 404 Abs.2 der Zivilprozessordnung (ZPO) deutlich zum Ausdruck. Demnach sollen in deutschen Gerichtsverfahren regelmäßig öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zur Erstellung von Gutachten herangezogen werden. Unabhängig davon gelten die Grundpflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bodenbeläge und Fliesen auch gegenüber privaten Auftraggebern.

Ein Sachverständiger für Bodenbeläge und Fliesen muss viele Voraussetzungen erfüllen

Ein Sachverständiger für Bodenbeläge und Fliesen kann nur dann öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn er die strengen Voraussetzungen erfüllt, die in der Sachverständigenordnung der zuständigen Handwerkskammer (SVO) geregelt sind. Hierzu zählen:

  • eine gewerbliche Niederlassung oder ein Wohnsitz  im Bezirk der jeweiligen Kammer,
  • die Vollendung des 30. Lebensjahres,
  • die volle Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers vor dem Hintergrund seiner beruflichen und persönlichen Lebensumstände,
  • die Bereitschaft und Fähigkeit des Bewerbers zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung seiner Tätigkeiten,
  • die mehrjährige Ausübung eines selbstständigen, in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbes und
  • besondere Sachkunde.

Hierunter ist nicht nur die fachliche Qualifikation zu verstehen, sondern auch und gerade eine gute Beherrschung der deutschen Sprache in Schrift und Wort, die Fähigkeit zur allgemein verständlichen und logischen Darstellung von Sachverhalten in Gutachtenform und die Kenntnis wichtiger rechtlicher Rahmenbedingungen.

Die besondere Sachkunde muss im Rahmen einer speziellen Prüfung vor dem Sachverständigen-Prüfungsausschuss nachgewiesen werden. Bestehen geringe Zweifel, scheitert die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für Bodenbeläge und Fliesen.

Pflichten des Sachverständigen für Bodenbeläge und Fliesen

Ein Sachverständiger für Bodenbeläge und Fliesen muss nicht nur die bereits genannten Hauptpflichten erfüllen, sondern auch zahlreiche weitere Pflichten. Hierzu zählen beispielsweise die nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführte Erstattung eines Gutachtens, das Einhalten der über die Dauer der öffentlichen Bestellung hinausgehenden Schweigepflicht, die Pflicht zur hinreichenden Weiterbildung (regelmäßige Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen) sowie die Überprüfung des Auftrages und die Verständigung des Gerichtes gemäß § 407a Abs.1 ZPO.

 Diese Liste ist nicht abschließend. So nennt zum Beispiel § 407a ZPO in den Absätzen 2 bis 4 weitere Pflichten des Sachverständigen für Bodenbeläge und Fliesen.

Einen Sachverständigen für Bodenbeläge und Fliesen finden

Ein Sachverständiger für Bodenbeläge und Fliesen erstellt fachlich qualifizierte Gutachten und trägt somit wesentlich zur Klärung streitiger Sachverhalte dar. Sind auch Sie auf der Suche nach einem Profi, der Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützt? Bei AdvoGarant finden Sie den passend sachkundigen Ansprechpartner.

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