Wer umzieht, kann einen Zuschuss vom Finanzamt bekommen. Bei privaten Umzügen kann fast immer eine Steuermäßigung für haushaltsnahe Leistungen beansprucht werden. In seltenen Ausnahmefällen ist auch ein Abzug als allgemeine außergewöhnliche Belastungen möglich. Eine erheblich höhere Steuerersparnis winkt jedoch, wenn der Umzug betrieblich oder beruflich veranlasst ist.
Aufwendungen für einen Umzug sind zwar grundsätzlich steuerlich nicht abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung. Dies gilt unabhängig von der Art der Wohnungskündigung durch den Mieter oder Vermieter. Es gibt jedoch gleich mehrere interessante Steuerspar-Möglichkeiten.
Umzugsdienstleistungen bei privat veranlassten Umzügen gehören – abzüglich Erstattungen Dritter –zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Abzugsfähig sind beispielsweise Rechnungen von Umzugsspeditionen. Ein Steuerabzug ist in Höhe von maximal 4.000 Euro im Jahr möglich.
Beim Ab- und Aufbau von Einbauküchen und Schränken durch ein Möbelunternehmen oder eine Handwerksfirma können Sie zudem den Steuerbonus für Handwerkerleistungen von bis zu 1.200 Euro jährlich beanspruchen.
Normalerweise sind nach Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes nur Leistungen begünstigt, die in einem Haushalt erbracht werden. Unter einem Haushalt in diesem Sinne ist die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person in einer Wohnung oder in einem Haus zu verstehen. Bei Umzügen gilt jedoch eine Besonderheit.
Beabsichtigt der Steuerpflichtige umzuziehen und hat er für diesen Zweck bereits eine Wohnung oder ein Haus gemietet oder gekauft, gehört auch diese Wohnung oder dieses Haus zu seinem Haushalt, wenn er tatsächlich dorthin umzieht. Hat der Steuerpflichtige seinen Haushalt durch Umzug in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (zum Beispiel Renovierungsarbeiten eines ausziehenden Mieters) noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen.
Für die Frage, ab wann oder bis wann es sich um einen Haushalt des Steuerpflichtigen handelt, kommt es grundsätzlich auf das wirtschaftliche Eigentum an. Bei einem Mietverhältnis sind der im Mietvertrag vereinbarte Beginn und das Ende des Mietverhältnisses maßgeblich. Bei einem Kauf ist der Übergang von Nutzen und Lasten entscheidend. Ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Ein- oder Auszug kann durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Zum Beispiel durch die Meldebestätigung der Gemeinde oder eine Bestätigung des Vermieters. In Zweifelsfällen kann auf das in der Regel anzufertigende Übergabe- oder Übernahmeprotokoll abgestellt werden.
Insbesondere bei Umzügen, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung erfolgen, können die Kosten eines privaten Umzugs als zwangsläufig anzusehen und damit als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein.
Die Umzugskosten führen in diesem Fall allerdings nur dann zu einer Steuerermäßigung, wenn sie einen bestimmten Teil der Einkünfte – die so genannte zumutbare Belastung – übersteigen.
Ist ein Umzug beruflich veranlasst, sind die Aufwendungen bei Gewerbetreibenden und bei Freiberuflern als Betriebsausgaben und bei Arbeitnehmern als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.
Tipp: Den Betrag, den ein Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann, darf ihm der Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Für den Arbeitnehmer ist es immer günstiger, seine Kosten in voller Höhe ersetzt zu bekommen. Bei einem Abzug als Werbungskosten ergibt sich eine finanzielle Entlastung ja immer nur in Höhe der Steuerbelastung – in Höhe des individuellen Grenzsteuersatzes. Mehr als die Hälfte ist da trotz Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer nicht drin.
Ein Umzug ist beruflich veranlasst, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Umzug darstellt und Umstände der allgemeinen Lebensführung nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen. So wie bei der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit, einem Wechsel des Arbeitgebers oder bei einer Versetzung an einen anderen Arbeitsort.
Nach der Rechtsprechung des höchsten deutschen Steuergerichts ist eine berufliche Veranlassung aber auch dann anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsplatz insgesamt um mindestens eine Stunde ermäßigt. Das gilt auch dann, wenn keine berufliche Veränderung vorliegt.
Es steht dabei dem Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug nicht entgegen, wenn der Umzug aus einer Mietwohnung in ein Eigenheim erfolgt und sich die Wohnqualität dadurch verbessert. Die Motive für die Auswahl des Wohnortes spielen keine Rolle (so auch beim Umzug in eine größere Wohnung anlässlich der Geburt eines Kindes).
Tipp: Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist sogar bei einer Fahrtzeitersparnis von weniger als einer Stunde täglich denkbar. Und zwar dann. wenn es durch den Umzug – gegebenenfalls auch innerhalb einer Großstadt – zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen kommt. Beispielsweise, weil der Arbeitsplatz nach dem Umzug zu Fuß erreichbar ist und der Steuerbürger nicht mehr auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist.
Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind übrigens die Kosten für den erstmaligen Bezug einer Zweitwohnung ebenso steuerlich abzugsfähig, wie für den Rückumzug in die Familienwohnung bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung. Die Umzugskosten stellen in diesem Fall Kosten der doppelten Haushaltsführung dar.
Bei einem beruflich veranlassten Umzug sind die Kosten grundsätzlich bis zu dem Betrag abziehbar, den ein Beamter nach dem Bundesumzugskostengesetz – und bei einem Auslandsumzug nach der Auslandsumzugskostenverordnung – als Umzugskostenvergütung erhalten würde.
Tipp: Werden die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen eingehalten, prüfen die Finanzämter nicht, ob bei betrieblich oder beruflich veranlassten Umzügen die geltend gemachten Umzugskosten tatsächlich Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Dies wird aus Vereinfachungsgründen unterstellt. Nur, wenn höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen werden, checken die Finanzbeamten, ob und inwieweit die Aufwendungen nicht abziehbare Kosten der Lebensführung darstellen.
Die eigentlich nur für Staatsdiener geltenden Bestimmungen im Bundesumzugskostengesetz sind somit für alle Steuerzahler von Bedeutung. Wichtig zu wissen ist daher, dass sich das Bundesumzugskostengesetz ab 1. Juni 2020 grundlegend geändert hat.
Was den Höchstbetrag zur Berücksichtigung eines umzugsbedingten zusätzlichen Unterrichts der Kinder (insbesondere für Nachhilfestunden) angeht, gibt es eine neue, einfachere Berechnungsmethode. Diese führt jedoch dazu, dass nur noch ein geringerer Maximalbetrag anerkannt wird. Künftig dürfen die tatsächlichen Aufwendungen bis zu einem Betrag von 20 Prozent des maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A13 steuerfrei erstattet werden. Der Höchstbetrag beträgt derzeit somit 1.146 Euro.
Leider ist der Kreis der umziehenden Personen, für die Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen steuerlich berücksichtigt werden können, eingeschränkt worden. Änderungen ergeben sich insbesondere für Verheiratete. Nach der Neuregelung werden Ehegatten und eingetragene Lebenspartner seit Juni 2020 nämlich genauso wie Kinder behandelt. Für Kinder ergeben sich höhere Pauschalen als bisher, bei verheirateten Paaren verringert sich die Pauschale.
Eine erhebliche Verschlechterung gibt es zudem für Geschiedene und Verwitwete. Diese werden nun nicht mehr den Verheirateten gleichgestellt, sondern erhalten nur noch die Pauschale für Ledige.
Neu ist seit Juni 2020 auch, dass die Aufwendungen für Kochherde und Öfen nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig sind. Zuvor konnten für einen Kochherd bis zu 230 Euro geltend gemacht werden, wenn seine Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig war. Bei dem Einzug in eine Mietwohnung konnten zudem die Auslagen für Öfen bis zu einem Betrag von 164 Euro pro Zimmer angesetzt werden. Diese Möglichkeit ist ersatzlos entfallen.
Es gelten nunmehr folgende Beträge:
Höchstbetrag für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder: 2.066 €
Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen
· verheiratet 1.639 €
· geschieden oder verwitwet 1.639 €
· ledig 820 €
· sonstige mitumziehende Person 361 €
Höchstbetrag für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder: 1.146 €
Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen
· verheiratet 1.433 €
· geschieden oder verwitwet 860 €
· ledig 860 €
· sonstige mitumziehende Person 573 €
Für Unternehmer ist eine geänderte Sichtweise des Bundesfinanzministeriums zur Umsatzsteuer interessant. Es geht um die Fälle, bei denen Arbeitgeber die Maklerkosten für die Wohnungssuche von Arbeitnehmern übernehmen. Die Verwaltung akzeptiert ein Urteil des Bundesfinanzhofs. Danach können Arbeitgeber die Vorsteuer aus den Maklerrechnungen und den Kosten für die Umzüge der Mitarbeiter abziehen.
Tipp: Bedingung ist allerdings, dass der Arbeitgeber den Makler beauftragt hat. Ist der Arbeitnehmer Auftraggeber und lautet die Rechnung auf seinen Namen, scheidet ein Vorsteuerabzug hingegen aus.
Sofort-Beratersuche
AdvoGarant Artikelsuche