Dem Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer steht nicht entgegen, dass es zu mehreren aufeinanderfolgenden jahresübergreifenden Umsatzverlagerungen kommt (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.07.1996 - V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259).
AO §§ 227, 233a
UStG §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A und b, 18 Abs. 6
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.08.2020 - 1 K 610/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.08.2020 - 1 K 610/18 dahin abgeändert, dass der Beklagte die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Quelle:
Bundesfinanzhof | Urteil vom 23.02.2023 | Aktenzeichen:V R 30/20
Vorinstanz:
FG Baden-Württemberg | Urteil vom 04.08.2020 | Aktenzeichen:1 K 610/18
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