BGH wertet den Beweiswert von “Privatgutachten” auf - Vom Sinn und Unsinn privater Gutachten.
In Baurechtsstreitigkeiten kommt es vor allem darauf an, was ein Sachverständiger bezüglich der behaupteten (Bau-)Mängel feststellt.
Häufig kommt es vor, dass der Bauherr / Auftraggeber schon außergerichtlich ein (privates) Gutachten in Auftrag gegeben hat (so genanntes Privatgutachten). Der Begriff des Privatgutachtens bedeutet übrigens nicht, dass der einseitig und außergerichtlich (und damit “privat”) beauftragte Sachverständige weniger kompetent ist. Häufig handelt es sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der IHK, der schon als gerichtlicher Gutachter tätig war; der entscheidende Punkt der - gegenüber einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen zumindest geringeren Beweiskraft - ist jedoch, dass der einseitig bestellte Sachverständige eben von nur einer Seite beauftragt wird und damit parteiisch ist.
Keinesfalls nur “Gefälligkeitsgutachten”
Allzu oft bestreitet der Auftragnehmer (zum Beispiel Bauträger/Projektentwickler) die durch den “privat” beauftragten Sachverständigen festgestellten Mängel, häufig verbunden mit dem Vorwurf, es handele sich nur um ein “Gefälligkeitsgutachten”. Dann kommt es in aller Regel zu einem gerichtlichen Verfahren.
Wird dann ein gerichtlicher Gutachter bestellt, ist das “Privatgutachten” - entgegen der landläufigen Meinung vieler Gerichte - jedoch keinesfalls wertlos. Dies hat der BGH (Aktenzeichen IV ZR 57/08) erneut klargestellt.
Nach der Entscheidung des BGH ist der Richter verpflichtet, ein dem gerichtlichen Gutachten entgegenstehendes Privatgutachten erkennbar zu verwerten. Das Gericht darf also ein - bereits vorliegendes oder anlässlich eines gerichtlichen Gutachtens erst während des Prozesses eingeholtes - Privatgutachten nicht als beweisrechtlich unbeachtlich abtun. Es reicht auch nicht, wenn das Gericht nur floskelhaft und ohne sich mit dem Privatgutachten näher auseinander zu setzen dem gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten deshalb mehr glaubt, weil dieser “sich in der Vergangenheit als fachkundig und kompetent” erwiesen hat.
Privatgutachten als Verteidigungsmöglichkeit gegen das Gerichts-Gutachten
Vielmehr muss das Gericht, wenn es aufgrund der gegensätzlichen Feststellungen des “Privatgutachtens” Zweifel an dem gerichtlichen Gutachten hat, gegebenenfalls ein neues Gutachten einholen oder einen anderen gerichtlichen Sachverständigen bestellen (vgl. § 412 ZPO).
Fazit: Ein nur von einer Partei vor oder während des Prozesses eingeholtes Privat-Gutachten ist beweisrechtlich keineswegs wertlos. Im Gegenteil: es ist geeignet, den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu kontrollieren und in fachliche Schranken zu weisen.
Dennoch sollte stets überlegt werden, wann einseitig ein privater Sachverständiger beauftragt wird. Denn selbst wenn der Prozess gewonnen wird, ist das Honorar des privaten Sachverständigen nur bei “unabwendbarer Notwendigkeit” erstattungsfähig; dies wird selten der Fall sein, so dass selbst bei einem vollen Sieg vor Gericht der Auftraggeber des privaten Sachverständigen auf diesen Kosten (Sachverständigenhonorar) sitzen bleibt.
Privatgutachten in mindestens zwei Fällen sinnvoll
Zum einen dann, wenn der Sachverständige einvernehmlich beauftragt wird. Dann sollte in einem (schriftlichen!) Schiedsvertrag vereinbart werden, dass sich beide Parteien dem Gutachterergebnis unterwerfen. Dann kann das Beweisergebnis, das einer Partei nicht passt, kaum noch in einem späteren Gerichtsverfahren angegriffen werden.
Zudem macht ein privates Gutachten dann Sinn, um Feststellungen eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen zu widerlegen. Es ist aber unbedingt darauf zu achten, dass der private Sachverständige in seinem Gegen-Gutachten in für den Richter nachvollziehbarer Weise (!) aufführt, weshalb die Feststellungen in dem gerichtlich eingeholten Gutachten falsch sind.
Außerdem sollte der Auftraggeber von Bauleistungen stets überlegen, ob nicht die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens sinnvoller ist, als viel Geld für ein Privatgutachten auszugeben. Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, in dem ein Sachverständiger durch das Gericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wird. Das Beweisergebnis kann in einem späteren Prozess kaum noch angegriffen werden und dieses Verfahren ist deutlich billiger, da keine Gerichtskosten (wohl aber Sachverständigen- und Anwaltskosten) entstehen.
Der ideale Weg für die am Bau beteiligten ist jedoch, sich auf einen Sachverständigen zu einigen. Bei der Suche nach einem geeigneten Sachverständigen sollte dringend ein Anwalt hinzu gezogen werden, der zudem einen Schiedsvertrag verfasst, der beiden Parteien Rechtssicherheit bietet. Dieses Vorgehen kann - gegenüber oft jahrelangen gerichtlichen Verfahren - sehr viel Geld (und Nerven) sparen.
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