Mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird die Vermögensmehrung beim Empfänger besteuert. Es wird gerade nicht auf die Nachlassmasse des Erblassers abgestellt, sodass es sich nicht um eine Nachlasssteuer handelt. In der Form der Schenkungssteuer handelt es sich vielmehr um eine vorweggenommene Erbschaftssteuer.
Der Erbschaftssteuer unterliegt der Erwerb von Todeswegen (§ 3 ErbStG). Dabei wird nicht nur an die zivilrechtliche Stellung als Erbe angeknüpft (Erwerb durch Erbanfall, § 3 Abs. 1 ErbStG). Auch der Erwerb eines Vermächtnisses oder des Pflichtteils stellen Erwerbe von Todeswegen neben weiteren Erwerbsmöglichkeiten dar.
Im Fall von mehreren Erben, also einer Erbengemeinschaft, wird für Zwecke der Erbschaftssteuer jedoch nicht das Vermögen der Erbengemeinschaft, sondern den Miterben nach der jeweiligen Erbquote zugerechnet. Anders sieht dies bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) aus. Dort ist die Gesellschaft selber Steuersubjekt, und nicht etwa die Anteilseigner.
Mit der Schenkungssteuer werden Schenkungen unter Lebenden besteuert. Hierzu zählen beispielsweise freigiebige Zuwendungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Anders als bei der Erbschaftssteuer ist neben dem Erwerber auch der Schenker Steuersubjekt.
Besteuert wird die Bereicherung des Empfängers, die sich durch Ansatz des gesamten Vermögensanfalls abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten ermittelt. Zu berücksichtigen sind des Weiteren etwaige Steuerbefreiungen.
Die in der Praxis wichtigste und umstrittenste sachliche Steuerbefreiung ist diejenige nach §§ 13a und b ErbStG für Unternehmensvermögen. Es sollen Familienunternehmen begünstigt werden, bei denen der Anfall von Erbschaft- oder Schenkungsteuer mittelbar einen Liquiditätsentzug bedeuten kann. Die Verschonung soll der langfristigen Sicherung von Arbeitsplätzen zugutekommen. Begünstigte Unternehmensvermögen sind z.B. land- und forstwirtschaftliche Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften zu mindestens 25 %.
Das ErbstG sieht an mehreren Stellen auch Steuerbefreiungen für Grundbesitz vor. So existiert z.B. der Verschonungsabschlag für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13 c ErbStG) oder die Steuerbefreiung des sog. Familienwohnheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).
Ebenfalls bedeutend sind die Steuerbefreiung für Hausrat bis 41.000 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG), die Steuerbefreiung für bewegliche körperliche Gegenstände bis 12.000 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG) oder die Steuerbefreiung für Gelegenheitsgeschenke, z.B. Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG).
Die persönlichen Freibeträge nach § 15 i.V.m. § 16 ErbStG richten sich nach dem Verhältnis zum Erblasser bzw. Schenker. So gilt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ein Freibetrag von 500.000 €, für Kinder und Kinder verstorbener Kinder ein Freibetrag in Höhe von 400.000 €.
Für die übrigen Enkel ist ein Freibetrag in Höhe von 200.000 € vorgesehen, für übrige Personen der Steuerklasse I nach § 15 ErbStG ein Freibetrag in Höhe von 100.000 € und im Übrigen ein Freibetrag in Höhe von 20.000 €. Zu beachten ist ebenfalls der besondere Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) für überlebende Ehegatten bzw. überlebenden Lebenspartner oder Kinder.
Das ErbStG enthält keine allgemeine Steuererklärungspflicht. Jedoch sieht es ein System von Anzeigepflichten vor, um sicherzustellen, dass das Finanzamt im Einzelfall zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auffordern kann. Erst mit einer solchen Aufforderung besteht eine Steuererklärungspflicht. Spätestens in diesem Zeitpunkt ist es ratsam einen Fachanwalt oder Steuerberater aufzusuchen. Gerade aber mit Blick auf eine günstige Nutzung der sachlichen Steuerbefreiungen und Freibeträge ist es häufig sinnvoll, frühzeitig Rat in Anspruch zu nehmen.
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