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Schwarzgeld

Schwarzgeld ade - zurück in die Steuerehrlichkeit.

Alle staatlichen Versuche der Vergangenheit, das heimliche Verschaffen unversteuerten Geldes in die so genannten Steueroasen zu unterbinden oder Schwarzgeld in größerem Umfang zurück zu holen, sind im Ergebnis gescheitert. Jedoch hat die hohe Staatsverschuldung, die im Rahmen der Finanzkrise aufgetreten ist, im Jahre 2009 zu weit gehenden deutschen und EU-weiten Maßnahmen und zu internationalen Abkommen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Schwarzgeld geführt.

So ist das „Gesetz zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung“ verabschiedet worden. In die Abgabenordnung wurden unter anderem die Ausweitung der Prüfungsrechte der Finanzbehörden sowie eine Verschärfung der Mitwirkungspflichten bei Kapitalanlagen im Ausland aufgenommen. Multilateral haben sich die OECD-Staaten, zu denen die Staaten der EU zählen, grundsätzlich zur gegenseitigen Auskunft verpflichtet und eine internationale Rechtshilfe vereinbart.

Mit diesen Maßnahmen sollen die Steueroasen endgültig trockengelegt werden, den Anleger von Schwarzgeld soll kein Bankgeheimnis mehr schützen.

Bis auf Schwarzgeld auf echten Nummernkonten dürften diese neuen Möglichkeiten den gewünschten Erfolg erreichen. Nach dem Vorschlag der EU-Kommission sollen die Banken bei der Zwischenschaltung von Stiftungen und Trusts verpflichtet werden, den Stifter beziehungsweise Trust und Gründer bei der Zahlung an einen Empfänger außerhalb des EU-Staatsgebietes bekannt zu geben.

Viele, die bisher auf das Bankgeheimnis vertraut haben, müssen also damit rechnen, dass die Banken den Behörden künftig europaweit Informationen allgemein und nicht nur bei Verdacht von Steuerhinterziehung oder nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erteilen. Nach den Änderungen im OECD - Musterabkommen reicht es jetzt für die Bekanntgabe der Daten aus, dass die Kontoinformationen für Besteuerungszwecke Relevanz haben, was ja in aller Regel der Fall ist.

Diese rigorose Regelung gilt allerdings zurzeit nur in Belgien. Die Schweiz leistet wegen des gesetzlich verankerten Bankgeheimnisses nur in Fällen des Verdachts auf Steuerhinterziehung Amtshilfe. Auskunft soll außerdem „nur im Einzelfall und auf konkrete Anfrage“ erfolgen (keine „fishing-expeditions“). Gleiches gilt für Liechtenstein, Österreich und Luxemburg. Auch hier wird erst bei begründetem Verdacht auf Steuerhinterziehung Rechtshilfe geleistet.

Energische staatliche Maßnahmen zur Durchsetzung der verschärften Regelungen sind zu erwarten.

Zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und von Schwarzgeld wird es zu einer drastischen Ausweitung der Auskunftsersuchen kommen. Die Gefahr einer Entdeckung ist damit für alle Steuerhinterzieher enorm gewachsen. Aus dem Zusammenspiel zwischen nationalen und internationalen Auskunftsersuchen können den Ermittlern und Steuerfahndern Bankverbindungen im In- und Ausland lückenlos bekannt werden. Schwarzgeld, also nicht deklarierte Zinsen, Dividenden, Kapitalerträge und Spekulationsgewinne, kann im darauf folgenden Auskunftsverfahren schnell entdeckt werden.

Daneben sind auch die Sanktionen verschärft worden. Steuerhinterzieher geraten nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ganz schnell und unerwartet in den Bereich der „besonders schweren Steuerhinterziehung“. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist nun ab einer Hinterziehung eines sechsstelligen Betrages (also ab 100.000 Euro) eine sehr wahrscheinliche Folge. Eine Geldstrafe soll nur noch in Ausnahmefällen schuldangemessen sein!

Je höher der hinterzogene Betrag ist, umso eher besteht die Gefahr, dass eine Freiheitsstrafe auch ohne Bewährung ausgesprochen wird.

Verfahrenstechnisch wird bei einer besonders schweren Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ eine Verfahrenserledigung nicht im - relativ diskreten - Strafbefehlsverfahren erfolgen. Statt dessen zieht sie eine Verurteilung im Rahmen einer Gerichtsverhandlung nach sich. Wer das Risiko der Entdeckung vermeiden will, dem bleibt nur eine Selbstanzeige. Schwarzgeld passé - zurück in die Steuerehrlichkeit.

Die Entscheidung zur Steuerehrlichkeit dürfte auch umso leichter fallen, als jedenfalls nach der EU-Zinsrichtlinie alle Zinszahlungen, die durch eine in der EU befindliche, kontoführende Bank gezahlt werden, derzeit mit 20 Prozent und ab 1. Juli 2011 mit 35 Prozent besteuert werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt macht eine Anlage mit Schwarzgeld in Österreich oder Luxemburg keinen Sinn mehr - zumindestens bezüglich der Zinserträgnisse. Es fallen höhere (Quellen-) Steuern an als nach der deutschen Abgeltungssteuer für im Inland erzielte Zinsen geschuldet sind.


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