Dies ist ein Angebot von AdvoGarant.de®. Für den Inhalt und für ggf. angebotene Produkte ist AdvoGarant verantwortlich.




Telefonische Beratersuche unter:

0800 909 809 8

Näheres siehe Datenschutzerklärung

Änderung von Einkommensteuerbescheiden

Änderung von Einkommensteuerbescheiden aufgrund einer Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)

Die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) führt bei Abweichungen in Bezug auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht dazu, dass das Finanzamt ungeprüft den Inhalt dieser Mitteilung umzusetzen hat; die Mitteilung nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG ist im Verhältnis zum Einkommensteuerbescheid weder ein Grundlagenbescheid noch kommt ihr grundlagenbescheidsähnliche Wirkung zu.

§ 91 Abs. 1 Satz 4 EStG ermächtigt das Finanzamt lediglich, die Einkommensteuerfestsetzung i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO zu ändern.

EStG § 10a Abs. 1 Satz 1, § 79 Satz 1, § 90 Abs. 4 Satz 2, § 91 Abs. 1 Satz 4, § 92

AO § 171 Abs. 10, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. D, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 351 Abs. 2

FGO § 42, § 100 Abs. 1 Satz 1

Tenor:

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 05.12.2018 - 1 K 326/16, die Einspruchsentscheidung vom 05.10.2016 sowie die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 vom 31.03.2015 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Quelle:

Bundesfinanzhof  | Urteil vom 08.09.2020 | Aktenzeichen X R 2/19

Vorinstanz:

FG Hamburg | Urteil vom 05.12.2018 | Aktenzeichen:1 K 326/16


AdvoGarant Artikelsuche

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.