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Sachverständige - Schäden an Gebäuden

Ein Sachverständiger für Schäden an Gebäuden ist Experte auf seinem Gebiet. Er zeichnet sich durch besondere Erfahrungen und Kenntnisse aus und stellt diese sowohl Gerichten als auch anderen Einrichtungen und privaten Auftraggebern zur Verfügung.

Sachverständiger für Schäden an Gebäuden- Aufgaben und Pflichten im Überblick

Zu den Aufgaben eines Sachverständigen für Schäden an Gebäuden zählen neben Beratungen über bauliche Leistungen auch die Beweissicherung von Schäden an bereits errichteten Gebäuden und die Erstellung von Gutachten, die Schäden oder Mängel an Gebäuden dokumentieren und deren Umfang und Ursache feststellen.

Um diese Aufgaben zu erfüllen, ist eine umfassende Qualifizierung erforderlich. Denn nur dann, wenn eine gründliche Kenntnis des gesamten Bauwesens vorliegt, können sämtliche Möglichkeiten einbezogen und nicht in Betracht kommende Abläufe ausgeschlossen werden. Spezielle Kenntnisse in einzelnen Teilgebieten des Sachbereichs folglich nicht aus. Ein Sachverständiger für Schäden an Gebäuden fungiert als Mittler zwischen der Fachwelt und den Laien. In seinen Gutachten stellt er komplizierte Sachverhalte auf eine allgemein verständliche und nachvollziehbare Weise dar.

Verschiedene Arten von Sachverständigen für Schäden an Gebäuden

In Deutschland unterliegt der Begriff des Sachverständigen keinem gesetzlichen Schutz: Als Sachverständiger für Schäden an Gebäuden kann sich grundsätzlich jede Person bezeichnen, die über eine entsprechende Vorbildung verfügt. Aus diesem Grund lohnt sich ein genauer Blick auf die Qualifikation.

Es gibt nicht nur amtlich, staatlich oder verbandsanerkannte Sachverständige für Schäden an Gebäuden, sondern auch zertifizierte Sachverständige und öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Sie alle erfüllen bestimmte Voraussetzungen an ihre berufliche Vorbildung und ihre fachlichen Kenntnisse. In der Regel wird die besondere Sachkunde der Sachverständigen für Schäden an Gebäuden durch eine kompetente Stelle überprüft. Ein wenig anders gestaltet sich die Lage bei freien, selbsternannten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden.

Auch sie sollten eine besondere fachliche Qualifikation mit sich bringen - im Gegensatz zu den anderen Arten von Sachverständigen aber sind sie nicht zu einem Nachweis verpflichtet. Dies ist auch der Grund dafür, dass entsprechende Gutachten oftmals keine Beachtung vor Gericht finden.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Schäden an Gebäuden haben eine besondere Stellung

Die besondere Bedeutung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden wird mit einem Blick in § 404 Abs.2 ZPO (Zivilprozessordnung) und § 73 Abs.2 StPO (Strafprozessordnung) deutlich: Zur Erstellung von Gutachten sind sie im Rahmen deutscher Gerichtsverfahren zu bevorzugen. Im Sinne des § 2 Abs. 1 der Mustersachverständigenordnung der Deutschen Industrie- und Handelskammern (DIHK) soll somit gewährleistet werden, dass nur glaubwürdige, unabhängige, unparteiische und zuverlässige Personen tätig werden.

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen für Schäden an Gebäuden erfolgt auf der Grundlage des § 36 GewO (Gewerbeordnung). Jeder Bewerber muss den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurswesen nachweisen und sich einer strengen Überprüfung unterziehen, die sich sowohl auf seine persönliche Eignung als auch auf seine fachliche Qualifikation erstreckt.

Eine große Rolle spielt dabei nicht nur die besondere Sachkunde des Bewerbers, sondern auch die bereits im Vorfeld geleistete praktische Tätigkeit. Sie muss dem Antragsteller hinreichend Gelegenheit geboten haben, theoretisches Wissen selbst anzuwenden und entsprechende Erfahrungen zu sammeln.

Im Rahmen eines Eids verpflichtet sich ein Sachverständiger für Schäden an Gebäuden zur Erstattung von Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und zur unabhängigen, unparteiischen Erledigung seiner Arbeit.

Aufgaben und Pflichten eines Sachverständigen Schäden an Gebäuden

Die für einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden geltenden Aufgaben und Pflichten werden in der Mustersachverständigenordnung der DIHK aufgeführt. Einige Pflichten werden auch in anderen gesetzen genannt. Hierzu zählz zum Beispiel § 407a ZPO. Die Vereidigung des Sachverständigen für Schäden an Gebäuden thematisiert zudem § 79 StPO.

Finden Sie einen Sachverständigen für Gebäudeschäden

Ein Sachverständiger für Schäden an Gebäuden ist eine wertvolle Unterstützung bei der Begründung berechtigter und zur Abwehr unberechtigter Ansprüche, indem er Mängel und Schäden an Gebäuden dokumentiert, bewertet und auf Ursachen hin untersucht. Durch seine Gutachten trägt er wesentlich zur Klärung streitiger Sachverhalte bei. Sind auch Sie auf der Suche nach einem qualifizierten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden? Bei AdvoGarant finden Sie den richtigen Ansprechpartner.

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