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Steinschlag

Verliert ein Lkw Teile des Transportguts, so ist der Fahrer / Halter schadenersatzpflichtig für den Steinschlagschaden an einem nachfolgenden Fahrzeug.

Ein Pkw fuhr auf einer Bundesstraße hinter einem Lkw, der mit Erdaushub beladen war. Der Abstand betrug zum Zeitpunkt, als sich Teile der Ladung vom Lkw lösten, etwa 30 Meter. Beide Fahrzeuge fuhren mit zirka 70 bis 80 Stundenkilometern. Der Haftpflichtversicherer des Lkws wandte ein, dass aufgrund der Angaben zum Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen und der gefahrenen Geschwindigkeit im Frontbereich des Pkws kein Schaden durch Steinschlag hätte verursacht werden können. Dabei berief er sich auf diverse Sachverständigengutachten.

Die zitierten Gutachten betrafen jedoch den Fall, dass die Ladung direkt auf das nachfolgende Fahrzeug auftrifft, also der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen lediglich fünf bis zehn Meter beträgt. Demnach wäre eine Eintrittspflicht wegen unzureichendem Mindestabstand entfallen. Im Klageverfahren hat der Gutachter festgestellt, dass die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch am Fahrzeug vorhandenen Beschädigungen zwanglos dem geschilderten Schadenshergang zugeordnet werden können. Von dem Steinschlag waren die Scheinwerfer, die Motorhaube und die Windschutzscheibe betroffen. Der Klage auf Schadenersatz wurde stattgegeben. Die vom Haftpflichtversicherer gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde durch das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen.

Für die Beurteilung der Haftungsfrage hat sich das Amtsgericht Regensburg im Wesentlichen den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen.

Dieser hat zunächst darauf hingewiesen, dass Schäden durch Steinschlag an einem nachfolgenden Pkw nicht nur durch herabfallendes Transportgut, welches unmittelbar auf das nachfolgende Fahrzeug aufprallt, verursacht werden können. Vielmehr können Schäden auch dadurch hervorgerufen werden, dass herabfallendes Transportgut von der Straße abprallt, dabei wieder zirka 50 bis 100 Zentimeter an Höhe gewinnt und von einem nachfolgenden Fahrzeug erfasst wird. Dieser Schadenshergang tritt ein, wenn zwischen beiden Fahrzeugen ein Abstand von etwa 25 bis 30 Metern besteht und beide Fahrzeuge eine Geschwindigkeit von rund 70 bis 80 km/h fahren.

Der Gutachter griff dabei auf Fallstudien der DEKRA zurück. Grundsätzlich ist auf Grund der verschiedenen, zu berücksichtigenden Parameter eine formelle Berechnung nicht möglich. Lassen sich jedoch Angaben zum Transportgut, zur gefahrenen Geschwindigkeit, zum Fahrbahnbelag, zum Abstand et cetera in Übereinstimmung bringen, so ergibt sich eine Schadenersatzpflicht des vorausfahrenden Fahrzeuges.

Für die Praxis sollten bei der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches wegen Steinschlag jedoch einige Punkte berücksichtigt werden.

  • Ein kleinerer Steinschlag ist regelmäßig durch lokale Ausbesserungen zu beseitigen, so dass eine Komplettlackierung (zum Beispiel der Stoßstange oder der Motorhaube) nicht erforderlich ist. Dies muss bei Einholung eines Kostenvoranschlages entsprechend berücksichtigt werden.

  • Sofern die Scheinwerfer betroffen sind, geht von kleinen oberflächlichen Beschädigungen der Strahlscheibe noch keine Beeinträchtigung der Funktion und der Sicherheit aus. Sofern es sich also um geringfügige Beschädigungen handelt, die im Verlauf eines Fahrzeuglebens regelmäßig auftreten, besteht keine Erstattungspflicht. Es müssen deutliche Schäden durch Steinschlag vorhanden sein.

  • Schäden an der Windschutzscheibe sollten im Sichtbereich liegen, da ansonsten keine Beeinträchtigung vorhanden ist.

Ein weiteres Problem der Durchsetzbar liegt regelmäßig darin, dass derartige Geschehensabläufe nicht durch dritte Personen als Zeugen bestätigt werden können. Im Rahmen des Klageverfahrens sollte daher darauf gedrängt werden, dass der / die Geschädigte als Partei vernommen wird. Insoweit obliegt es dem Gericht, gemeinsam mit dem Sachverständigen zu klären, inwieweit die Schilderung des Schadensherganges nachvollziehbar ist und die entstandenen Schäden durch Steinschlag mit der Schilderung in Übereinklang gebracht werden können.

Diese Parteieinvernahme hält in der Regel der berufungsgerichtlichen Überprüfung Stand.

Um den Schadenshergang glaubhaft machen zu können, empfiehlt es sich, das Kfz-Kennzeichen des vorausfahrenden Lkws sowie die Firma, für die der Lkw gefahren ist, zu notieren. Ferner sollten Feststellungen zum Transportgut getroffen werden. Angaben zum Unfallort (Zustand der Straße, Witterungsverhältnisse und so weiter) und zur Unfallzeit sind ebenfalls wichtig. Desweiteren ist auch ein Anruf bei der zuständigen Polizeiinspektion ratsam. Diese wird den Unfall in der Regel nicht aufnehmen. Sie kann jedoch bestätigen, dass zum Unfallzeitpunkt ein Telefonat stattgefunden hat. Der Geschädigte muss zudem nachweisen, dass vor dem Unfallereignis keine Schäden am Fahrzeug vorhanden waren. Hier kann auf Zeugen (Lebensgefährte, Ehegatte, Eltern, Autowerkstatt et cetera) zurückgegriffen werden.

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Burkhard Schmidt


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