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Verträge unter nahen Angehörigen – so sparen Sie Steuern und nutzen Freibeträge

Angehörigen steht es frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass diese steuerlich möglichst günstig sind. Bei Verträgen mit Verwandten prüfen die Finanzämter jedoch besonders kritisch, ob die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich die Erzielung von Einkünften betreffen und nicht in erster Linie von familiären Erwägungen bestimmt sind. Wer sich an die Regeln hält, kann allerdings nicht selten eine kräftige Steuerersparnis erzielen.

Das Prinzip bei privaten Steuersparmodellen innerhalb der Familie ist fast immer gleich: Der Entlastung eines hoch besteuerten Familienmitglieds steht – dank bislang nicht ausgenutzter Steuerfreibeträge und eines geringeren persönlichen Steuersatzes – keine oder eine erheblich niedrigere Belastung auf der anderen Seite gegenüber.

Fehlende Gegensätze in den Interessen - der Anlass zu einer gründlichen Prüfung

Bei nahen Angehörigen fehlt es – anders als zwischen fremden Dritten – an einem natürlichen Widerstreit der Interessen, dem so genannten. Interessengegensatz. Bei nahen Angehörigen gelten daher verschärfte Anforderungen an Verträge. Klar und eindeutig müssen vor Beginn des maßgeblichen Rechtsverhältnisses die wesentlichen Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien geregelt werden. Rückwirkende Vereinbarungen werden steuerlich nicht anerkannt.

Tipp: Dies gilt aber nur bei nahen Angehörigen. Nach der Rechtsprechung gehören hierzu insbesondere Ehegatten, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern, Großeltern und unterhaltsberechtigte Kinder.

Verträge zwischen nahen Angehörigen erkennt die Finanzverwaltung steuerlich grundsätzlich nur dann an, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind. So muss zum Beispiel ein Grundstücksverkauf notariell beurkundet sein.

Tipp: Ausnahmsweise sind Verträge zwischen nahen Angehörigen auch ohne Beachtung der Formvorschriften steuerlich zu akzeptieren, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Vertragspartner einen ernsthaften Bindungswillen hatten. Der zivilrechtlichen Unwirksamkeit eines Vertragsabschlusses ist nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur eine indizielle Bedeutung beizumessen.

Bei einem Vertrag mit einem minderjährigen Kind handeln Eltern auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts: in eigener Sache und als gesetzlicher Vertreter ihres Kindes. Damit eine klare Trennung zwischen dem Vermögen der Eltern und des Kindes gewährleistet ist, muss daher grundsätzlich ein so genannter Ergänzungspfleger bestellt werden. Nur dann kommen die Vereinbarungen bürgerlich-rechtlich wirksam zustande. Eine Ausnahme gilt allerdings bei Ausbildungs- und Arbeitsverträgen. Hier ist nach den Vorgaben der Finanzverwaltung ein Ergänzungspfleger nicht erforderlich.

Bestimmte Geschäfte mit Kindern – zum Beispiel ein Grundstückskauf oder ein Gesellschaftsvertrag – sind zivilrechtlich zudem nur wirksam, wenn sie von einem Vormundschaftsgericht genehmigt werden.

Tipp: Bei Verträgen mit Kindern ist es besonders wichtig, dass die Vermögensbereiche der Eltern und der Kinder konsequent getrennt werden. Finanzrichter kennen hier bei Nachlässigkeiten kein Pardon.

Vorsicht bei Scheingeschäft

Die Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen dürfen nicht nur auf dem Papier stehen. Sie müssen auch tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Es darf sich also nicht nur um ein so genanntes Scheingeschäft handeln. Insbesondere müssen Arbeitslohn, Darlehenszinsen oder Mietzahlungen pünktlich zum vereinbarten Termin überwiesen werden. Bei einem Arbeitsverhältnis müssen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt werden.

Ein Indiz für ein Scheingeschäft ist es beispielsweise, wenn Mieter wirtschaftlich nicht oder nur schwer in der Lage sind, die Miete aus eigenen Mitteln aufzubringen.

steuertip: Zwar hat die Rechtsprechung die strengen Anforderungen etwas gelockert. Nicht jede kleine Abweichung vom vereinbarten Vertragsinhalt stellt die gesamte steuerliche Anerkennung in Frage. Wer unnötigen Ärger vermeiden will, sollte sich dennoch penibel an die Vereinbarungen halten.

Angehörigen-Verträge werden vom Finanzamt zudem nur dann akzeptiert, wenn der Vertragsinhalt und die Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. An diesem so genannten Fremdvergleich scheitert häufig die steuerliche Anerkennung.

Tipp: Das Finanzamt darf sich bei der Prüfung des Fremdvergleichs nicht nur einzelne Vertragsbestimmungen herauspicken, sondern muss eine Gesamtbetrachtung vornehmen. Mehrere zeitlich und sachlich zusammenhängende Verträge sind nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Nicht jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Fremdüblichen schließt notwendigerweise schematisch die steuerliche Anerkennung aus.

Keine Anerkennung bei Missbrauch

Eine Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn es sich um einen Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO (Abgabenordnung) handelt.

Ein Gestaltungsmissbrauch ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen am erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und die nicht durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe zu rechtfertigen ist.

Beispiele: Wechselseitige Vermietung neu erworbener Wohnungen zur gezielten Ermöglichung eines Werbungskostenabzugs, Übernahme wechselseitiger Darlehensverpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Schuldenabzugs.

Tipp: Nicht jede Gestaltung unter Angehörigen stellt eine unzulässige Steuerumgehung dar. Im Gegenteil: Sehr häufig erleiden die Finanzämter vor den Steuergerichten Schiffbruch, wenn sie sich auf § 42 AO (Abgabenordnung) berufen.

Besonderheiten bei Arbeitsverträgen mit nahen Angehörigen

Nicht nur Gewerbetreibende und Freiberufler, sondern auch Arbeitnehmer (insbesondere leitende Angestellte und GmbH-Geschäftsführer) können ihren Ehegatten beschäftigen und die Lohnzahlungen für ein so genanntes Unterarbeitsverhältnis steuermindernd absetzen

Tipp: Wie bei Arbeitsverträgen mit fremden Dritten, müssen die Vorschriften zum gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohn auch bei Angehörigen beachtet werden.

Arbeitsverhältnisse mit Kindern unter 15 Jahren verstoßen grundsätzlich gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie sind somit nichtig und werden deshalb auch steuerlich nicht anerkannt.

Leistungen müssen über übliche familiäre Hilfsleistungen hinausgehen

Arbeitsverträge über Aushilfstätigkeiten sind steuerlich anzuerkennen. Es darf sich jedoch nicht nur um Hilfeleistungen der Kinder im elterlichen Betrieb handeln, die wegen ihrer Geringfügigkeit oder Eigenart üblicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht werden (wie zum Beispiel Telefondienste und Botendienste). Es muss eine fremde Arbeitskraft ersetzt werden.

Tipp: Die vereinbarten Leistungen müssen über übliche familiäre Hilfsleistungen hinausgehen. Zahlungen an den Ehegatten für die Reinigung des Arbeitszimmers sind daher beispielsweise steuerlich nicht anzuerkennen.

Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten werden von Steuerprüfern besonders kritisch unter die Lupe genommen. Das Gehalt muss klar und eindeutig in den alleinigen Einkommens- und Vermögensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten übergehen, der ohne Beschränkung durch den Arbeitgeber-Ehegatten über das Geld verfügen können muss.

Tipp: Ein so genanntes Oder-Konto, auf das jeder der Ehegatten alleine zugreifen kann, ist zwar nicht per se steuerschädlich. Empfehlenswert ist es aber, den Arbeitslohn auf ein Konto zu zahlen, über das nur der Arbeitnehmer-Ehegatte verfügen kann.

Verpflichten sich Ehegatten, die beide einen Betrieb unterhalten, jeweils mit ihrer vollen Arbeitskraft im Betrieb des anderen tätig zu sein, akzeptiert das Finanzamt diese wechselseitigen Ehegattenarbeitsverträge nicht. Bei wechselseitigen Teilzeitarbeitsverträgen ist eine Anerkennung jedoch grundsätzlich möglich.

Tipp: Ist der Arbeitslohn korrekt gezahlt worden, ist es steuerlich unbedenklich, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte dem Arbeitgeber-Ehegatten seinen Arbeitslohn als Darlehen zurückgewährt.

Darlehensvertrag – die Verteilung zwischen Chancen und Risiken muss erkennbar sein

Die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ist vom Anlass der Darlehensaufnahme abhängig. Der Fremdvergleich ist strikt vorzunehmen, wenn die Darlehensmittel dem Darlehensgeber zuvor vom Darlehensnehmer geschenkt worden sind. Gleiches gilt, wenn in einem Rechtsverhältnis, für das die laufende Auszahlung der geschuldeten Vergütung charakteristisch ist (zum Beispiel Arbeitslohn, Miet- oder Pachtzahlungen), die tatsächliche Auszahlung durch eine Darlehensvereinbarung ersetzt wird.

Tipp: Dient das Darlehen hingegen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern und ist die Darlehensaufnahme daher unmittelbar durch die Einkunftserzielung veranlasst, tritt die Bedeutung der Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags zurück. Entscheidend sind in diesen Fällen vielmehr die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken.

Mietverträge zwischen Angehörigen – auf eine Vergleichbarkeit mit einem Fremdmieter kommt es an

Die Hauptpflichten sollten auch bei Mietverträgen mit nahen Angehörigen klar und eindeutig geregelt werden. Insbesondere sollte auch eine eindeutige Regelung hinsichtlich der Nebenkosten getroffen werden.

Tipp: Streitigkeiten mit dem Finanzamt lassen sich vermeiden, wenn bei der Vermietung an Angehörige die gleichen Mustermietverträge wie bei Fremdmietern verwendet werden.

Alle Vereinbarungen müssen tatsächlich umgesetzt werden. Insbesondere müssen die Mieter die Miete pünktlich zum vereinbarten Termin zahlen.

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