Bei der Steuerhinterziehung handelt es sich um eine Straftat. Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung ist jedoch nicht im Strafgesetzbuch (StGB), sondern in den §§ 369 ff der Abgabenordnung (AO) und somit in einem steuerlichen Gesetz geregelt.
Steuerhinterzieher ist gemäß § 370 AO, wer den Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder Sie pflichtwidrig über steuerliche erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.
Die bekanntesten Fälle sind die Einnahmen aus Geldanlagen im Ausland, die man in seiner deutschen Einkommensteuererklärung nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt, oder hohe Geldgeschenke an einen Freund, die dem Finanzamt nicht angezeigt werden.
Hinzukommen muss, dass durch die Tat Steuern verkürzt sind oder ein anderer nicht gerechtfertigter Steuervorteil erlangt worden ist. Dies ist z.B dann der Fall, wenn das Finanzamt einen der Einkommensteuererklärung entsprechenden Einkommensteuerbescheid erlässt, der die besagten verschwiegenen ausländischen Kapitaleinkünfte nicht berücksichtigt.
Wer aber auf der anderen Seite ein Geschenk macht, das unter dem Freibetrag der Schenkungssteuer liegt, hinterzieht keine Steuern, wenn er die Schenkung nicht anzeigt.
Als Strafe für eine Steuerhinterziehung kommt eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren, in Betracht.
Der Gesetzgeber gewährt demjenigen Straffreiheit, der gegenüber den Finanzbehörden zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Das bedeutet z.B., dass alle Kapitalerträge im Ausland oder alle nichtangezeigten Schenkungen nacherklärt werden müssen.
Während eine unvollständige Selbstanzeige vor 2011 noch teilweise Straffreiheit gewährte, führt Sie nach aktuellem Recht zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige und damit nicht zur Straffreiheit.
Somit ist es wichtig, alle Unterlagen ordentlich aufzuarbeiten, steuerrechtlich zu würdigen und in korrekter Form und Frist einzureichen.
Auch in den Fällen, in denen eine Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, da dem Täter bereits eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder die Finanzbehörde die Steuerstraftat bereits ganz oder zum Teil entdeckt hat, hilft der juristische Beistand, die Arbeit der Behörden zu kontrollieren, Verfahrensfehler aufzudecken und weitere Fehler zu vermeiden.
Wer Steuern hinterzogen hat und in Zeiten von "Steuer-CD´s" und "elektronischem Datenaustausch" nicht Gefahr laufen will, überführt zu werden, sollte die Regelung der Selbstanzeige nutzen. Aufgrund der verschärften Regelungen ist es wichtig, Fehler zu vermeiden und somit die Straffreiheit nicht zu gefährden. Ratsam ist es deshalb, sich frühzeitig kundige Hilfe durch z.B. einen Fachanwalt für Steuer- und/oder Strafrecht einzuholen.
Ab 2015 gelten strengere Regeln: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2014/09/2014-09-24-PM38.html
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