Beantragt ein erst kurz vor der mündlichen Verhandlung mandatierter Prozessbevollmächtigter Akteneinsicht, kann sich daraus ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins ergeben.
GG Art 103 Abs 1,
FGO § 78, § 96 Abs 2, § 115 Abs 2 Nr 3, § 116 Abs 6, § 119 Nr 3, § 155,
ZPO § 227
Tenor:
Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 22.03.2022 - 8 K 1749/19 aufgehoben.
Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.+
Quelle:
Bundesfinanzhof | Beschluss vom 21.04.2023 | Aktenzeichen: III B 41/22
Vorinstanz:
FG Sachsen | Urteil vom 22.03.2022 | Aktenzeichen: 8 K 1749/19
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