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Steuerliche Erleichterungen bei Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Der Krieg in Europa zerstört Städte und Dörfer. Er bringt Tod und Vertreibung. Die vielen aus der Ukraine in der Europäischen Union Ankommenden erfahren persönliche und finanzielle Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern und auch von Unternehmen. Zur Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zahlreiche steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit dem Abzug von Spenden geregelt, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 geleistet werden.

Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Sach- oder Geldleistungen, die ohne Gegenleistung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke erbracht werden. Sie müssen außerdem an einen steuerbegünstigten Empfänger geleistet werden. Bei diesem handelt es sich regelmäßig um eine steuerbegünstigte Körperschaft (zum Beispiel einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung) oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, wie zum Beispiel eine Stadt oder eine Gemeinde.

Spenden, die direkt an in der Ukraine ansässige Organisationen geleistet werden, sind nach deutschem Recht nicht abziehbar, da die Ukraine nicht Mitglied in der Europäischen Union (EU) oder Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist (§ 10b Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 3 Einkommensteuergesetz).

Anders verhält es sich aber, wenn eine der oben genannten inländischen Organisationen (zum Beispiel gemeinnützige Vereine, gemeinnützige Stiftungen, Städte oder Gemeinden) unterstützt wird, die dann in der Ukraine tätig wird oder den in Deutschland Ankommenden hilft.

Tipp: Wenn Sie Organisationen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, zum Beispiel in Polen, oder in einem EWR-Staat helfen wollen, können Sie Ihre Spende nur dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen, wenn diese Organisationen auch nach deutschem Recht steuerbegünstigt wären. Die Nachweise darüber, dass die ausländische Organisation die deutschen Anforderungen zum Beispiel für die Gemeinnützigkeit erfüllt, müssen Sie dem Finanzamt zusammen mit der Zahlungsbestätigung vorlegen.

Wenn Sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts, zum Beispiel eine Universität oder Stadt in Polen, unterstützen möchten, dann müssen Sie mit dem Zahlungsbeleg auch Nachweise darüber beifügen, dass entweder natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (§ 10b Absatz 1 Satz 6 Einkommensteuergesetz).

Für eine Beantragung des (Sonderausgaben-) Abzugs in der Steuererklärung wird grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung benötigt, die von dem steuerbegünstigten Empfänger der Spende auszustellen ist. Wenn inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, inländische öffentliche Dienststellen oder inländische amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege Spenden-Sonderkonten eingerichtet haben, um mit den dort gesammelten Geldern den vom Krieg in der Ukraine Betroffenen zu helfen, gelten bis zum 31. Dezember 2022 Nachweiserleichterungen. Wird auf diese Sonderkonten gespendet, ist eine Zuwendungsbestätigung nicht erforderlich. Als Nachweis der Spende genügt in diesem Fall der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (zum Beispiel der Kontoauszug, der Lastschrifteinzugsbeleg oder der Ausdruck bei Online-Banking).

Bei Sachspenden wird stets eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster benötigt, in der der Wert der hingegebenen Sache angegeben ist.

Für die schenkungsteuerliche Behandlung gilt nach Überschreiten der Freibeträge, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiungen nach § 13 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gewährt werden. Hierunter fallen unter anderem Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften nach § 13 Absatz 1 Nummer 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist (§ 13 Absatz 1 Nummer 17 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).

Inländische Gemeinden sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts steuerbegünstigte Zuwendungsempfänger (§ 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Einkommensteuergesetz) und somit berechtigt, Spenden für die „Ukrainehilfe“ entgegenzunehmen. Beim Finanzamt reicht als Nachweis der Spende der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (zum Beispiel der Kontoauszug, der Lastschrifteinzugsbeleg oder der Ausdruck bei Online-Banking) aus, wenn die Gemeinde zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Betroffenen ein Spenden-Sonderkonto eingerichtet hat und die Spende auf dieses Sonderkonto eingezahlt wird. In diesem Fall ist das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen durch die Gemeinde für den (Sonderausgaben-) Abzug der Zuwendenden nicht erforderlich. Die Gemeinde hat darauf zu achten, dass die Spende auch tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Wenn die Gemeinde Zuwendungsbestätigungen ausstellt, ist darin anzugeben, für welchen steuerbegünstigten Zweck die Spende verwendet wird (zum Beispiel mildtätige Zwecke nach § 53 Abgabenordnung oder die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 Abgabenordnung).

Spenden in Form von Sachzuwendungen aus dem Betrieb können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Betrieb damit wirtschaftliche Vorteile verbindet (sogenanntes „Sponsoring“). Dabei gehen die Finanzämter schon dann von einem „wirtschaftlichen Vorteil“ aus, wenn beispielsweise Medien durch Berichterstattung auf die Spenden aufmerksam machen oder der Betrieb selbst auf seiner Website auf die Spenden aufmerksam macht. In diesem Fall geht der Betriebsausgabenabzug der steuerlichen Berücksichtigung als Spende vor.

Wenn Gegenstände (zum Beispiel Medikamente oder Kleidung) oder Personal aus einem Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, können diese Lieferungen oder Leistungen als sogenannte unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer unterliegen.

Wenn Unternehmen aber Gegenstände oder Personal für humanitäre Zwecke unentgeltlich den Einrichtungen zur Verfügung stellen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten (dazu gehören insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verwundeter sowie weitere öffentliche Institutionen), dann wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege befristet bis 31. Dezember 2022 abgesehen.

Dabei kann ein spendendes Unternehmen die Waren direkt an die Geschädigten übergeben, wenn die eigentliche Spende an eine begünstigte Einrichtung erfolgt und die anschließende Verteilung in deren Auftrag stattfindet. Beabsichtigen Unternehmer bereits bei Bezug der Gegenstände eine unentgeltliche Weitergabe, wird ausnahmsweise unter den oben genannten Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 Umsatzsteuergesetz ebenfalls befristet bis 31. Dezember 2022 zusätzlich ein entsprechender Vorsteuerabzug im Billigkeitswege gewährt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert. Dies gilt auch in Fällen, in denen Unternehmern Personal entgeltlich überlassen wurde und sie dieses den genannten Einrichtungen unentgeltlich für den Einsatz für humanitäre Zwecke zur Verfügung stellen.

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummern 14, 16, 18, 23 und 25 Umsatzsteuergesetz als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.

Es wird nicht beanstandet, dass umsatzsteuerliche Vorschriften (zum Beispiel Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 18, 23, 24 beziehungsweise 25 Umsatzsteuergesetz oder Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 Umsatzsteuergesetz), die auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempfänger (zum Beispiel Obdachlose) bereits Anwendung finden, auch auf Leistungen dieser Einrichtung, die der Betreuung und Versorgung von Kriegsflüchtlingen dienen, angewendet werden, wenn die Entgelte dafür aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften gezahlt werden.

Alle steuerbegünstigten Körperschaften können Spendenaktionen für die Hilfe der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten durchführen. Seitens der Finanzämter wird es nicht beanstandet, wenn in der Zeit bis zum 31. Dezember 2022 Spenden für diesen nicht in der Satzung genannten Zweck eingeworben, mit einer Zuwendungsbestätigung bestätigt und für diesen Zweck verwendet werden. Die Zuwendungsbestätigung muss einen Hinweis auf die Sonderaktion „Hilfe für vom Krieg in der Ukraine Geschädigte“ enthalten.

Voraussetzung ist jedoch, dass die steuerbegünstigte Körperschaft die Spenden nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einsetzt. Aus Spenden finanzierte Unterstützungsleistungen für Unternehmen sind beispielsweise nicht begünstigt.

Die Spenden können im Übrigen auch ohne Auswirkungen auf die eigene Steuerbegünstigung an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden, die zur Hilfe für vom Krieg in der Ukraine Geschädigte beitragen. Beispielsweise kann ein Fußballverein eine Spendenaktion für Geschädigte des Krieges in der Ukraine starten und die im Zuge dieser Sonderaktion eingeworbenen Spenden an ein steuerbegünstigtes Krankenhaus oder eine steuerbegünstigte Hilfsorganisation weiterleiten.

Alle steuerbegünstigten Körperschaften dürfen sich bis zum 31. Dezember 2022 unabhängig von ihren Satzungszwecken zur Bewältigung der humanitären Folgen des Krieges in der Ukraine engagieren. Dieses Engagement ist keine Gefahr für die eigene Steuerbegünstigung. Das Finanzamt wird aus diesen satzungsfremden Aktivitäten keine negativen Konsequenzen für die Steuerbegünstigung ziehen.

Beispielsweise kann sich ein gemeinnütziger Verein dafür entscheiden, Hilfsgüter zu sammeln beziehungsweise zu erwerben, zu transportieren und an die Hilfebedürftigen zu verteilen. Hierbei können auch Mittel des gemeinnützigen Vereins eingesetzt werden. Für diese Betätigungen muss die Satzung nicht geändert werden.

Unterstützungsleistungen, mit denen keine gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke verfolgt werden, zum Beispiel an vom Krieg in der Ukraine besonders betroffene gewerbliche Unternehmen, sind hingegen nicht von der Billigkeitsregelung erfasst.

Unabhängig davon, ob die Körperschaft tatsächlich einen entsprechenden steuerbegünstigten Zweck, wie beispielsweise die Förderung mildtätiger Zwecke in ihre Satzung aufgenommen hat, können entgeltliche Betätigungen zur Bewältigung der Auswirkungen des Krieges in der Ukraine sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich bis zum 31. Dezember 2022 dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65 ff. Abgabenordnung zugeordnet werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein gemeinnütziger Sportverein in seinen Räumlichkeiten gegen Entgelt Kriegsflüchtlinge versorgt, betreut oder unterbringt. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit können dann dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb im Sinne des § 68 Nummer 1 Buchstabe c Abgabenordnung zugeordnet werden.

Wichtig: Geldzuwendungen oder Sachspenden ohne die Zwischenschaltung beispielsweise eines gemeinnützigen Vereins können steuerlich nicht zum Abzug gebracht werden.

Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Aufwendungen (zum Beispiel, wenn Privatpersonen Unterkünfte unentgeltlich an Kriegsflüchtlinge überlassen).

Spenden, die direkt an Zuwendungsempfänger in der Ukraine geleistet werden, können steuerlich nicht zum Abzug gebracht werden. Wenn eine gemeinnützige Organisation in Deutschland (zum Beispiel das Deutsche Rote Kreuz) die Spenden erhält, darf der Zuwendende die Spende steuerlich aber zum Abzug bringen.

Tipp: Aus Billigkeitsgründen ist auch eine beitragsfreie Trainingsbeteiligung von Kriegsflüchtlingen gemeinnützigkeitsrechtlich nicht zu beanstanden.

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