Ein Rechtsanwalt hat die Aufgabe, seinem Auftraggeber zu seinem Recht zu verhelfen. Hierbei hat sich der Rechtsanwalt aller legalen Mittel zu bedienen und stets die Interessen seines Auftraggebers im Auge zu halten.
Nach traditionellem Verständnis ist der Rechtsanwalt ein so genanntes Organ der Rechtspflege. Von daher findet die -stets- parteiische Interessensvertretung ihre Grenzen dort, wo der Anwalt selbst Gefahr läuft, gegen das Gesetz zu verstoßen.
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Rechtliche Grenzen des Anwalts sind insbesondere
Die Aufgabe, seinem Auftraggeber zu seinem Recht zu verhelfen, erledigt der Rechtsanwalt in erster Linie im Rahmen der Beratung des Mandanten über die Rechtslage, seine Erfolgschancen und der Notwendigkeit der Beweissicherung sowie Aufklärung über die anfallenden Kosten und das Kostenrisiko. Die eigentliche Interessenvertretung gegenüber privaten und behördlichen Gegnern soll allerdings nicht stets konfrontativ, sondern auch mit Augenmaß auf eine gütliche Einigung geführt werden, soweit dies den Belangen des Mandanten nicht zum Nachteil gereicht.
So hat der Rechtsanwalt auch die wirtschaftlichen Belange seines Mandanten im Auge zu behalten und darf ihn nicht zu kostentreibenden Maßnahmen veranlassen, wenn anzunehmen ist, dass der wirtschaftliche Erfolg voraussichtlich ausbleiben wird. So sieht die Berufsordnung für Rechtsanwälte ausdrücklich vor, dass der Rechtsanwalt seinen Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, Konflikt vermeidend und Streit schlichtend zu begleiten hat sowie vor Fehlentscheidungen der Gerichten und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatlicher Machtüberschreitung zu sichern hat.
Thomas Richter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Innere Wiener Strasse 60
81667
München
Rechtsanwälte Betten Baehrens & Petereit
Zollernstraße 5
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Iserlohn
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Thomas Otten Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Steuerrecht
Ludwig-Wolker-Str. 16
49124
Georgsmarienhütte (Holzhausen)
Kanzlei für Arbeitsrecht Peter Schinke
Luitpoldplatz 10
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Bayreuth
Ziege & Çelik Rechtsanwälte und Notar
Schlüterstraße 39
10629
Berlin
Trinkgeld kann sich bei der Berechnung des Alg II auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd auswirken, wenn es 10% des Regelbedarfs übersteigt. Dies hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts am 13. Juli 2022 entschieden.
Bei Insolvenz des Arbeitgebers kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO vom Arbeitnehmer das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zu Gunsten der Insolvenzmasse zurückfordern.
Es genügt, wenn ein Vermieter die für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme angefallenen Kosten als Gesamtsumme ausweist und einen seiner Meinung nach anfallenden Instandsetzungsteil durch eine Quote oder einen bezifferten Betrag kenntlich macht.
Kann kein Familienmitglied hilfebedürftig gem. SGB II sein, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Auch dann, wenn Grund für die fehlende Hilfebedürftigkeit die mangelnde Erwerbsfähigkeit der Eltern ist. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Das Internetangebot einer Kommune in Form eines Stadtportals verletzt nicht das Gebot der "Staatsferne der Presse", wenn der Gesamtcharakter dessen nicht geeignet ist, die Institutsgarantie der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden.
In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Ist ein solcher Anspruch vor Insolvenzeröffnung bereits gegenüber dem Schuldner entstanden, erlischt er mit Insolvenzeröffnung.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob die Regelung in § 16a Abs. 1 des Nachbargesetzes des Landes Berlin, die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlaubt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Ein Schüler, der in der Schulpause den an die Schule angrenzenden Stadtpark zum Rauchen aufsucht, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am 28.06.2022 entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine wirksame Grundlage für Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung in § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 in Verbindung mit den Tarifbedingungen des Versicherers enthalten ist.
Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit.
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