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Dividenden

Gemeinschaftsrechtswidrige Besteuerung von Dividenden inländischer Tochtergesellschaften an ausländische Muttergesellschaften.

Ausschüttungen von Dividenden durch eine Tochtergesellschaften an ihre inländische Muttergesellschaft sind zu 95 Prozent von der deutschen Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit. Eine dennoch erhobene Körperschaftssteuer wird erstattet. Nicht so bei Dividenden, die eine im Ausland ansässige, im Inland beschränkt steuerpflichtige Gesellschaft, von ihrer inländischen Tochter empfängt. Das Körperschaftssteuergesetz ordnet in diesem Fall eine Abgeltungswirkung der Körperschaftssteuer an, die im Wege des Steuerabzugs von den Kapitaleinkünften einzubehalten ist.

Die Regelungen können bei ausländischen, Dividenden empfangenden Muttergesellschaften zu einer definitiven Körperschaftssteuer führen und diese damit gegenüber inländischen Muttergesellschaften benachteiligen. Das wiederum wirft die Frage der Verletzung der in Artikel 56 des Vertrages zur Gründung der europäischen Gemeinschaft (EG) garantierten Kapitalverkehrsfreiheit auf.

In seinem Urteil vom 22. April 2009 (Aktenzeichen: IR 53/07) versagte der Bundesfinanzhof (BFH) einer schweizerischen GmbH, die Dividenden ihrer inländischen Tochter ausgeschüttet bekommen hatte und zur Körperschaftssteuer herangezogen wurde, die vollständige Erstattung derselben. Aufgrund des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz, das einen reduzierten Steuersatz von 15 Prozent vorsieht, wurden der Schweizer GmbH lediglich die überschießenden fünf Prozent erstattet. Da die Schweiz von einer Erhebung der Quellensteuer bezüglich ausländischer Kapitalerträge absieht, konnte auch keine Anrechnung auf die Schweizer Steuer erfolgen. Somit blieb die Schweizer GmbH auf der Körperschaftssteuer für die Dividenden sitzen.

Einen Verstoß der deutschen Regelungen gegen Artikel 56 EG wollte der BFH darin nicht erkennen.

Er führte aus, dass es Sache beziehungsweise Pflicht der Ansässigkeitsstaaten sei, eine mehrfache Belastung zu vermeiden. Es könne vom Sitzstaat der ausschüttenden Tochter, dem nach dem DBA ausdrücklich die Erhebung der Quellensteuer gestattet wird, nicht verlangt werden, von seiner hoheitlichen Steuerbefugnis keinen Gebrauch zu machen. Der BFH hielt die Gesetzes- und Rechtslage für so eindeutig, dass er der beantragten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht nach kam.

Der EuGH hatte in der am 19. November 2009 entschiedenen Rechtssache C-540/07, Kommission gegen Republik Italien, die Gelegenheit, sich indirekt auch zur Rechtsprechung des BFH zu äußern. Die Kommission klagte gegen die Republik Italien wegen Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit durch die in Italien geltende Quellensteuerregelung, die nahezu der Deutschen entspricht. Eine in Italien ansässige Muttergesellschaft wird bezüglich empfangener Dividenden ihrer inländischen Tochter ähnlich wie in Deutschland zu 95 Prozent steuerfrei gestellt. Die restlichen fünf Prozent unterliegen der Körperschaftssteuer von 33 Prozent.

Bei Dividenden einer italienischen Tochtergesellschaft an ihre, in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Muttergesellschaft, wird eine Quellensteuer von 27 Prozent auf die Dividenden erhoben. Die Steuer kann sich durch DBA auf einen niedrigeren Satz reduzieren.

Der EuGH hat ausgeführt, dass die Mitgliedsstaaten befugt sind, die Aufteilung ihrer Steuerhoheit insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung vertraglich oder einseitig festzulegen.

Es sei auch nicht auszuschließen, dass ein Mitgliedsstaat die Beachtung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch sicherzustellen vermag, dass er mit einem anderen Mitgliedsstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung schließt. Erforderlich sei aber, dass es die Anwendung des DBA erlaube, die Wirkungen der sich aus dem nationalen Recht ergebenden, unterschiedlichen Behandlung auszugleichen. Die unterschiedliche Behandlung entfalle jedoch nur, wenn die erhobene Quellensteuer auf die im anderen Mitgliedsstaat geschuldete Steuer angerechnet werden könne. Das gelte also auch für Dividenden, die an im Ausland ansässige Gesellschaften gezahlt werden.

Der EuGH stellte fest, dass eine derartige Anrechnung der in Italien erhobenen Quellensteuer auf die in dem anderen Mitgliedsstaat geschuldete Steuer, durch die italienischen Vorschriften nicht sichergestellt werde. Die Anrechnung setze insbesondere voraus, dass die aus Italien stammenden Dividenden in dem anderen Mitgliedsstaat hinreichend besteuert würden. Wo dies nicht der Fall ist, könne die aus der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften resultierende, unterschiedliche Behandlung durch die Anwendung der DBA nicht ausgeglichen werden.

Damit sieht der EuGH die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts, im Gegensatz zum BFH, klar beim Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft.

Die Europarichter stellen klar, dass sich der Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft nicht darauf berufen kann, dass es die Pflicht des anderen Mitgliedsstaats sei, die Ungleichbehandlung der in seinem Gebiet ansässigen Muttergesellschaft zu beseitigen. Das Urteil ist nicht unmittelbar zur deutschen Gesetzeslage ergangen. Dennoch kann wohl kein Zweifel daran bestehen, dass das Urteil des EuGH auch den deutschen Gesetzgeber zwingt, die gleichermaßen gemeinschaftswidrige Rechtslage zu korrigieren.

Derzeit ist das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil des BFH vom 22. April 2009 befasst, das aufgrund der vom BFH verweigerten Vorlage an den EuGH angerufen wurde. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt mit Spannung abzuwarten.

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Philipp Steichele

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