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Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG

Antragsbefugnis nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung

Liegt keine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG bezeichneten Taten und keine Steuerordnungswidrigkeit i.S. des § 6 StraBEG vor, kann der vermeintliche Steuerschuldner die Aufhebung einer mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG beantragen.

Bundesfinanzhof Art des Dokuments: Urteil Datum: 14.11.2018 Aktenzeichen: II R 8/16


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