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Reisevorleistungen

Umsatzsteuerliche Behandlung von Reisevorleistungen im B2C-Geschäft.

Der Reiseveranstalter, der Reiseleistungen gegenüber Nichtunternehmern erbringt (B2C-Geschäft), muss die Margenbesteuerung durchführen. Jedoch ist zunächst zu prüfen, ob der Unternehmer Eigenleistungen erbringt oder regelbesteuerte Teilleistungen ausgesondert werden können. Der Reisepreis ist in diesen Fällen entsprechend der zugrunde liegenden Kosten aufzuteilen. Bei der Bewertung der Eigenleistungen ist es noch umstritten, ob diese mit dem Fremdvergleichspreis angesetzt werden können. Die Eigenleistung und abtrennbaren Teilleistungen unterliegen der Regelbesteuerung. Die Besteuerungsfolgen entsprechen der Besteuerung im B2B-Geschäft.

In einem nächsten Schritt ist zu untersuchen, ob Reisevorleistungen vorliegen, die im Drittland erbracht werden. Ob eine Reisevorleistung im Drittlandgebiet erbracht wird, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (Unterbringung: Belegenheitsort des Hotels; Beförderungsleistung: Beförderungsstrecke, [Ausnahme Flugreisen]; Reisebegleitung: Sitz des leistenden Unternehmers). Der Reisepreis wird nun im Verhältnis der Drittlandsreisevorleistungen zu den Gesamtkosten als umsatzsteuerfreie Drittlandsmarge erfasst. Es ist zu berücksichtigen, dass diese unter Umständen im Drittland der Umsatzsteuer unterliegt.

Der Reiseveranstalter, der Reiseleistungen gegenüber Nichtunternehmern erbringt (B2C-Geschäft), muss die Margenbesteuerung durchführen. Jedoch ist zunächst zu prüfen, ob der Unternehmer Eigenleistungen erbringt oder regelbesteuerte Teilleistungen ausgesondert werden können. Der Reisepreis ist in diesen Fällen entsprechend der zugrunde liegenden Kosten aufzuteilen. Bei der Bewertung der Eigenleistungen ist es noch umstritten, ob diese mit dem Fremdvergleichspreis angesetzt werden können. Die Eigenleistung und abtrennbaren Teilleistungen unterliegen der Regelbesteuerung. Die Besteuerungsfolgen entsprechen der Besteuerung im B2B-Geschäft.

In einem nächsten Schritt ist zu untersuchen, ob Reisevorleistungen vorliegen, die im Drittland erbracht werden. Ob eine Reisevorleistung im Drittlandgebiet erbracht wird, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (Unterbringung: Belegenheitsort des Hotels; Beförderungsleistung: Beförderungsstrecke, [Ausnahme Flugreisen]; Reisebegleitung: Sitz des leistenden Unternehmers). Der Reisepreis wird nun im Verhältnis der Drittlandsreisevorleistungen zu den Gesamtkosten als umsatzsteuerfreie Drittlandsmarge erfasst. Es ist zu berücksichtigen, dass diese unter Umständen im Drittland der Umsatzsteuer unterliegt.

Abschließend sind die innerhalb der europäischen Gemeinschaft erbrachten Reisevorleistungen dem anteiligen Reisepreis gegenüber zu stellen.

Die Differenz ist die Marge, die der Umsatzsteuer unterliegt. Dabei handelt es sich um einen Bruttobetrag. Die in den Reisevorleistungen enthaltene Vorsteuer ist nicht abzugsfähig und kann nicht im Vorsteuervergütungsverfahren im Ausland zurück erstattet werden.

Durch die Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens (Wechsel der Steuerschuldnerschaft) innerhalb Europas kann es zu erheblichen Schwierigkeiten kommen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren in Europa nicht einheitlich umgesetzt wurde. Die Mehrheit der Länder knüpft an die Ansässigkeit des Leistungsempfängers im Leistungsstaat an. Damit wird auch zukünftig dem Unternehmer bei ausländischen Reisevorleistungen ausländische Vorsteuer in Rechnung gestellt, die dieser zwar nicht abziehen kann, jedoch hat er im Gegenzug auch nur die EU-Marge im Inland zu besteuern.

Hiervon abweichend haben beispielsweise Österreich und Polen ein von der Ansässigkeit unabhängiges RC-Verfahren eingeführt.

Das Problem soll an einem kurzen Beispiel erläutert werden: Der Unternehmer A aus Deutschland kauft ein Reisepaket für 20 Personen beim Unternehmer B in Deutschland ein. Umfang der Leistung ist eine in München beginnende Busreise nach Venedig. Die Fahrstrecke führt durch Österreich.

Die Beförderungsleistung im Personenverkehr ist entsprechend der Beförderungsstrecke aufzuteilen. Damit entfällt ein Teil des Paketpreises auf die Transportleistung in Österreich. Die Leistung ist hier steuerbar und steuerpflichtig. Aufgrund des § 19 österreichisches Umsatzsteuergesetz muss der Leistungsempfänger, auch wenn dieser ein ausländischer Unternehmer ist, die Leistung in Österreich versteuern. In diesem Fall muss sich der deutsche Unternehmer A in Österreich anmelden und dort die als Leistungsempfänger geschuldete Umsatzsteuer erklären und mangels Vorsteuererstattungsanspruch abführen.

Ein weiteres Problem mit dem RC-Verfahren ergibt sich beim Einsatz ausländischer Dienstleister für Reisevorleistungen im Inland.

Beispiel: Der deutsche Reiseveranstalter A verkauft eine Städtereise an Privatkunden von Hamburg nach Köln. Hierzu bedient sich der Unternehmer des Busunternehmers B aus Amsterdam.

Die Beförderungsleistung im Personenverkehr ist entsprechend der Beförderungsstrecke aufzuteilen. Damit ist die Reisevorleistung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Aufgrund des § 13b Umsatzsteuergesetz muss der Leistungsempfänger die Leistung versteuern. Daher muss der Unternehmer A die als Leistungsempfänger geschuldete Umsatzsteuer in Deutschland anmelden und mangels Vorsteuererstattungsanspruch abführen. Die nichtabzugsfähige Vorsteuer ist den Reisevorleistungen zuzurechnen.

anteiligen Reisepreis gegenüber zu stellen.

Die Differenz ist die Marge, die der Umsatzsteuer unterliegt. Dabei handelt es sich um einen Bruttobetrag. Die in den Reisevorleistungen enthaltene Vorsteuer ist nicht abzugsfähig und kann nicht im Vorsteuervergütungsverfahren im Ausland zurück erstattet werden.

Durch die Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens (Wechsel der Steuerschuldnerschaft) innerhalb Europas kann es zu erheblichen Schwierigkeiten kommen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren in Europa nicht einheitlich umgesetzt wurde. Die Mehrheit der Länder knüpft an die Ansässigkeit des Leistungsempfängers im Leistungsstaat an. Damit wird auch zukünftig dem Unternehmer bei ausländischen Reisevorleistungen ausländische Vorsteuer in Rechnung gestellt, die dieser zwar nicht abziehen kann, jedoch hat er im Gegenzug auch nur die EU-Marge im Inland zu besteuern.

Hiervon abweichend haben beispielsweise Österreich und Polen ein von der Ansässigkeit unabhängiges RC-Verfahren eingeführt.

Das Problem soll an einem kurzen Beispiel erläutert werden: Der Unternehmer A aus Deutschland kauft ein Reisepaket für 20 Personen beim Unternehmer B in Deutschland ein. Umfang der Leistung ist eine in München beginnende Busreise nach Venedig. Die Fahrstrecke führt durch Österreich.

Die Beförderungsleistung im Personenverkehr ist entsprechend der Beförderungsstrecke aufzuteilen. Damit entfällt ein Teil des Paketpreises auf die Transportleistung in Österreich. Die Leistung ist hier steuerbar und steuerpflichtig. Aufgrund des § 19 östereichisches Umsatzsteuergesetz muss der Leistungsempfänger, auch wenn dieser ein ausländischer Unternehmer ist, die Leistung in Österreich versteuern. In diesem Fall muss sich der deutsche Unternehmer A in Österreich anmelden und dort die als Leistungsempfänger geschuldete Umsatzsteuer erklären und mangels Vorsteuererstattungsanspruch abführen.

Ein weiteres Problem mit dem RC-Verfahren ergibt sich beim Einsatz ausländischer Dienstleister für Reisevorleistungen im Inland.

Beispiel: Der deutsche Reiseveranstalter A verkauft eine Städtereise an Privatkunden von Hamburg nach Köln. Hierzu bedient sich der Unternehmer des Busunternehmers B aus Amsterdam.

Die Beförderungsleistung im Personenverkehr ist entsprechend der Beförderungsstrecke aufzuteilen. Damit ist die Reisevorleistung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Aufgrund des § 13b Umsatzsteuergesetz muss der Leistungsempfänger die Leistung versteuern. Daher muss der Unternehmer A die als Leistungsempfänger geschuldete Umsatzsteuer in Deutschland anmelden und mangels Vorsteuererstattungsanspruch abführen. Die nichtabzugsfähige Vorsteuer ist den Reisevorleistungen zu zu rechnen.

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  • Auf den ersten Blick erinnert der Investitionsabzugsbetrag auch stark daran. Auf den zweiten Blick gibt es dann aber doch gravierende Unterschiede, die zu gänzlich anderen Anwendungsstrategien führen. Um Gewinnverschiebungen in spätere Jahre zu erreichen, muss nun genauer geplant werden. Dafür kann die Steuerstundung aber auch für den Erwerb gebrauchter Investitionsgüter erreicht werden. Das führt zu neuen, effizienten Gestaltungsmodellen.

    Der Investitionsabzugsbetrag kann von allen kleineren Unternehmen, also landwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbetreibenden und freiberuflichen Praxen genutzt werden. Es kann sich um Einzelunternehmen, aber auch um Personen- und Kapitalgesellschaften handeln. Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Eigenkapital 235.000 Euro und bei Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung darf der laufende Gewinn 100.000 Euro nicht überschreiten. Für die Jahre 2009 und 2010 galten erhöhte Größenmerkmale von 350.000 beziehungsweise 200.000 Euro.

    Um den Investitionsabzugsbetrag nutzen zu können, muss das Unternehmen Investitionsabsichten haben.

    Es muss also der Plan bestehen, in den drei Jahren nachdem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, ein Investitionsgut anzuschaffen. Wegen der Folgen die eintreten, sollte das Investitionsgut nicht angeschafft werden, muss die Umsetzung der Planung bereits sehr sicher sein. Das Vorhaben sollte nur noch durch außergewöhnliche Umstände scheitern können.

    Der Investitionsabzugsbetrag wirkt sich in zwei Jahren aus. Im Jahr der Bildung kann für die geplante Investition ein Abzugsbetrag von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gebildet werden. Beispielsweise planen Sie die Anschaffung einer Produktionsmaschine. Die Anschaffungskosten werden voraussichtlich 100.000 Euro betragen. Der Abzugsbetrag, der gebildet werden kann, beträgt dann 40.000 Euro.

    Im Jahr der Anschaffung kann neben der normalen Abschreibung vom Restbetrag die Mittelstands-Sonderabschreibung geltend gemacht werden.

    Die Mittelstands-Sonderabschreibung beträgt 20 Prozent. Außerdem kann die lineare Normalabschreibung zeitanteilig abgezogen werden. Wurde das Wirtschaftsgut noch 2010 angeschafft, kann eine degressive Abschreibung von bis zu 25 Prozent geltend gemacht werden. Die Mittelstands-Sonderabschreibung kann auf das Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre nach Belieben verteilt werden. Sie kann zur Feinsteuerung des Gewinns in diesen Jahren genutzt werden.

    Die Maschine aus dem Beispiel kostet 100.000 Euro, wird in der Buchhaltung aber nur mit Anschaffungskosten von 60.000 Euro erfasst. Die Differenz wird, für den Normalbürger kaum nachvollziehbar, außerhalb der Gewinnermittlung hinzugerechnet und innerhalb der Gewinnermittlung wieder abgezogen. Im Ergebnis ist das ein Nullsummen-Spiel. Von den verbleibenden 60.000 Euro können nun noch im Jahr der Anschaffung 12.000 Euro Mittelstands-Sonderabschreibung (20 Prozent von 60.000 Euro), geltend gemacht werden.

    Wird das Wirtschaftsgut bereits Anfang des Jahres angeschafft, kommt dann noch die normale Jahresabschreibung, in unserem Beispiel 10 Prozent gleich 6.000 Euro, hinzu. Am Ende des Jahres der Anschaffung sind auf diese Weise bereits 58.000 Euro als Kosten erfasst. Die Maschine steht nur noch mit 42.000 Euro zu Buche.

    Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der Gewinnermittlung von den steuerlichen Einkünften gekürzt.

    Das heißt, im Jahr der Bildung sind einfach 40.000 Euro weniger Gewinn zu versteuern. Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung muss der Investitionsabzugsbetrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Das zu versteuernde Einkommen würde also um die 40.000 Euro aus unserem Beispiel wieder steigen.

    Damit im Jahr der Investition der Gewinn nicht durch die Hinzurechnung künstlich erhöht wird, darf das Unternehmen die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes um den gleichen Betrag in der Gewinnermittlung aufwandswirksam von den Anschaffungskosten kürzen. Der Restbetrag bildet die Grundlage für die Berechnung der noch zusätzlich möglichen Abschreibungsbeträge.

    Der Investitionsabzugsbetrag kann für bewegliche Investitionsgüter gebildet werden, die nicht geringwertig sind und die zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Diese Investitionsgüter müssen nicht neuwertig sein. Das heißt mit dem Investitionsabzugsbetrag wird auch die Anschaffung von gebrauchten Investitionsgütern gefördert.

    Um den Investitionsabzugsbetrag abziehen zu können, muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt für das Jahr der Bildung die Funktion und die voraussichtlichen Anschaffungskosten des Investitionsgutes mitteilen. Durch die Bildung kann auch ein Verlust entstehen. Die Summe an bestehenden Investitionsabzugsbeträgen des laufenden und der drei vorangehenden Jahre darf maximal 200.000 Euro betragen.

    Die tatsächliche Investition muss in den folgenden drei Jahren nachdem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde erfolgen.

    Unterbleibt die Anschaffung, wird der Investitionsabzugsbetrag nachträglich im Jahr seiner Bildung wieder aufgelöst. Selbst bestandskräftige Bescheide dieses Jahres werden dann vom Finanzamt korrigiert. In diesem Fall droht zu der Nachentrichtung der Steuer die Zahlung von erheblichen Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag. Weil mit dem Investitionsabzugsbetrag auch die Anschaffung von gebrauchten Investitionsgütern gefördert wird, kann er zu besonderen Gestaltungen genutzt werden. Hierfür müssen die Rahmenbedingungen genau geprüft oder geschaffen werden.

     

    Der Investitionsabzugsbetrag ist die Nachfolgeregelung zur Ansparabschreibung.

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    Sobald das Firmenfahrzeug für private Zwecke genutzt wird, entsteht dadurch ein geldwerter oder anders gesagt finanzieller Vorteil. Der ist nach dem Einkommensteuergesetz EStG steuerpflichtig. Anders ausgedrückt muss der Benutzer den Firmenwagen versteuern.

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Sebastian Müller-Hansen

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