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Höchstes deutsches Steuergericht präzisiert die Anforderungen an eine doppelte Haushaltsführung

Zugunsten der Steuerzahler hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei einer doppelten Haushaltsführung von Ledigen keine hohen Anforderungen an eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung am Lebensmittelpunkt zu stellen sind. Es ist insbesondere keine laufende Beteiligung erforderlich. Einmalzahlungen können genügen. Die obersten deutschen Steuerrichter haben damit erfreulicherweise eine erstinstanzliche Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) bestätigt.

Wer als Arbeitnehmer oder Selbständiger aus beruflichen Gründen neben seiner Hauptwohnung am Wohnort einen weiteren Hausstand am Beschäftigungsort hat, kann im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung eine kräftige Steuerersparnis erzielen. Ab 2014 setzt dies jedoch nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ausdrücklich das Innehaben einer Wohnung am Hauptwohnsitz sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

Keine hohen Anforderungen an Ledige

Unter einer Wohnung sind alle den Lebensbedürfnissen des Steuerpflichtigen entsprechenden Räumlichkeiten zu verstehen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein räumlicher Bereich, in dem der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen verortet werden kann.

Tipp: Diese Räumlichkeiten müssen nicht die bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung erfüllen. Sie müssen also nicht baulich abgeschlossen sein. Auch eine Mindestgröße von 23 Quadratmetern ist nicht erforderlich.

Ein Steuerpflichtiger hat eine Wohnung inne, wenn er sie aus eigenem Recht nutzt, z. B. als Eigentümer oder Mieter. Es reicht aber auch ein abgeleitetes Recht im Sinne einer geschützten Rechtsposition aus. Es genügt daher, wenn der Ehepartner, der Lebensgefährte oder ein sonstiger Familienangehöriger – wie die Eltern – Eigentümer oder Mieter der Wohnung sind und diese dem Steuerpflichtigen zur Nutzung überlassen.

Das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist nicht ausreichend. In der Wohnung, die der Steuerpflichtige außerhalb seines Beschäftigungsorts innehat, muss sich vielmehr der Lebensmittelpunkt befinden. Es muss sich um den Erst- oder Haupthaushalt handeln. Der Steuerpflichtige muss sich dort im Wesentlichen aufhalten, nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit oder Urlaube.

Wie der BFH klargstellt hat, muss der Steuerpflichtige als ein die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil anzusehen sein. Er darf nicht lediglich in einen anderen Hausstand eingegliedert sein, wie dies regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach der Beendigung ihrer Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen. Dort befindet sich dann zwar regelmäßig der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Die elterliche Wohnung ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand.

Kinder

Tipp: Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist allerdings davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen. Dieser Hausstand ist ihnen daher regelmäßig als eigener Hausstand zuzurechnen. Dies gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient.

Entspricht die Wohnsituation am Heimatort der Wohnung am Beschäftigungsort in Größe und Ausstattung oder übertrifft sie diese, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensführung nicht an den Beschäftigungsort verlegt worden ist, sondern der Haupthausstand fortgeführt wird. Dies gilt umso mehr, wenn der Steuerpflichtige dort sein Privatleben führt, weil zum Heimatort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen.

Tipp: Nach Auffassung der Finanzbehörden soll es nicht genügen, wenn ein Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Nach Auffassung des BFH muss hingegen keine Miete gezahlt werden, schon gar nicht eine fremdübliche Miete.

Ist das Innehaben einer Wohnung am Hauptwohnsitz zu bejahren, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob sich der Steuerpflichtige ausreichend an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt hat.

Unter den Kosten der Lebensführung sind dabei die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand zu verstehen.

Zu den Kosten des Haushalts zählen insbesondere die Kosten, die für die Nutzung des Wohnraums aufgewendet werden müssen bzw. die durch dessen Nutzung entstehen. Als Beispiele nennt der BFH:

  • Finanzierungskosten
  • Miete
  • Betriebs- und sonstige Nebenkosten,
  • Kosten für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgegenständen
  • Renovierungs- und Instandhaltungskosten.

Zu den sonstigen Lebenshaltungskosten zählen nach der Urteilsbegründung beispielsweise die Aufwendungen für

  • Lebensmittel
  • Hygiene
  • Zeitungen
  • Rundfunk

Nicht umfasst sind dagegen insbesondere die Aufwendungen für

  • Kleidung
  • Urlaube
  • Freizeitgestaltung
  • Pkws

Tipp: Das Einkommensteuergesetz sieht für die Kostenbeteiligung keine bestimmte betragsmäßige Grenze vor. Es wird auch nicht gefordert, dass es sich um eine laufende Beteiligung im Sinne einer mietgleichen Zahlung handeln muss. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich das nicht. Deshalb kann sich der Steuerpflichtige auch durch Einmalzahlungen an den Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen. Das ist auch rückwirkend am Jahresende möglich

Es muss sich jedoch um eine finanzielle Beteiligung handeln. Eine Beteiligung am Haushalt in sonstiger Form (z. B. durch die Übernahme von Arbeiten im Haushalt oder von Dienstleistungen für den Haushalt) genügt nicht.

Die finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen an den Kosten des Haupthausstands darf zudem nicht erkennbar unzureichend sein. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) im Anwendungsschreiben zur Reisekosten-Reform ist eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen nicht ausreichend. Betragen die Barleistungen des Arbeitnehmers mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung, ist danach aus Vereinfachungsgründen von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen. Liegen die Barleistungen darunter, kann der Arbeitnehmer eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen.

Dieser 10 %-Grenze hat der BFH jetzt eine Absage erteilt. Es lasse sich nicht pauschal beantworten, ob die finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen an den Kosten des Haupthausstands ausreichend ist. Dies bedürfe einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls durch das Finanzgericht als Tatsacheninstanz.

Als Vergleichsmaßstab dienen dabei die im Jahr tatsächlich entstandenen Haushalts- und sonstigen Lebenshaltungskosten. Diese müssen vom Steuerpflichtigen im Einzelnen nachgewiesen werden. Das gilt auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen. Nur bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung pauschal unterstellt werden.

Tipp: Eine Erleichterung gibt es, was die Kosten für Lebensmittel und für den sonstigen Haushaltsbedarf angeht. Diese können unter Rückgriff auf statistische Erfahrungswerte geschätzt werden.

Wohnen Kinder und Eltern unter einem Dach ist nach der BFH-Rechtsprechung zu prüfen, ob es sich um einen gemeinsamen Mehrgenerationenhaushalt oder aber um zwei getrennte Haushalte handelt. Bei einem gemeinsamen Mehrgenerationenhaushalt muss sich der Steuerpflichtige an den Kosten für den gesamten Haushalt angemessen beteiligen. Bei zwei getrennten Haushalten nur an an den Kosten für seinen Haushalt.

Der BFH hat jetzt deutlich gemacht, dass steuerlich nicht immer ein Mehrgenerationenhaushalt vorliegt, wenn Eltern und erwachsene, wirtschaftlich eigenständige Kinder unter einem Dach leben. Ein Mehrgenerationenhaushalt liege nur vor, wenn es sich auch wirklich um einen gemeinsamen Haushalt handelt, in dem die beteiligten Akteure zusammenleben.

Tipp: Im Streitfall bejahte der BFH zwei getrennte Haushalte. Der Umstand, dass die von dem Sohn bewohnte Wohnung im Obergeschoss nicht gegenüber der von den Eltern bewohnten Wohnung im Erdgeschoss baulich abgeschlossen war, ändere daran nichts. Dies sei für das Vorliegen eines eigenen Hausstands unerheblich. Auch die Mitbenutzung der Waschmaschine im Erdgeschoss führe nicht zu einer Verklammerung der im Erdgeschoss und im Obergeschoss getrennt geführten Haushalte zu einem gemeinsamen Mehrgenerationenhaushalt.

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